§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 24.01.2023 – VG 3 K 2438/21
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 – 1 S 689/18Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 24.01.2024 – 6 K 3944/18.FZitiert von 2
- VG Karlsruhe, 14.02.2018 – A 7 K 15812/17Zitiert von 2
- VG München, 29.10.2024 – M 8 S 24.2696
- OVG NRW, 14.01.2026 – 5 E 768/25
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2024 – 1 LZ 499/22 OVG
- VG Frankfurt (Oder), 22.06.2023 – 3 L 385/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2022 – OVG 5 B 2/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/27#abs-1 (1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/27#abs-2 (2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/27#abs-3 (3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für
Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/27#abs-4 (4) Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange
Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.