§ 28 Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer
Stand: 10.07.2026
Wird zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 03.02.2025 – 22 L 2780/24
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 – 1 S 689/18Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 14.02.2018 – A 7 K 15812/17Zitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 28 BMG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/28#abs-1 (1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/28#abs-2 (2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/28#abs-3 (3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.