Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 17. Kammer / 2023
VG Gelsenkirchen Urteil vom 21.08.2023 – 17 K 1736/21
17. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2023:0821.17K1736.21.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Berichtigung des Eintrags über seine Wohnung im Melderegisters der Beklagten.
Der Kläger, der seit dem Jahr 1972 mit seiner Hauptwohnung im Melderegister der Beklagten eingetragen war, lebte im Zeitraum 1993 bis (mindestens) zum ° Dezember 2020 in den USA, wo er als Professor für Statistik tätig war. Nach eigenen Angaben besuchte er in diesem Zeitraum regelmäßig ein- bis zweimal im Jahr seine in Deutschland lebende Mutter und hielt sich dabei jeweils in dem in seinem Eigentum stehenden Elternhaus auf dem Gebiet der Beklagten (G.-straße 33) auf. Nachdem die Beklagte im Rahmen passrechtlicher Angelegenheiten Kenntnis darüber erlangt hatte, dass der Kläger sich dauerhaft in den USA aufhielt, meldete sie ihn am °°. April 2020 von Amts wegen ab und informierte den Kläger darüber.
Dagegen wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juli 2020 und erhob vorsorglich Widerspruch.
Mit Schreiben vom 5. November 2020 wies die Beklagte darauf hin, dass die erfolgte Abmeldung aus dem Melderegister rechtmäßig erfolgt sei und im Übrigen keinen Verwaltungsakt darstelle. Der Widerspruch sei daher unstatthaft.
Unter dem 14. Dezember 2020 meldete sich der Kläger unter Anschrift „G.-straße 33“ bei der Beklagten an, wobei er angab, dass seine bisherige Wohnung in den USA nicht „beibehalten“ werde. Als Einzugsdatum wurde der °. Dezember 2020 angegeben.
Der Kläger hat am 28. April 2021 Klage erhoben. Das Melderegister sei zu berichtigen, da es unrichtig sei. Die Abmeldung sei zu Unrecht erfolgt. Das Wohnhaus stehe in seinem Alleineigentum und stelle seine Wohnanschrift dar. Ferner habe er über einen bis zum °°. Oktober 2021 gültig gewesenen deutschen Reisepass verfügt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
die durch die Beklagte zum °°. April 2020 erfolgte Abmeldung des Klägers im Melderegister der Stadt X. rückgängig zu machen und den Kläger rückwirkend und ab dem °°. April 2020 bis zum Zeitpunkt seiner Wiedereintragung in das Melderegister der Stadt am °°. Dezember 2020 mit seinem Wohnsitz auf der G.-straße 33 in X. in das Melderegister einzutragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Abmeldung von Amts wegen sei zurecht erfolgt. Die unter dem °°. Dezember 2020 erfolgte Anmeldung des Klägers für die hier fragliche Anschrift belege, dass er im vorliegend streitbefangenen Zeitraum dort nicht gewohnt habe.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage,
vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 -, juris,
zulässig aber unbegründet.
Dem Kläger steht der behauptete Berichtigungsanspruch nicht zu, §113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Voraussetzungen der hier einschlägigen Anspruchsgrundlage des Art. 16 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, im Folgenden: DSGVO),
vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 -, juris,
liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Berichtigung des Melderegisters der Beklagten.
Nach Art. 16 Satz 1 DGSVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Bei der Wohnanschrift des Klägers handelt es sich unzweifelhaft um ein „personenbezogenes Datum“ im hier in Rede stehenden Sinn. Indes kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger unter der hier fraglichen Adresse „G.-straße 33“ im streitgegenständlichen Zeitraum °°. April 2020 bis °. Dezember 2020,
bei dem im Klageantrag (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Juli 2023, Bl. 29 GA) offenbar irrtümlich genannte Datum „°°. Dezember 2020“ handelt es sich um das Datum, unter dem der Kläger das Anmeldeformular ausgefüllt hat; dort wird als Einzugsdatum der „°. 12. 2020“ genannt,
tatsächlich eine Wohnung bezogen hat und dass die von der Beklagten in ihrem Melderegister von Amts wegen vorgenommene Abmeldung des Klägers unrichtig ist.
Nach § 17 Abs. 1 BMG erfolgt eine Anmeldung bei Beziehen einer Wohnung. Beziehen einer Wohnung meint nach allgemeinem Sprachgebrauch die tatsächliche Inanspruchnahme einer Wohnung in der Weise, dass dort für ständig oder für vorübergehend im Allgemeinen die Angelegenheiten des täglichen Lebens wie beispielsweise Aufhalten, Essen und Schlafen verrichtet werden. Hinzukommen muss die Absicht, die Wohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum zu nutzen, wobei eine Mindestdauer gesetzlich nicht festgelegt ist.
Vgl. Süßmuth/Laier, Bundesmeldegesetz, Kommentar, Stand: Mai 2019, § 17, Rdnr.10.; vgl. ferner Nr. 17.1.1 BMGVwV, wonach bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als 2 Wochen kein Beziehen einer Wohnung vorliegt.
Als Ausnahme bestimmt § 27 Abs. 2 Satz 3 BMG für sonst im Ausland wohnende Personen, die nicht nach § 17 Abs. 1 BMG gemeldet sind, eine Meldepflicht erst nach Ablauf von drei Monaten. Diese Vorschrift erfasst u.a. Deutsche mit Wohnsitz im Ausland, die besuchsweise für Kurzaufenthalte, z.B. bei Familienangehörigen oder Freunden, nach Deutschland kommen.
Vgl. Süßmuth/Laier, Bundesmeldegesetz, Kommentar, Stand: Mai 2019, § 27, Rdnr.13.
Dies bedeutet im Falle des Klägers, der aus beruflichen Gründen jedenfalls im hier in Rede stehenden Zeitraum (unstreitig) in den USA gewohnt und sich während dieses Zeitraums allenfalls ein- bis zweimal im Jahr zu offenbar nur kurzfristigen Besuchsaufenthalten in Deutschland bei seiner Mutter aufgehalten hat, dass eine Pflicht zur Anmeldung bzw. ein damit einhergehender Anspruch auf Eintragung ins Melderegister nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn dieser Aufenthalt bzw. das Beziehen einer Wohnung länger als drei Monate angedauert hat. Dafür ist nichts ersichtlich.
Auch aus § 21 BMG kann der Kläger nichts für sich herleiten. Diese Vorschrift entfaltet Wirkungen nur für Personen, die mehrere Wohnungen im Inland haben.
Vgl. Süßmuth/Laier, Bundesmeldegesetz, Kommentar, Stand: Mai 2019, § 21, Rdnr.15.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.