§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
Stand: 13.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/27#abs-1 (1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/27#abs-2 (2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/27#abs-3 (3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für
Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/27#abs-4 (4) Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange
Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 27 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 24.01.2023 – VG 3 K 2438/21
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 – 1 S 689/18Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 24.01.2024 – 6 K 3944/18.FZitiert von 2
- VG Karlsruhe, 14.02.2018 – A 7 K 15812/17Zitiert von 2
- VG München, 29.10.2024 – M 8 S 24.2696
- OVG NRW, 14.01.2026 – 5 E 768/25
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2024 – 1 LZ 499/22 OVG
- VG Gelsenkirchen, 21.08.2023 – 17 K 1736/21
- VG Frankfurt (Oder), 22.06.2023 – 3 L 385/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 7 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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