§ 18 Meldebescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18?asof=2019-12-02#abs-4 (4) § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441)
BGBl. 2021 I S. 441
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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