§ 21 Mehrere Wohnungen
Stand: 13.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/21#abs-1 (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/21#abs-2 (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/21#abs-3 (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/21#abs-4 (4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 21 BMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 01.06.2022 – 5 A 444/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.07.2018 – 19 A 1060/16Zitiert von 5
- OVG Schleswig, 13.11.2024 – 6 LB 15/24Zitiert von 2
- VG Schleswig, 08.12.2020 – 4 A 68/20Zitiert von 1
- VG Aachen, 08.05.2019 – 9 K 795/18Zitiert von 2
- BFH, 16.06.2020 – VIII R 37/18Zum Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung i.S. des HmbZWStGZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.06.2026 – 14 A 62/22
- LG Berlin, 31.07.2025 – 65 S 24/25
- OVG NRW, 03.07.2025 – 15 A 625/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 7 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.