Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 9 Ordentliche Kündigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/9#abs-1 (1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/9#abs-2 (2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/9#abs-3 (3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 9 BKleingG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2025 – III ZR 92/24Altvertrag über die Anpachtung eines Kleingartens: Ordentliche Kündigung wegen Hinderung der Gemeinde an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung - Kündigung eines fiktiven DauerkleingartensZitiert von 1
- BGH, 13.02.2014 – III ZR 250/13Pachtvertrag über ein Kleingartengrundstück: Kündigung wegen beabsichtigter anderer bauplanungsrechtlich zulässiger Nutzung auf Grundlage eines übergeleiteten Bebauungsplans und Darlegungslast des VerpächtersZitiert von 6
- BGH, 23.07.2026 – III ZR 9/26Kündigung eines in einer Kleingartenanlage gelegenen Pachtgrundstücks mit Gemeinschaftseinrichtungen
- OLG Brandenburg, 06.10.2015 – 6 U 79/14Zitiert von 3
- BGH, 23.07.2026 – III ZR 11/26
- LG Köln, 18.07.2024 – 6 S 99/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG München, 05.12.2025 – 452 C 5755/25
- VG Köln, 15.10.2025 – 8 K 5491/23
- OLG Brandenburg, 25.03.2025 – 3 U 120/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BKleingG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.09.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376)
BGBl. 2001 I S. 2376
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
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21.09.1994 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I 2538)
BGBl. 1994 I S. 2538
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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