Gesetze / Bundesmeldegesetz

BMG

§ 18 Meldebescheinigung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 17 § 18a