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Artikel 4 · BT-Drs. 18/6185 · S. 53

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesmeldegesetzes)

Zu Artikel 4      (Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Asylbewerber haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug einer Aufnahmeeinrichtung bei der zuständigen
Meldebehörde persönlich anzumelden (§§ 17 Absatz 1, 27 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)). Ein ordnungs-
gemäßer Vollzug des Melderechts führt bei einer drastischen Steigerung der Zahl Schutzsuchender zu einem ent-
sprechend hohen Verwaltungsaufwand. Ein Verzicht auf eine Anmeldung dieses Personenkreises würde in der
Praxis zu erheblichen Problemen führen. Zur Verfahrenserleichterung wird daher die Möglichkeit eröffnet, dass
die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für
die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Eine Unterschrift der meldepflichtigen Person
ist in diesem Fall entbehrlich. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermit-
telt werden. Das Listenverfahren ist derzeit nach den rahmenrechtlichen Regelungen des Melderechtsrahmenge-
setzes möglich und wird bereits in einigen Ländern aufgrund landesrechtlicher Ausgestaltung genutzt. Mit der
Ergänzung wird den Ländern diese Option auch zukünftig nach dem Bundesmeldegesetz eingeräumt.


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Herkunft

BT-Drs. 18/6185, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 201.985–203.219 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c280f9beac04bf64….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP