§ 18a Meldedatensatz zum Abruf
Stand: 28.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18a#abs-1 (1) Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten Abrufs bereit. Hierzu hat die meldepflichtige Person die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. Die Meldedaten werden als unveränderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Meldedatensatz) bereitgestellt. Aus dem Meldedatensatz muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18a#abs-2 (2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum Abruf bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BMG/18a#abs-3 (3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.