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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2376

BGBl. 2001 I S. 2376 · 144.348 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 2376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2376
                                                  Gesetz
                                    zur Reform des Wohnungsbaurechts
                                                  Vom 13. September 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel 1    Wohnraumförderungsgesetz
Artikel 2    Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Artikel 3    Aufhebung des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
             land
Artikel 4    Aufhebung des Modernisierungs- und Energieein-
             sparungsgesetzes
Artikel 5    Aufhebung der Ablösungsverordnung
Artikel 6    Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Artikel 7    Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
             subventionierung im Wohnungswesen

Artikel 8    Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung

Artikel 9    Änderung der Neubaumietenverordnung

Artikel 10   Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Artikel 11   Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 12   Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

Artikel 13   Änderung des Gesetzes zur Überführung der

             Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen
             Wohnungsmarkt

Artikel 14   Änderung des Bundeskleingartengesetzes

Artikel 15   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 15a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des
            Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs
            sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten-
            leistungen

Artikel 16   Änderung des Gesetzes zur Regelung der Woh-

             nungsvermittlung

Artikel 17   Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 17a Änderung des Gesetzes zur Änderung des Wohn-
            geldgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 18   Änderung der Wohngeldverordnung

Artikel 19   Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der
             Schwarzarbeit

Artikel 20   Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 21   Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 22   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 23   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
             – Arbeitsförderung –
Artikel 24   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
             – Gesetzliche Unfallversicherung –

Artikel 25   Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-
             verordnung
Artikel 26   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 27   Neubekanntmachung
Artikel 28   Inkrafttreten

                          Artikel 1

  Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
    (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG)

                    Inhaltsübersicht
                            Teil 1
                Allgemeines zur Förderung

                         Abschnitt 1
      Zweck und Maßnahmen der Förderung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
§ 2 Fördergegenstände und Fördermittel
§ 3 Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen

                         Abschnitt 2

                  Grundsätze,
       Voraussetzungen und Förderzusage

§ 5 Anforderungen an die Förderung

§ 6 Allgemeine Fördergrundsätze

§ 7 Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum

§ 8 Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst
    genutzten Wohneigentums

§ 9 Einkommensgrenzen

§ 10 Wohnungsgrößen

§ 11 Förderempfänger
§ 12 Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung

§ 13 Förderzusage

                         Abschnitt 3

                 Kooperationsvertrag

§ 14 Zweck, Beteiligte
§ 15 Gegenstände des Kooperationsvertrags

                            Teil 2

                 Begriffsbestimmungen,
      Durchführung der sozialen Wohnraumförderung

                         Abschnitt 1

                Begriffsbestimmungen

§ 16 Wohnungsbau, Modernisierung
§ 17 Wohnraum
§ 18 Haushaltsangehörige

§ 19 Wohnfläche, Betriebskosten

                         Abschnitt 2
                Einkommensermittlung
§ 20 Gesamteinkommen
§ 21 Begriff des Jahreseinkommens
BGBl. 2001, Seite 2377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2377
§ 22 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 23 Pauschaler Abzug

§ 24 Frei- und Abzugsbeträge

                         Abschnitt 3

            Begründung und Sicherung
        von Belegungs- und Mietbindungen
              sowie von Bindungen für
          selbst genutztes Wohneigentum
§ 25 Anwendungsbereich
§ 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte
§ 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungs-
     rechte
§ 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete

§ 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen
§ 30 Freistellung von Belegungsbindungen

§ 31 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen

§ 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung
§ 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen

                         Abschnitt 4
           Ausgleich von Fehlförderungen

§ 34 Grundlagen der Ausgleichszahlung

§ 35 Einkommensermittlung und Einkommensnachweis
§ 36 Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum

§ 37 Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung

                             Teil 3

                         Bundesmittel
§ 38 Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen
§ 39 Verzinsung und Tilgung
§ 40 Rückflüsse an den Bund

                             Teil 4
                   Ergänzungsvorschriften
§ 41 Berichterstattung
§ 42 Förderstatistik

§ 43 Maßnahmen zur Baukostensenkung
§ 44 Sonderregelungen für einzelne Länder

§ 45 Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln

                             Teil 5
           Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 46 Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 47 Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren
     Rechts

§ 48 Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
§ 49 Anwendung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

§ 50 Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neu-
     baumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-

     verordnung
§ 51 Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
     subventionierung im Wohnungswesen
§ 52 Bußgeldvorschriften

                          Teil 1

              Allgemeines zur Förderung

                     Abschnitt 1

  Zweck und Maßnahmen der Förderung

                           §1
     Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
  (1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungs-
baus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von
Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum,

einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums,
und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum
(soziale Wohnraumförderung).

  (2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind

Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit
Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung
angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unter-
stützt
1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere
   Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien
   und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende,

   Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen,
   Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,

2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn-
   eigentums insbesondere Familien und andere Haus-
   halte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die
   unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der

   Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder
   Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraum-
   förderung nicht tragen können.

                           §2

         Fördergegenstände und Fördermittel
  (1) Fördergegenstände sind:
1. Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs
   des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach
   Fertigstellung (Ersterwerb),

2. Modernisierung von Wohnraum,
3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohn-
   raum und
4. Erwerb bestehenden Wohnraums,

wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der
Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von
Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von
selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.

  (2) Die Förderung erfolgt durch

1. Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen
   Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu
   Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finan-

   zierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,

2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonsti-
   gen Gewährleistungen sowie
3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
BGBl. 2001, Seite 2378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2378
                           §3
  Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten

  (1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände

wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen
Wohnraumförderung zusammen.
   (2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung
als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungs-
verfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen
trifft. Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der
Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.

  (3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraum-
förderung die wohnungswirtschaftlichen Belange der
Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen;
dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder
ein Gemeindeverband an der Förderung beteiligt. Die Län-
der können bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde
oder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept
zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohn-
raumversorgungskonzept) zu Grunde legen.

  (4) Gemeinden und Gemeindeverbände können mit

eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz und
den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften
durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht ent-
gegensteht.

                           §4

       Bauland, sonstige Rahmenbedingungen

  (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich
abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem
Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den
Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen
des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum
oder in Erbbaurecht überlassen.

  (2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür
Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche

Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungs-

maßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf
die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden
Bauens geachtet werden.

  (3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrund-

stück erwerben wollen, beraten und unterstützen.

  (4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht
hergeleitet werden.

                     Abschnitt 2
              Grundsätze,
   Voraussetzungen und Förderzusage

                           §5

           Anforderungen an die Förderung

  (1) Die soziale Wohnraumförderung wird nach diesem
Gesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landes
durchgeführt.

  (2) Die Länder treffen soweit erforderlich auf der Grund-
lage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere über
Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.

   (3) Die in den §§ 6 bis 8 und 10 bezeichneten Grund-
sätze sind bei den Bestimmungen nach Absatz 2 und,
soweit solche Bestimmungen nicht getroffen sind, bei
Entscheidungen, die zur Förderung ergehen, in der Ab-
wägung und bei der Ermessensausübung zu berücksich-
tigen. Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen.

                             §6
             Allgemeine Fördergrundsätze

  Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit
einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirt-
schaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung
der Umwelt in Einklang bringt. Bei der Förderung sind zu
berücksichtigen:
1. die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen
   Verhältnisse und Zielsetzungen, die erkennbaren unter-
   schiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn so-
   wie die besonderen Anforderungen des zu versorgen-

   den Personenkreises;

2. der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur
   Erreichung der Ziele und Zwecke der sozialen Wohn-
   raumförderung;
3. die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner-
   strukturen;

4. die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Sied-
   lungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher,
   sozialer und kultureller Verhältnisse, die funktional sinn-
   volle Zuordnung der Wohnbereiche zu den Arbeits-
   plätzen und der Infrastruktur (Nutzungsmischung) so-
   wie die ausreichende Anbindung des zu fördernden
   Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr;
5. die Nutzung des Wohnungs- und Gebäudebestandes
   für die Wohnraumversorgung;

6. die Erhaltung preisgünstigen Wohnraums im Fall der
   Förderung der Modernisierung;

7. die Anforderungen des Kosten sparenden Bauens,

   insbesondere durch

   a) die Begrenzung der Förderung auf einen bestimm-
      ten Betrag (Förderpauschale),
   b) die Festlegung von Kostenobergrenzen, deren

      Überschreitung eine Förderung ausschließt, oder

   c) die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen von
      Wettbewerbsverfahren;

8. die Anforderungen des barrierefreien Bauens für die
   Nutzung von Wohnraum und seines Umfelds durch
   Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder
   Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer
   Mobilität eingeschränkt sind;
9. der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die
   ökologischen Anforderungen an den Bau und die
   Modernisierung von Wohnraum sowie Ressourcen
   schonende Bauweisen.

Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, die im
Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen stehen, sind bevorzugt zu
berücksichtigen.
BGBl. 2001, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379
                          §7
               Besondere Grundsätze
          zur Förderung von Mietwohnraum

  Bei der Förderung von Mietwohnraum sind folgende
Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Um tragbare Wohnkosten für Haushalte im Sinne des
   § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu erreichen, können Wohn-
   kostenentlastungen durch Bestimmung höchstzuläs-
   siger Mieten unterhalb von ortsüblichen Vergleichs-
   mieten oder durch sonstige Maßnahmen vorgesehen
   werden. Dabei sind insbesondere die Leistungen nach
   dem Wohngeldgesetz sowie das örtliche Mietenniveau
   und das Haushaltseinkommen des Mieters sowie
   deren Entwicklungen zu berücksichtigen.
2. Wohnkostenentlastungen, die nach Förderzweck und
   Zielgruppe sowie Förderintensität unangemessen sind
   (Fehlförderungen), sind zu vermeiden oder auszu-
   gleichen. Maßnahmen zur Vermeidung von Fehl-
   förderungen sind Vorkehrungen bei der Förderung,
   durch die die Wohnkostenentlastung
   a) auf Grund von Bestimmungen in der Förderzusage
      oder
   b) auf Grund eines Vorbehalts in der Förderzusage
      durch Entscheidung der zuständigen Stelle
   vermindert wird. Eine Maßnahme zum Ausgleich ent-
   standener Fehlförderungen in Fällen der Festlegung
   von höchstzulässigen Mieten ist die Erhebung von

   Ausgleichszahlungen nach den §§ 34 bis 37.

3. Bei der Vermeidung und dem Ausgleich von Fehl-

   förderungen sind soweit erforderlich Veränderungen
   der für die Wohnkostenentlastung maßgeblichen Ein-
   kommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch
   Überprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen
   zu berücksichtigen.

                          §8
        Besondere Grundsätze zur Förderung
    der Bildung selbst genutzten Wohneigentums
  Bei der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn-
eigentums nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sind folgende
Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn-
   eigentums erfolgt bevorzugt für Familien und andere
   Haushalte mit zwei und mehr Kindern im Sinne des
   § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
   sowie für Haushalte, bei denen wegen einer Behinde-
   rung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen
   Gründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht.
2. Um eine angemessene Belastung des Bauherrn oder
   des Erwerbers des selbst genutzten Wohneigentums
   zu erreichen, sind bei der Festlegung der Förderung
   insbesondere die Einkommensentwicklung und die
   Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
   zu berücksichtigen. Fehlförderungen sind zu ver-
   meiden. Soweit dies durch eine Förderung erfolgt, die
   auf die Entwicklung des Haushaltseinkommens ab-
   stellt, sind Veränderungen der maßgeblichen Ein-
   kommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch
   Überprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen
   zu berücksichtigen.

                           §9
                 Einkommensgrenzen

  (1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen,
deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkom-
men, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern
nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht über-
schreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die
§§ 20 bis 24 anzuwenden.
  (2) Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt               12 000 Euro,

für einen Zweipersonenhaushalt              18 000 Euro,
zuzüglich für jede weitere
zum Haushalt rechnende Person                4 100 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne
des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes,
erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes
Kind um weitere 500 Euro.
  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten
Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen
wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere
1. zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierig-
   keiten bei der Wohnraumversorgung,
2. im Rahmen der Förderung von selbst genutztem
   Wohneigentum oder

3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohner-

   strukturen

Abweichungen festzulegen.

                          § 10
                   Wohnungsgrößen

   (1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für
Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berück-
sichtigen:
1. Die Größe der zu fördernden Wohnung muss ent-
   sprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
2. Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand
   und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie be-
   sonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen
   von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebens-
   erfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätz-
   lichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.
  (2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1
anzuwenden.

                          § 11
                   Förderempfänger

  (1) Empfänger der Förderung ist
1. bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Moder-
   nisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene
   oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt
   oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr),

2. beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der
   Erwerber des Wohnraums,
3. beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der
   Erwerber des Wohnraums,
BGBl. 2001, Seite 2380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2380
4. beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer
   oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrech-
   ten an dem Wohnraum Berechtigte.
  (2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben
werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden,
dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu an-
gemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur

Selbstnutzung überträgt.

  (3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus,
dass
1. der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrund-
   stücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines
   derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die

   Gewährung der Fördermittel gesichert wird,

2. die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaft-
   liche Durchführung des Bauvorhabens und für eine
   ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht,
3. der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und
   Zuverlässigkeit besitzt,
4. bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigen-
   tum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und
5. der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt,
   für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch
   Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbst-
   hilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht
   kommen.
Fördermittel können auch einem Bauherrn oder einem
sonstigen Förderempfänger gewährt werden, für den an
einem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von an-
gemessener Dauer bestellt ist oder der nachweist, dass
der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist.

                         § 12
                Bevorzugung von
         Maßnahmen, zusätzliche Förderung
  (1) Maßnahmen, bei denen Bauherren in Selbsthilfe
tätig werden oder bei denen Mieter von Wohnraum
Leistungen erbringen, durch die sie im Rahmen des
Mietverhältnisses Vergünstigungen erlangen, können bei
der Förderung bevorzugt werden. Selbsthilfe sind die
Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der geförderten
Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen
oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht
werden. Leistungen von Mietern sind die von
1. Mietern für die geförderten Maßnahmen erbrachten
   Finanzierungsanteile, Arbeitsleistungen oder Sach-
   leistungen und
2. Genossenschaftsmitgliedern übernommenen weiteren
   Geschäftsanteile, soweit sie für die geförderten
   Maßnahmen über die Pflichtanteile hinaus erbracht
   werden.
  (2) Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehr-
aufwand kann insbesondere gewährt werden bei

1. Ressourcen schonenden Bauweisen, die besonders
   wirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der
   Gesundheit und zur rationellen Energieverwendung
   beitragen,

2. besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen Be-
   langen behinderter oder älterer Menschen Rechnung
   getragen wird,

3. einer organisierten Gruppenselbsthilfe für den bei der
   Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen ent-
   stehenden Aufwand,
4. besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterent-
   wicklung des Wohnungsbaus.

                          § 13

                     Förderzusage

  (1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förder-
zusage der zuständigen Stelle gewährt.
  (2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen

1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der

   Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und
   Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommens-
   grenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines
   Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand
   sowie
2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter
   Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegen-
   stand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie
   Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen
Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen
werden.
  (3) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt
oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der
Schriftform. Die sich aus der Förderzusage ergebenden
Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in
der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels ent-
haltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.
  (4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

                    Abschnitt 3
              Kooperationsvertrag

                          § 14

                   Zweck, Beteiligte
   (1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffent-
liche Stellen können mit Eigentümern oder sonstigen
Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen
über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung
treffen (Kooperationsverträge), insbesondere zur Unter-
stützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversor-
gung einschließlich der Verbesserung der Wohnverhält-
nisse sowie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen.
  (2) In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere
öffentliche und private Träger sozialer Aufgaben und
andere mit der Durchführung des Kooperationsvertrags
Beauftragte, einbezogen werden. Soweit durch Verein-
barungen die Aufgaben der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zu-
ständigen Stellen berührt werden, sind diese Stellen zu
beteiligen.

                          § 15

       Gegenstände des Kooperationsvertrags

  (1) Gegenstände des Kooperationsvertrags können ins-
besondere sein:
BGBl. 2001, Seite 2381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2381
1. die Begründung oder Verlängerung von Belegungs-
   und Mietbindungen an Wohnraum des Eigentümers
   oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu Gunsten
   der Gemeinde, einer zuständigen Stelle oder eines
   Trägers sozialer Aufgaben; die entsprechende An-
   wendung von Bestimmungen der §§ 26 bis 32 kann
   vereinbart werden;
2. im Zusammenhang mit Vereinbarungen nach Nummer 1
   die Übernahme von Bewirtschaftungsrisiken sowie
   die Übernahme von Bürgschaften für die Erbringung
   einmaliger oder sonstiger Nebenleistungen der Mieter;

3. die Aufhebung oder Änderung von Belegungs- und
   Mietbindungen an Wohnraum, soweit dies nach den
   §§ 30 und 31 zulässig ist und Bestimmungen der
   Förderzusage nicht entgegenstehen;

4. die Übernahme von wohnungswirtschaftlichen, bau-
   lichen und sozialen Maßnahmen, insbesondere von
   solchen der Verbesserung des Wohnumfelds, der
   Behebung sozialer Missstände und der Quartiers-

   verwaltung;
5. die Überlassung von Grundstücken und Räumen für
   die mit dem Kooperationsvertrag verfolgten Zwecke.

   (2) Die vereinbarten Leistungen eines Kooperationsver-
trags müssen den gesamten Umständen nach ange-
messen sein und in sachlichem Zusammenhang mit den
jeweils beabsichtigten Maßnahmen der Wohnraumver-
sorgung stehen. Die Vereinbarung einer vom Eigentümer
oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem
in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbringenden
Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen
Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
  (3) Ein Kooperationsvertrag bedarf der Schriftform,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form
vorgeschrieben ist.

  (4) Die Zulässigkeit anderer Verträge bleibt unberührt.

                         Teil 2

             Begriffsbestimmungen,
  Durchführung der sozialen Wohnraumförderung

                    Abschnitt 1
            Begriffsbestimmungen

                          § 16

           Wohnungsbau, Modernisierung

  (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch
1. Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen
   selbstständigen Gebäude geschaffen wird,
2. Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesent-
   lichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer
   wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,
3. Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von
   Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand
   Wohnraum geschaffen wird, oder

4. Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauauf-
   wand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.
  (2) Wohnraum oder anderer Raum ist in Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 nicht auf Dauer nutzbar, wenn ein zu

seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist
oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem
Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Grün-
den eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende
Nutzung nicht gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der
Raum oder der Gebäudeteil tatsächlich genutzt wird.
  (3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohn-
   gebäudes nachhaltig erhöhen,

2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbes-
   sern oder

3. nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser
   bewirken.
Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisie-
rung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.

                           § 17

                        Wohnraum

  (1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und
rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom
Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum
können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein.

  (2) Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im
eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung,
der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
  (3) Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern
auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines genossen-
schaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhält-
nisses zum Gebrauch überlassen wird.

                           § 18

                   Haushaltsangehörige

  (1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten
Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschafts-
gemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haus-
halt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2,
die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.

  (2) Haushaltsangehörige sind:
1. der Antragsteller,
2. der Ehegatte,
3. der Lebenspartner und

4. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten
   Lebensgemeinschaft

sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten
Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie
und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne
Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

                           § 19
              Wohnfläche, Betriebskosten

  (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe
der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur
Wohnung gehörenden Räume. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zur Berechnung der
Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche
zu erlassen.
BGBl. 2001, Seite 2382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2382
   (2) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-
tümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder
das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den be-
stimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Neben-
gebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks
laufend entstehen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten
zu erlassen.

                     Abschnitt 2
            Einkommensermittlung

                          § 20

                  Gesamteinkommen
  Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen
des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts im
Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkom-
men der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und
Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

                          § 21

            Begriff des Jahreseinkommens
  (1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist,
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23,
die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes
Haushaltsangehörigen. Ein Ausgleich mit negativen Ein-
künften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen
Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig.
  (2) Zum Jahreseinkommen gehören:

1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-

    stabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie

    Betrag von Versorgungsbezügen,

1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach
    dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Ge-
    setzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz ver-
    weisen,

1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
    stabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigen-
    den Teile von Leibrenten,
1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der ge-
    setzlichen Rentenversicherung und auf Grund der
    Beamten-(Pensions-)Gesetze,
1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen-
    steuergesetzes steuerfreien

    a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
       nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozial-
       gesetzbuch,

    b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den
       §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetz-
       buch,
    c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten
       Buches Sozialgesetzbuch,
1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach
    § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,

    mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d des
    Einkommensteuergesetzes steuerfreien Mutterschutz-
    leistungen,
1.7 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuer-
    gesetzes steuerfreien

    a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des
       Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der
       Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenaus-
       gleichsgesetzes,
    b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301
       bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
    c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe
       nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,

    d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10
       bis 15 des Flüchtlingsgesetzes, mit Ausnahme der
       Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenaus-
       gleichsgesetzes,
2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuer-
    freien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
    Nachtarbeit,

2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreie Arbeitslohn,

2.3 der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom
    Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),
3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des Einkom-
    mensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermin-
    dert sich um den Betrag, um den die Rücklagen
    gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den
    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 des Einkommen-
    steuergesetzes,
3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Abset-
    zungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchst-

    möglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des

    Einkommensteuergesetzes übersteigen,

4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer
    vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich aus-
    gesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,

4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabe-
    rente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur
    Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
    Erwerbstätigkeit,
4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an
    Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erz-
    bergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-
    und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Ein-
    schränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungs-
    maßnahmen,

5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
    gesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden
    Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt
    rechnenden Personen gewährt werden, und die
    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes
    steuerfreien
    a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhalts-
       sicherungsgesetzes,
BGBl. 2001, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383
     b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sani-
        tätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungs-
        gesetzes,
5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Auf-
    wendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der
    Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozial-
    gesetzbuch,
5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimm-
    ten Anteils an Leistungen zum Unterhalt
    a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen

       aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit
            § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten
            Buches Sozialgesetzbuch oder
       bb) einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21
            des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
    b) des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege
       nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder
       mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten
       Buches Sozialgesetzbuch,

5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften
    Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine
    Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflege-
    bedürftigen führen,
6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
     a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach
        dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

     b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit

        sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,

     c) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Dritten Buch
        Sozialgesetzbuch,

     d) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach
        dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,

6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,

7.   die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunter-

     halt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfe-

     gesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und

     des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die

     bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den

     Wohnraum übersteigen,

8.   die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2
     und 3 des Einkommensteuergesetzes.

  (3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur

Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2 mit

Ausnahme der Nummern 5.3 und 5.4 dürfen in der im

Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nach-
gewiesenen Höhe abgezogen werden.

                           § 22

                      Zeitraum für

         die Ermittlung des Jahreseinkommens

  (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das
Einkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten

ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Hierzu
kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden,
das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung
erzielt worden ist. Änderungen sind zu berücksichtigen,
wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von
zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; Ände-
rungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden
können, bleiben außer Betracht.

  (2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens
nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich
das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antrag-
stellung zu Grunde zu legen.
  (3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den
Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten
Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbeschei-
den oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben;
die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwen-
dung des Absatzes 2 zu Grunde zu legen.

   (4) Einmaliges Einkommen, das in einem nach Ab-
satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem
anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln,
als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen.
Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder 2
maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem
früheren Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als
wäre es während des nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden
Zeitraums angefallen. Satz 2 gilt nur für Einkommen, das
innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen
ist.

                          § 23
                   Pauschaler Abzug
  (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird
von dem nach den §§ 21 und 22 ermittelten Betrag ein
pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die

Leistung von

1. Steuern vom Einkommen,

2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflege-
   versicherung und

3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
vorgenommen.

   (2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2

oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffent-

lichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Ein-

richtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens

bis zu jeweils 10 Prozent des sich nach den §§ 21 und 22

ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der

Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2
oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu
Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Angehörigen
geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn

eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine

Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet

werden, besteht.

                          § 24
               Frei- und Abzugsbeträge

   (1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden

folgende Freibeträge abgesetzt:

1. 4 500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit
   einem Grad der Behinderung

   a) von 100 oder

   b) von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte
      Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14
      des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
2. 2 100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit
   einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der
   schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im
   Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
BGBl. 2001, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384
3. 4 000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf
   des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Ehe-
   schließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen
   keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat;

4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kin-
   dergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem
   Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne
   des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder
   des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt
   wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit
   Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit
   oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt
   abwesend ist;

5. bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes

   Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch

   nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

   (2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-
haltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell
beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder
in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid fest-
gestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beur-
kundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder
ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen
zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie
folgt abgesetzt werden:

1. bis zu 3 000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der
   auswärts untergebracht ist und sich in der Berufs-
   ausbildung befindet;
2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt
   rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden
   Ehegatten oder Lebenspartner;
3. bis zu 3 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt
   rechnende Person.

                     Abschnitt 3

        Begründung und Sicherung
    von Belegungs- und Mietbindungen
      sowie von Bindungen für selbst
         genutztes Wohneigentum

                           § 25

                  Anwendungsbereich
   (1) Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage
nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen, insbesondere
Belegungs- und Mietbindungen. Auf diese Bestimmungen
sind die §§ 26 bis 33 und 52 anzuwenden.

  (2) Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in
der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bin-
dungen. Auf diese Bestimmungen sind § 27 Abs. 7 Satz 1
Nr. 2 und 3 und Satz 3 bis 5 sowie Abs. 8, § 32 Abs. 1, 2
und 4 sowie die §§ 33 und 52 entsprechend anzuwenden.

                           § 26
                    Gegenstände
            und Arten der Belegungsrechte

  (1) Belegungsrechte können
1. an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Bele-
   gung),

2. an diesen und an anderen Wohnungen (verbundene
   Belegung),
3. nur an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung)

begründet werden.

   (2) Belegungsrechte können in der Förderzusage als
allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und
Besetzungsrechte begründet werden. Ein allgemeines
Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von
dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten
Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu
fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung
einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen
Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach

§ 27 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der

zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die

Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen
Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Aus-
wahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht
der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu
bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine be-
stimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen
hat.

   (3) In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass
die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgeleg-
ten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines
allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder
ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 2 ausüben
kann.

                          § 27
             Wohnberechtigungsschein,
           Sicherung der Belegungsrechte

  (1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur
einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen,
wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch
Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist.
Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 erteilt.

   (2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag
des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für
die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind
Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die recht-
lich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre
Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen
Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu
begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu
führen.

  (3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen,
wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushalts-
angehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 ein-
gehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Ab-
weichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der
Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser
abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem
Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maß-
gebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der
Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der
Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für
das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn
1. die Versagung für den Wohnungssuchenden eine be-
   sondere Härte bedeuten würde oder
BGBl. 2001, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385
2. der Wohnungssuchende durch den Bezug der Woh-
   nung eine andere geförderte Wohnung freimacht,
   deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohn-
   fläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn
   maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu ver-
sagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1
oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich
nicht gerechtfertigt wäre.

  (4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den

Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen

nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche

Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der
Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze
kann im Einzelfall
1. zur Berücksichtigung
   a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürf-
      nisse eines Haushaltsangehörigen oder

   b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit
      zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2. zur Vermeidung besonderer Härten

abgewichen werden.
   (5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage be-
stimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungs-
suchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen
Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein
Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzu-
nehmen.
  (6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 über-
lassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Ver-
langen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündi-
gen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach
Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungs-
berechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch
Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige
Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte
die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat,
die Räumung der Wohnung verlangen.
  (7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur
mit Genehmigung der zuständigen Stelle
1. selbst nutzen,

2. nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer
   stehen lassen oder

3. anderen als Wohnzwecken zuführen oder entspre-
   chend baulich ändern.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen,
wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushalts-
angehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5
erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung
nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung
nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere
Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungs-
bindungen nach § 30 oder durch Übertragung von
Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht
werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die
Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein über-

wiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes
berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder
eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen
Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann

unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in an-
gemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung
eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene
Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich
aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwider-
handelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die
Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wieder-
herzustellen.
   (8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung
bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte

dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzu-

zeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugs-

fertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

                           § 28
                  Bestimmung und
        Sicherung der höchstzulässigen Miete

  (1) In der Förderzusage ist eine höchstzulässige Miete
zu bestimmen; sie ist die Miete ohne den Betrag für
Betriebskosten. In der Förderzusage können Änderungen
der höchstzulässigen Miete während der Dauer der För-
derung, auch für Mieterhöhungen nach durchgeführten
Modernisierungen, vorgesehen oder vorbehalten werden.
Bestimmungen über die höchstzulässige Miete dürfen
nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen miet-
rechtlichen Vorschriften abweichen.
  (2) Der Vermieter darf eine Wohnung nicht gegen eine
höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch
überlassen. Er hat die in der Förderzusage enthaltenen
Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das
Bindungsende im Mietvertrag anzugeben.
   (3) Der Vermieter kann die Miete nach Maßgabe der
allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch
nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter
Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur
Mietbindung.

  (4) Der Vermieter darf
1. eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur
   nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs und
2. eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur in-
   soweit, als sie nach Vorschriften des Landes oder nach
   den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist,

fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

  (5) Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter
auf die Bestimmung der Förderzusage über die höchst-
zulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der
Förderzusage zur Mietbindung berufen. Hierzu hat ihm der
Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt
der Vermieter die Auskünfte nicht oder nur unzureichend,
hat dies auf Verlangen des Mieters durch die zuständige
Stelle zu erfolgen.

  (6) Von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Verein-
barungen im Mietvertrag sind unwirksam.

                           § 29

      Dauer der Belegungs- und Mietbindungen

  (1) Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist
in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu
bestimmen; bei der Gewährung von Darlehen sind
BGBl. 2001, Seite 2386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2386
Bestimmungen über die Dauer der Bindungen bei vor-
zeitiger vollständiger Rückzahlung der Darlehen zu treffen,
die dem mit dem Einsatz der Fördermittel verfolgten
Förderzweck Rechnung tragen. Die Bindungen bleiben
bestehen

1. bei Rückzahlung der Darlehen auf Grund einer Kün-

   digung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der

   Förderzusage bis zu dem in der Förderzusage

   bestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis
   zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem
   Jahr der Rückzahlung,

2. bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bis

   zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der
   Bindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des
   dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem
   der Zuschlag erteilt worden ist und die auf Grund der
   Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte
   mit dem Zuschlag erloschen sind.
Bei der Gewährung von Zuschüssen bleiben die Bindun-
gen im Fall der Rückforderung der Zuschüsse wegen
Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage
längstens zwölf Kalenderjahre nach dem Jahr der Rück-
zahlung, im Fall der Zwangsversteigerung des Grund-
stücks bis zum Zuschlag bestehen.
   (2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Ver-
fügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch
einem Wohnungssuchenden und dem Mieter schriftlich zu
bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen

dauern. Die Bestätigung ist gegenüber dem Verfügungs-

berechtigten und dem Mieter in tatsächlicher und recht-

licher Hinsicht verbindlich.

                            § 30

         Freistellung von Belegungsbindungen
   (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberech-
tigten von den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 und 7
Satz 1 freistellen, wenn und soweit
1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhält-
   nissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an
   den Bindungen nicht mehr besteht oder

2. an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches
   Interesse besteht oder
3. die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial
   stabiler Bewohnerstrukturen dient oder

4. an der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes
   Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines
   Dritten besteht

und für die Freistellung ein Ausgleich dadurch erfolgt,
dass der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle
das Belegungsrecht für Ersatzwohnungen, die bezugs-
fertig oder frei sind, für die Dauer der Freistellung vertrag-
lich einräumt oder einen Geldausgleich in angemessener
Höhe oder einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art
und Weise leistet.

  (2) Freistellungen können für bestimmte Wohnungen,
für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in
bestimmten Gebieten erteilt werden.
  (3) Bei einer Freistellung kann von einem Ausgleich
abgesehen werden, wenn und soweit die Freistellung im
überwiegenden öffentlichen Interesse erteilt wird.

                         § 31
                   Übertragung
         von Belegungs- und Mietbindungen

  (1) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungs-
berechtigten vereinbaren, dass die Belegungs- und Miet-

bindungen von geförderten Wohnungen (Förderwohnun-

gen) auf Ersatzwohnungen des Verfügungsberechtigten

übergehen, wenn

1. dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler
   Bewohnerstrukturen dient oder aus anderen Gründen
   der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse

   geboten ist und

2. Förderwohnungen und Ersatzwohnungen unter Be-
   rücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind
   und
3. sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt des Übergangs
   die Wohnungen bezugsfertig oder frei sind.
   (2) Gegenstand der Vereinbarung können ohne Vor-
liegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch
Änderungen der Belegungs- und Mietbindungen, ins-
besondere deren Anzahl, Dauer, Art oder Höhe sein,
wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Umstände, insbesondere des Wohnwerts
der Wohnungen, nicht zu einem mehr als nur unerheb-
lichen wirtschaftlichen Vorteil des Verfügungsberechtig-
ten führen.

  (3) In der Vereinbarung sind weitere zum Übergang und

zur Änderung der Belegungs- und Mietbindungen sowie

zu sonstigen in der Förderzusage festgelegten Berechti-

gungen und Verpflichtungen erforderliche Bestimmungen
zu treffen, namentlich zum Zeitpunkt des Übergangs.
Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatz-
wohnungen als geförderte Wohnungen im Sinne der
Förderzusage; auf die Ersatzwohnungen sind die Vor-
schriften dieses und des vierten Abschnitts anzuwenden.
  (4) Sind gewährte Fördermittel durch dingliche Rechte
am Grundstück der Förderwohnungen gesichert, können
die zuständige Stelle, der Verfügungsberechtigte und der
Gläubiger vereinbaren, dass die dinglichen Rechte auf-
gehoben und am Grundstück der Ersatzwohnungen neu
bestellt werden.

                         § 32

         Sonstige Vorschriften der Sicherung

  (1) Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der
Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im
Wege des Verwaltungszwangs vollziehen. Soweit die
Bestimmungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag
getroffen werden, hat sich der Förderempfänger der
sofortigen Vollstreckung nach § 61 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes oder nach entsprechenden landes-
rechtlichen Vorschriften zu unterwerfen.

  (2) Die zuständige Stelle hat über die Wohnungen, ihre
Nutzung, die jeweiligen Mieter und Vermieter sowie über
die Belegungsrechte und die höchstzulässigen Mieten im
Sinne des § 3 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgeset-
zes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften
Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit
dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnun-
gen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage
BGBl. 2001, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2387
erforderlich ist. Der Vermieter und der Mieter sind ver-
pflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu
erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und
Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der
Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen
Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Durch
Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

  (3) Der Vermieter hat der zuständigen Stelle die Ver-

äußerung von belegungs- oder mietgebundenen Woh-

nungen und die Begründung von Wohnungseigentum an

solchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der Vermieter, der eine Wohnung erworben hat, an der

nach der Überlassung an einen Mieter Wohnungseigen-

tum begründet worden ist, darf sich dem Mieter gegen-

über auf berechtigte Interessen an der Beendigung des

Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen, solange die
Wohnung Belegungs- oder Mietbindungen unterliegt; im
Übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unberührt, soweit in dieser Bestimmung
auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verwiesen wird.
  (4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zu-
ständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhält-
nisse der Wohnungssuchenden zu erteilen, soweit dies
zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen
und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erfor-
derlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der

Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise be-

stehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber

soll dem Wohnungssuchenden Gelegenheit zur Stellung-

nahme gegeben werden.

  (5) Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen
Haushaltseinkommen des Mieters gewährt werden, kön-

nen auch dann an den Vermieter ausgezahlt werden, wenn

dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf
das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.

  (6) Die für Wohnungen geltenden Vorschriften dieses
Abschnitts gelten entsprechend für einzelne Wohnräume
mit Ausnahme solcher in Wohnheimen.

  (7) Für die Zwecke der Sicherung der höchstzulässi-
gen Miete nach § 28 Abs. 2 bis 6 und für die übrigen
Sicherungsvorschriften der Absätze 2, 3, 5 und 6 ist der
sonstige Verfügungsberechtigte dem Vermieter gleich-
gestellt.

                           § 33
         Geldleistung bei Gesetzesverstößen
   Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte
oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die
Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7
Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des
§ 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für
die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem
Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich
5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die
sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der
Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der
Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.
Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen
der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.

                     Abschnitt 4
      Ausgleich von Fehlförderungen

                          § 34

          Grundlagen der Ausgleichszahlung
  (1) Die Länder können, um eine Fehlförderung im Sinne
des § 7 Nr. 2 Satz 1 und 3 auszugleichen, landesrechtliche
Vorschriften über die Erhebung einer Ausgleichszahlung
von Mietern geförderter Wohnungen erlassen; sie treffen

dazu nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des § 35 Abs. 1

Satz 2, des § 36 Abs. 1 und 3 sowie des § 37 Abs. 2 Satz 1

und 4 die erforderlichen Bestimmungen. Auf die Erhebung

von Ausgleichszahlungen sind die Absätze 5 bis 7 sowie

§ 35 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 bis 4, § 36 Abs. 2

sowie § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.

§ 32 Abs. 6 gilt entsprechend für die Vorschriften dieses

Abschnitts.

  (2) Die Länder legen fest, in welchen Gemeinden und
für welche Arten von geförderten Wohnungen eine Aus-
gleichszahlung erhoben werden soll. Dabei kann von
der Festlegung einer Gemeinde auch abgesehen werden,
wenn in der Gemeinde
1. die für die Wohnungen bestimmten höchstzulässigen
   Mieten nur geringfügige Wohnkostenentlastungen be-
   inhalten oder
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung einer Aus-
   gleichszahlung in einem unangemessenen Verhältnis
   zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.

  (3) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-

zahlung darf für Mieter nur vorgesehen werden, wenn

das Gesamteinkommen der Haushaltsangehörigen und

der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden

sonstigen Personen die entsprechend § 9 maßgebliche
Einkommensgrenze mehr als unerheblich übersteigt.

  (4) Eine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-

zahlung darf nicht vorgesehen werden

1. für Mieter, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
   erhalten,

2. für Mieter, die Leistungen der laufenden Hilfe zum
   Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
   oder Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen der
   ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a
   des Bundesversorgungsgesetzes erhalten und da-
   neben keine weiteren Einkünfte erzielen, bei deren
   Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten
   wäre, oder
3. wenn eine Freistellung nach § 30 Abs. 1 und 2 für das
   Gebiet, in dem die Wohnung liegt, erfolgt ist.
Die Tatsachen für die Ausnahme von der Leistungspflicht
nach Satz 1 hat der Mieter nachzuweisen.
   (5) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für
bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art,
für Wohnungen in bestimmten Gebieten von Gemeinden
oder für Wohnungen in bestimmten Teilen von Gemein-
den ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn nach
dem Förderzweck unter Berücksichtigung der örtlichen
wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse das Absehen
der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohner-
strukturen dient. Satz 1 gilt entsprechend für bestimmte
Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermiet-
BGBl. 2001, Seite 2388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2388
barkeit dieser Wohnungen während des Leistungszeit-
raums sonst nicht gesichert wäre, oder für eine Wohnung,
die vom Verfügungsberechtigten, der mindestens vier ge-
förderte Wohnungen geschaffen hat, selbst genutzt wird.

  (6) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-
gleichszahlungen an das Land abzuführen, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Das Aufkommen aus der Erhebung
der Ausgleichszahlungen ist laufend für die soziale Wohn-
raumförderung zu verwenden.
  (7) Für die Zwecke des Ausgleichs von Fehlförde-
rungen nach diesem Abschnitt sind sonstige Wohnungs-
inhaber den Mietern gleichgestellt.

                          § 35
               Einkommensermittlung
              und Einkommensnachweis

  (1) Auf die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die
§§ 20 bis 24 unter Einbeziehung der die Wohnung nicht
nur vorübergehend nutzenden Personen anzuwenden.
Die Länder können bestimmen, dass abweichend von
Satz 1 zur weitergehenden Berücksichtigung sozialer
Gründe, die der Vermeidung nicht vertretbarer Belastun-
gen dient, zusätzliche Freibeträge vom Gesamteinkom-
men abgesetzt werden können. Maßgebend für die Ein-
kommensermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die
Verhältnisse neun Monate vor Beginn des durch landes-
rechtliche Vorschriften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 bestimmten
Leistungszeitraums. Abweichend hiervon ist in den Fällen
des § 37 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung maß-
gebend.

   (2) Der Mieter hat auf Anforderung der zuständigen
Stelle sein Einkommen nachzuweisen und die weiteren
Haushaltsangehörigen sowie die die Wohnung nicht nur
vorübergehend nutzenden sonstigen Personen zu benen-
nen sowie deren Einkommen nachzuweisen. Dem Mieter
ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Verwei-
gert eine für die Einkommensermittlung heranzuziehende
Person gegenüber dem Mieter Angaben über ihr Ein-
kommen, ist sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben
gegenüber der zuständigen Stelle zu machen und nach-
zuweisen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Mieter hat die
zur Angabe des Einkommens verpflichtete Person vorab
darauf hinzuweisen, dass sie ihre Angabe gegenüber der
zuständigen Stelle machen und nachweisen kann.
  (3) Versäumt der Mieter oder die zur Angabe des
Einkommens verpflichtete Person die Frist nach Absatz 2
Satz 2 und 3, wird vermutet, dass eine Überschreitung der
Einkommensgrenze in dem Umfang vorliegt, der den
Mieter zu der nach § 36 festgelegten höchstmöglichen
Ausgleichszahlung verpflichtet. Wird die Verpflichtung
nach Absatz 2 Satz 1 nachträglich erfüllt, ist vom ersten
Tag des nächsten Kalendermonats an nur der Betrag zu
entrichten, der sich nach Überprüfung der Einkommens-

verhältnisse ergibt.

  (4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zu-
ständigen Stelle Auskunft über die Einkommensver-
hältnisse zu erteilen, soweit dies für die Festsetzung der
Ausgleichszahlung erforderlich ist und begründete Zweifel
an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten
Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an
den Arbeitgeber soll dem Mieter oder der zur Angabe
des Einkommens verpflichteten Person Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden.

                          § 36
                Höhe der Ausgleichs-
           zahlung und Leistungszeitraum

  (1) Die Länder bestimmen

1. den monatlichen Höchstbetrag je Quadratmeter Wohn-
   fläche, auf den die Ausgleichszahlung festgesetzt
   werden kann,
2. die Höhe der nach dem Gesamteinkommen des Haus-
   halts zu staffelnden monatlichen Ausgleichszahlung
   je Quadratmeter Wohnfläche sowie
3. den Leistungszeitraum, für den die Ausgleichszahlung
   erhoben wird, und den Beginn der Leistungspflicht.
  (2) Der Gesamtbetrag aus höchstzulässiger Miete und
Ausgleichszahlung darf die ortsübliche Vergleichsmiete
im Sinne des § 558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht überschreiten.

  (3) Die Länder können zum Zwecke der Begrenzung
der Ausgleichszahlung durch ortsübliche Vergleichsmie-
ten nach Absatz 2 Höchstbeträge bestimmen. Sie können
hierfür
1. Beträge bis zum Mittelwert der in einem Mietspiegel
   enthaltenen Mietspanne oder bis zu den in einem
   Mietspiegel enthaltenen Festbeträgen für Wohnungen
   vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit
   und Lage oder,

2. wenn ein Mietspiegel nicht besteht oder keine ent-
   sprechenden Angaben enthält, die nach statistischen
   Erhebungen und deren Fortschreibung oder sonstigen
   Erkenntnismitteln erfahrungsgemäß zu erzielenden
   Entgelte für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe,
   Ausstattung, Beschaffenheit und Lage nach Gemein-
   den unterschiedlich

festlegen. Sie können auch bestimmen, dass bei der
Festsetzung der Ausgleichszahlung bestimmte eigene
Leistungen des Mieters und der sich hieraus ergebende
Mietvorteil zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

                          § 37

                    Wegfall und
          Minderung der Ausgleichszahlung
  (1) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-
zahlung erlischt, sobald die Wohnung nicht mehr der
Mietbindung unterliegt oder von keinem der Mieter mehr
genutzt wird.
  (2) Die Zahlungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom
ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats
an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen
im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag
niedriger ist, weil

1. das Gesamteinkommen die nach Absatz 2 oder auf

   Grund des Absatzes 3 des § 9 maßgebliche Ein-
   kommensgrenze unterschreitet,
2. sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent
   verringert hat,

3. sich die Zahl der Haushaltsangehörigen und der
   die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden
   sonstigen Personen erhöht hat oder
4. sich die Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 um mehr als
   15 Prozent erhöht hat.
BGBl. 2001, Seite 2389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2389
Die Herabsetzung nach Satz 1 soll rückwirkend erfolgen,
wenn das die Herabsetzung begründende Ereignis
durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird
und diese Bescheinigung erst zu einem späteren Zeit-
punkt beigebracht werden kann. Der Antrag kann in den
Fällen des Satzes 1 nur bis sechs Monate vor Ablauf des
Leistungszeitraums, im Fall des Satzes 2 nur bis zum
Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Die Län-
der können zur Vermeidung eines unvertretbaren Verwal-
tungsaufwands von Satz 1 abweichende Bestimmungen
erlassen.

                          Teil 3
                     Bundesmittel

                           § 38

                    Bereitstellung
            und Verteilung von Finanzhilfen

   (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Förderung des
Wohnungsbaus und der Modernisierung von Wohnraum
nach den Vorschriften der Teile 1 und 2 Finanzhilfen auf
der Grundlage des Artikels 104a Abs. 4 des Grund-
gesetzes. Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden Finanz-
hilfen in Höhe von 230 Millionen Euro jährlich, darüber
hinaus nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts-
gesetzes gewährt. Der Bund kann auch Bürgschaften,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen.
Das Nähere regeln die Verwaltungsvereinbarungen mit
den Ländern.
   (2) Die Verwaltungsvereinbarungen treffen insbeson-
dere Bestimmungen über

1. die Arten der zu fördernden Investitionen,

2. die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,

3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der
    Länder,

4. die Verteilung der Finanzhilfen auf die betroffenen
    Länder sowie
5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen
    sowie die Zins- und Tilgungsbedingungen der als
    Darlehen gewährten Finanzhilfen.
Über die Arten der zu fördernden Investitionen nach Satz 1
Nr. 1 können in der Verwaltungsvereinbarung Bestimmun-
gen in einem Umfang getroffen werden, in dem dies zur
Erreichung des Förderziels geboten ist. Dies gilt insbeson-
dere für regionale wohnungswirtschaftliche Schwerpunkt-
setzungen. Bei Bestimmungen nach Satz 1 Nr. 3 können
Landesmittel, die für die Begründung oder Verlängerung
von Belegungsrechten im Wohnungsbestand oder für
die Förderung des Erwerbs von Wohneigentum aus
dem Bestand zum Zwecke der Selbstnutzung eingesetzt
werden, in begrenztem Umfang angerechnet werden.

                           § 39

                Verzinsung und Tilgung
  (1) Die als Darlehen bereitgestellten Bundesmittel und
Finanzhilfen sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens
so zu verzinsen und zu tilgen, dass die Zins- und Tilgungs-
beträge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen

Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßi-
ger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem
Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres insgesamt
als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen zu
den übrigen Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung der

Bundesmittel und Finanzhilfen muss mindestens 1 Pro-
zent betragen. Die Verpflichtung des Landes zur vollstän-
digen Tilgung der als Darlehen gewährten Bundesmittel
und Finanzhilfen bleibt im Übrigen unberührt. Näheres
wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
  (2) Im Fall vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen hat
das Land den auf den Bund entfallenden Anteil am Ende
des Rechnungsjahres, in dem die Rückzahlung erfolgt ist,
an den Bund abzuführen. Dies gilt nicht für Baudarlehen,
wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, dass die

Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung
des Wohnungsbaus gewährt hat und für die soziale Wohn-
raumförderung künftig gewährt, laufend zur Förderung
von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu
verwenden sind.

                          § 40

                Rückflüsse an den Bund

  (1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme
im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge)
aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des
Wohnungsbaus den Ländern oder sonstigen Darlehens-
nehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind zur Förde-
rung des Wohnungsbaus und der Modernisierung nach
den Vorschriften der Teile 1 und 2 einzusetzen. Sie können
auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen
eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnver-
hältnisse dienen.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die dem Bund zu-
fließenden Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus Kapi-
talbeteiligungen des Bundes an Wohnungsunternehmen
und anderen Unternehmen, die nach ihrer Satzung die

Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu fördern.

   (3) Absatz 1 gilt nicht für die Rückflüsse aus den Dar-
lehen, die aus dem Ausgleichsfonds und den Soforthilfe-

fonds auf Grundlage des Lastenausgleichsgesetzes sowie
aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-
grundschulden für den Wohnungsbau gewährt worden
sind.

                          Teil 4
               Ergänzungsvorschriften

                          § 41
                   Berichterstattung

  Die Länder unterrichten das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über
1. die Zahl der geförderten Wohnungen nach Förder-
   gegenstand, beim Wohnungsbau zusätzlich nach
   Rechtsform der Nutzung und Größe des Gebäudes
   und die Zahl der geförderten sonstigen Wohneinheiten
   und Wohnheimplätze für jedes Quartal sowie

2. die Zahl der Mietwohnungen, für die im zurückliegen-
   den Kalenderjahr die Belegungsrechte beendet worden
   sind, jeweils nach Jahresende.

                          § 42

                     Förderstatistik

   (1) Zur Darstellung des Umfangs, der Struktur und der
Entwicklung der sozialen Wohnraumförderung wird jähr-
lich eine Statistik der Förderzusagen als Bundesstatistik
durchgeführt.
BGBl. 2001, Seite 2390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2390
  (2) Erhebungseinheiten sind die Fördergegenstände
der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1.
  (3) Erhebungsmerkmale des Wohnungsbaus sind:

1. Lage des Förderobjekts nach Gemeinde;
2. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Woh-
   nungsunternehmen und Sonstigen;

3. Gebäude nach Zahl der Wohnungen, Wohnheim;
4. geförderte Wohnungen, Dauer der Belegungsrechte
   von Mietwohnungen, Wohnfläche, Eigentumswoh-
   nungen, Rechtsform der Nutzung sowie geförderte
   Wohnheimplätze; barrierefreie Wohnungen, soweit
   sie auf spezifische Behinderungen ausgerichtete und
   geförderte bauliche Maßnahmen enthalten;
5. Gesamtkosten des Förderobjekts und ihre Zusammen-
   setzung nach Kosten des Baugrundstücks und der
   Erschließung (ohne Erbbaurechtsgrundstücke), Kosten
   des Bauwerks und sonstige Kosten (nur im voll
   geförderten reinen Wohnungsbau), für Eigentums-
   wohnungen und für den Erwerb vom Bauträger nur
   Gesamtkosten;
6. Art und Umfang der Finanzierung nach Mitteln aus
   öffentlichen Haushalten, Kapitalmarktmitteln und
   sonstigen Mitteln nach Herkunft; objektbezogene
   Aufwendungshilfen aus öffentlichen Haushalten nach
   Arten;

7. monatliche durchschnittliche Miete nach § 28 Abs. 1
   Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen
   in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohnheime).
  (4) Erhebungsmerkmale der Modernisierung, der Be-
gründung von Belegungsrechten aus dem Wohnungs-
bestand und des Erwerbs bestehenden Wohnraums sind
jeweils:
1. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Woh-
   nungsunternehmen und Sonstigen,
2. geförderte Wohnungen, Wohnfläche,
3. Gesamtkosten der geförderten Maßnahme,

4. Umfang der Fördermittel,

5. für Mietwohnungen die Dauer der Belegungsrechte
   sowie die monatliche durchschnittliche Miete nach
   § 28 Abs. 1 Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche
   für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohn-
   heime).
  (5) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1. Bezeichnung und Anschrift der für die Förderung
   zuständigen Stelle sowie
2. Datum und Aktenzeichen der Förderzusage.

  (6) Für die Statistik der Förderzusagen in der sozialen
Wohnraumförderung besteht Auskunftspflicht. Auskunfts-
pflichtig sind die für die Förderzusagen zuständigen
Stellen. Die Angaben sind für das vergangene Kalender-
jahr bis zum 10. März des folgenden Jahres mitzuteilen.

                          § 43
         Maßnahmen zur Baukostensenkung
   Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und Rationa-
lisierung der Bauvorgänge unter Berücksichtigung des
ökologisch orientierten Bauens und des gesunden
Wohnens fördert der Bund die Bauforschung sowie

die Schaffung von Grundlagen für die Vorbereitung und
Überprüfung von technischen Bau- und Planungsnormen
im Wohnungsbau.

                          § 44
        Sonderregelungen für einzelne Länder

 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten
Gebiet gelten:
1. Fördergegenstand ist bis zum 31. Dezember 2008 in
   Ergänzung des § 2 Abs. 1 auch die Instandsetzung vor-
   handener Wohnungen.
2. Bei der Förderung der Modernisierung und, soweit
   sie nach Nummer 1 Fördergegenstand ist, der Instand-
   setzung von Mietwohnungen kann von der Begrün-
   dung von Belegungsbindungen abgesehen werden,
   soweit in dem Gebiet auf Grund von nach § 12 Abs. 2
   Satz 1 und 2 und § 13 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
   erlassenen landesrechtlichen Vorschriften genügend
   Wohnungen belegungsgebunden sind.

                          § 45
      Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln

   (1) Bei der Vergabe von Fördermitteln für Wohnungen,
die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähn-
licher Personengruppen aus öffentlichen Haushalten und
Zweckvermögen unter Vereinbarung eines Wohnungs-
besetzungsrechts unmittelbar oder mittelbar zur Ver-
fügung gestellt werden (Wohnungsfürsorgemittel), findet
§ 28 entsprechende Anwendung.
   (2) Auf die nach Absatz 1 geförderten Wohnungen sind
die §§ 34 bis 37 und die hierzu ergangenen landesrecht-
lichen Vorschriften über die Erhebung von Ausgleichs-
zahlungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Für diese Wohnungen sind die landesrechtlichen Vor-
   schriften des Landes, in dem die geförderten Wohnun-
   gen liegen, maßgeblich.
2. Die eingezogenen Ausgleichszahlungen stehen den
   öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zu, aus

   denen die Fördermittel verausgabt wurden; sie sind zur
   Förderung von Wohnungen nach Absatz 1 zu verwen-
   den, soweit hierfür ein Bedarf besteht, im Übrigen für
   die soziale Wohnraumförderung. Sind für die Wohnun-
   gen auch Mittel der sozialen Wohnraumförderung ein-
   gesetzt worden, stehen die Einnahmen aus den Aus-
   gleichszahlungen dem jeweiligen öffentlichen Haushalt
   oder Zweckvermögen, aus dem die Wohnungsfür-
   sorgemittel verausgabt worden sind, nur zu, wenn im
   Zeitpunkt der Bewilligung oder Förderzusage die För-
   derung mit Wohnungsfürsorgemitteln dem Betrage
   nach überwogen hat.

                         Teil 5
       Überleitungs- und Schlussvorschriften

                          § 46
            Zeitlicher Anwendungsbereich
  (1) Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maß-
nahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung,
für die die Förderzusage nach dem 31. Dezember 2001
erteilt wird.
BGBl. 2001, Seite 2391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2391
  (2) Fördermittel können abweichend von Absatz 1 bis
zum 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland in der jeweils bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung bewilligt werden. Dabei können an
Stelle des § 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und
des § 6 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 18
und an Stelle des § 25 Abs. 2 und 3 und der §§ 25a
bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sowie des
§ 14 Abs. 2 und 3 und der §§ 14a bis 14d des Wohnungs-
baugesetzes für das Saarland § 9 Abs. 2 und die §§ 20
bis 24 angewendet werden.
  (3) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19
Abs. 1 Satz 2 sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch
Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149) geändert worden ist, anzuwenden. Bis zum
Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ist
hinsichtlich der Betriebskosten § 27 der Zweiten Berech-
nungsverordnung mit ihrer Anlage 3 anzuwenden.

                          § 47

             Darlehen des Bundes und
        Förderung auf Grund früheren Rechts

  (1) Für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, die
der Bund den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern
bis zum 31. Dezember 2001 gewährt hat oder nach § 46
Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2002 gewährt, findet an
Stelle des § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und des § 70 Abs. 4

bis 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
S. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist,
§ 39 Anwendung. Für die Verwendung von Rückflüssen

aus Darlehen im Sinne des Satzes 1 findet an Stelle

des § 20 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
§ 12 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November
1990 (ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, § 40 Anwendung.

  (2) Für die Einkommensermittlung nach § 88d Abs. 2
Nr. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51e
Abs. 2 Nr. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
bei Wohnungen, die nach § 88d des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes oder nach § 51e des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland gefördert worden sind, finden an Stelle
des § 25 Abs. 1 und 3 und der §§ 25a bis 25d des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes sowie des § 14 Abs. 1 und 3 und
der §§ 14a bis 14d des Wohnungsbaugesetzes für das
Saarland die §§ 20 bis 24 Anwendung. Satz 1 gilt ent-
sprechend bei Wohnungen, die nach den §§ 88 bis 88c
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden
sind.
  (3) Ist in einer Bewilligung oder Förderzusage nach
§ 88 oder § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei
der Bestimmung der Einkommensgrenze auf § 25 Abs. 2
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Bezug genommen
worden, findet an Stelle dieser Bestimmung § 9 Abs. 2
Anwendung. Ist bei einer Förderzusage nach § 88d
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Einkommens-

grenze ohne Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes bestimmt worden, bleibt diese
Bestimmung unberührt.

   (4) Für die Sicherung der Zweckbestimmung von
Wohnungen, die nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden
sind, findet an Stelle des § 88f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 32 Abs. 2 und 3
Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 Anwendung.
  (5) Erfolgt zur Bestätigung der Wohnberechtigung
für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001 und
in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember
2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland gefördert wurden, eine Einkommens-
berechnung, sind § 9 Abs. 2 und die §§ 20 bis 24
anzuwenden. Zum Haushalt des Wohnungssuchenden
rechnen die in § 18 bezeichneten Angehörigen.
  (6) Für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001
und in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember
2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland gefördert wurden, gilt:
1. auf die Erhebung von Daten ist § 32 Abs. 2 Satz 1 anzu-
   wenden;

2. auf die Erteilung von Auskünften über die Ein-
   kommensverhältnisse ist § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 und
   Abs. 4 anzuwenden.

                          § 48

                  Anwendung des
           Zweiten Wohnungsbaugesetzes

  (1) Folgende Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung sind weiter anzuwenden:

1. Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46

   Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003

   a) nach den §§ 42 bis 45 des Zweiten Wohnungsbau-
      gesetzes bewilligte Darlehen für die Bilanzierung
      von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen
      § 42 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des
      Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Zinserhöhun-
      gen und erstmalige Verzinsungen § 44 Abs. 2 und 3
      des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Tilgungs-
      erhöhungen § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Zweiten
      Wohnungsbaugesetzes, für Kündigungen § 44
      Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbau-
      gesetzes, für die Bewilligung eines Zusatzdar-
      lehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlun-
      gen und Kaufeigentumswohnungen § 45 Abs. 3
      Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des
      Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Rück-
      zahlung eines Familienzusatzdarlehens § 45 Abs. 8
      des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
   b) nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
      bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 87a des
      Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
   c) nach den §§ 87a und 87b des Zweiten Wohnungs-
      baugesetzes geförderten Wohnungen § 88f Abs. 1
      Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit der
      Maßgabe, dass sich die Aufgaben der zuständigen
      Stelle auf den nach § 47 Abs. 3 anzuwendenden
      § 32 Abs. 2 und 4 beziehen;
BGBl. 2001, Seite 2392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2392
   d) nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
      bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse
      § 88b Abs. 2 bis 4 und § 88c des Zweiten Woh-
      nungsbaugesetzes und für die Ausweisung eines
      Aufwendungsdarlehens in der Bilanz § 88 Abs. 3

      des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;

   e) nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
      bewilligte einkommensorientierte Förderung § 88e
      Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 und § 88f Abs. 2 des Zweiten

      Wohnungsbaugesetzes;

2. für die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen durch
   Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung
   oder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für
   die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969
   bewilligt worden sind, bis zum 28. Februar 2002 § 69
   des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;

3. auf den sich ergebenden Ausfall an Rückflüssen durch
   die Ablösung nach § 69 des Zweiten Wohnungsbau-
   gesetzes § 70 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
   gesetzes.
  (2) Auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maß-
nahmen gelten weiter.

                          § 49

                Anwendung des

       Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

  (1) Folgende Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:

1. Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46

   Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003

   a) nach den §§ 24 bis 27 des Wohnungsbaugesetzes
      für das Saarland bewilligte Darlehen für Zins-
      erhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 26
      Abs. 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das
      Saarland, für Tilgungserhöhungen § 26 Abs. 4
      Satz 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das
      Saarland, für Kündigungen § 26 Abs. 5 Satz 2
      und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
      land, für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei
      Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-
      eigentumswohnungen § 27 Abs. 3 Satz 2 Halb-
      satz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Wohnungs-
      baugesetzes für das Saarland, für die Rückzahlung
      eines Familienzusatzdarlehens § 27 Abs. 8 des
      Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die
      höchstzulässige Miete § 29a des Wohnungsbau-
      gesetzes für das Saarland;
   b) nach § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das
      Saarland bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 38
      des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland;
   c) nach § 51a des Wohnungsbaugesetzes für das
      Saarland bewilligte Aufwendungsdarlehen und
      -zuschüsse § 51c Abs. 2 und 3 und § 51d des
      Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die
      Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der
      Bilanz § 51a Abs. 3 des Wohnungsbaugesetzes
      für das Saarland;
2. für die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen durch
   Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung

   oder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für
   die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969
   bewilligt worden sind, bis zum 28. Februar 2002 § 34
   des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland;

3. auf den sich ergebenden Ausfall an Rückflüssen durch

   die Ablösung nach § 34 des Wohnungsbaugesetzes für
   das Saarland § 35 des Wohnungsbaugesetzes für das
   Saarland;

4. für die Anpassung von Förderungsbestimmungen,

   deren Gegenstand die Errechnung und Anpassung
   der Kostenmiete für Wohnungen ist, die nach § 24
   des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland vor dem
   1. Januar 2002 und in Fällen des § 46 Abs. 2 vor dem
   1. Januar 2003 gefördert wurden, § 57 Abs. 2 des
   Wohnungsbaugesetzes für das Saarland.

  (2) Auf der Grundlage des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland wirksame Entscheidungen, die auf seiner
Grundlage erlassenen Bestimmungen und sonstige Maß-
nahmen gelten weiter.

                          § 50

        Anwendung des Wohnungsbindungs-
       gesetzes, der Neubaumietenverordnung
      und der Zweiten Berechnungsverordnung

   (1) Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I

S. 2166, 2319), geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), die Neu-
baumietenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992

(BGBl. I S. 1250), und die Zweite Berechnungsverordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober
1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
sind in der jeweils ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung
auf Wohnraum,
1. für den öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des
   Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezem-
   ber 2001 bewilligt worden sind,

2. für den öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
   Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind,
3. für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus
   Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Abs. 1 Satz 1
   des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. De-
   zember 2001 bewilligt worden ist,
4. für den Aufwendungszuschüsse und Aufwendungs-
   darlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbau-
   gesetzes bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt worden
   sind,
5. der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiter-
   wohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden
   ist,
vorbehaltlich des Absatzes 2 anzuwenden, soweit das
Wohnungsbindungsgesetz, die Neubaumietenverordnung
und die Zweite Berechnungsverordnung hierfür am
31. Dezember 2001 Anwendung finden. Satz 1 gilt auch,
wenn Fördermittel nach § 46 Abs. 2 bewilligt werden.
  (2) Verfahren nach dem Wohnungsbindungsgesetz, der
Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-
verordnung, die vor dem 1. Januar 2002 und im Fall des
BGBl. 2001, Seite 2393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2393
§ 46 Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003 förmlich eingeleitet
worden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Vorschriften abgeschlossen. Auf der

Grundlage der jeweils bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Fassung des Wohnungsbindungsgesetzes, der
Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-
verordnung wirksame Entscheidungen und sonstige
Maßnahmen gelten weiter. Verfahren, die nach dem
1. Januar 2002 nach § 46 Abs. 2 förmlich eingeleitet
worden sind, können nach dem Wohnungsbindungs-
gesetz, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten
Berechnungsverordnung in der jeweils ab dem 1. Januar

2002 geltenden Fassung durchgeführt werden.

                            § 51

                    Anwendung
          des Gesetzes über den Abbau der
      Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
  (1) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventio-
nierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt
geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), ist in der ab 1. Januar 2002
geltenden Fassung für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und 5 und Satz 2 bezeichneten Wohnraum anzuwenden,

bis das Land für die Erhebung von Ausgleichszahlungen
nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vor-
schriften erlassen hat.

  (2) § 50 Abs. 2 gilt für Verfahren sowie für wirksame

Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach dem
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen entsprechend.

                            § 52
                  Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 27 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch
   überlässt,
2. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
   oder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur
   vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen
   lässt,

3. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 eine
   Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder
   entsprechend baulich ändert,
4. entgegen § 28 Abs. 2 eine Wohnung zum Gebrauch
   überlässt,

5. entgegen § 28 Abs. 4 eine dort genannte Leistung

   fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder

6. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht

   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-
fünfhundert Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.

                        Artikel 2

                 Aufhebung des
         Zweiten Wohnungsbaugesetzes
  Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137),
zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben;
§ 48 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unberührt.

                        Artikel 3

             Aufhebung des
    Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

  Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990
(ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben; § 49 des Wohnraum-
förderungsgesetzes bleibt unberührt.

                        Artikel 4

         Aufhebung des Modernisierungs-
         und Energieeinsparungsgesetzes
   Das Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978
(BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 12
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird

aufgehoben.

                        Artikel 5
      Aufhebung der Ablösungsverordnung
  Die Ablösungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1966 (BGBl. I S. 107), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Mai 1988
(BGBl. I S. 643), wird aufgehoben.

                        Artikel 6
   Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes

  Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166,
2319), geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

 1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 1

                    Anwendungsbereich

       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des

    Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen

    Absatz 1 genannten Wohnraum, der öffentlich ge-
    fördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.
                             §2

              Sicherung der Zweckbestimmung
      Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
    Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung
BGBl. 2001, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394
   von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von
   Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Er-
   teilung von Auskünften durch Finanzbehörden und
   Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die
   Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Miet-
   verhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung

   von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32
   Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes ent-
   sprechend anzuwenden.“

2. Die §§ 2a und 2b werden aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden
      aufgehoben.
   b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „verstorben

           oder“ gestrichen sowie nach dem Wort

           „Haushaltsangehörigen“ die Angabe „im

           Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs-

           gesetzes“ eingefügt.
       bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 563 Abs. 2
           und 3“ durch die Angabe „dem Tod des
           Inhabers des Wohnberechtigungsscheins ge-
           mäß § 563 Abs. 1 bis 3“ ersetzt und werden
           die Wörter „und dem Ehegatten“ gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5

               Ausstellung der Bescheinigung

                über die Wohnberechtigung

      Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung
   (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender
   Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraum-
   förderungsgesetzes erteilt.“

5. § 5a wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5
       insbesondere schwangere Frauen, Familien und
       andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare,
       allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere
       Menschen und schwerbehinderte Menschen vor-
       rangig zu berücksichtigen;“.
   b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

       „Als junge Ehepaare sind diejenigen zu berück-
       sichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das
       40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen
       sind diejenigen zu berücksichtigen, die das
       60. Lebensjahr vollendet haben.“
   c) Im bisherigen Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe
      „gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2
      und Abs. 3“ durch die Angabe „gilt § 4 Abs. 3“
      ersetzt.

6. § 6 wird aufgehoben.

 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 7

           Freistellung von Belegungsbindungen,
      Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen,
              Erhaltung der Mietwohnnutzung,
                    Kooperationsverträge

      (1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsbe-
    rechtigten von Belegungsbindungen in entsprechen-
    der Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungs-
    gesetzes freistellen.
      (2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfü-
    gungsberechtigten die Übertragung und Änderung
    von Belegungs- und Mietbindungen sowie sonstigen

    Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechen-
    der Anwendung des § 31 des Wohnraumförderungs-
    gesetzes vereinbaren.
       (3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung,
    Zweckentfremdung und baulichen Änderung der

    Wohnung gilt § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungs-

    gesetzes entsprechend. Hat der Verfügungsberech-

    tigte mindestens vier geförderte Wohnungen ge-

    schaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist
    die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das
    Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommens-
    grenze übersteigt.
      (4) Kooperationsverträge können in entsprechen-
    der Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumför-
    derungsgesetzes abgeschlossen werden.“

 8. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass
    eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt wird. Ist eine

    Wirtschaftseinheit nach Satz 1 aufgeteilt worden, ist

    insbesondere Wohneigentum an öffentlich geför-
    derten Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder
    eines Gebäudes begründet worden, sind Wirt-
    schaftlichkeitsberechnungen jeweils für die neuen
    Wirtschaftseinheiten, für die Gebäude oder für die
    einzelnen Wohnungen aufzustellen. Absatz 2 Satz 2
    bis 4 gilt entsprechend.“

 9. § 12 wird aufgehoben.

10. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „einen Umbau
    im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Woh-
    nungsbaugesetzes“ durch die Wörter „eine Änderung
    von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räumen
    unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an
    geänderte Wohnbedürfnisse“ ersetzt.

11. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „1 550 Euro“ ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Verfü-
       gungsberechtigten“ die Wörter „und bei berech-
       tigtem Interesse auch dem Mieter“ eingefügt.

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für
       den Wohnungssuchenden entsprechend.“
BGBl. 2001, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
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13. In § 18d Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „120 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.

14. § 18e wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister für
       Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ durch
       die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau-
       und Wohnungswesen“ ersetzt.
    b) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister
       für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“
       durch die Wörter „Das Bundesministerium für
       Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.

15. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die
       Angabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7
       Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsge-
       setzes“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Zahl „6“ durch die
       Angabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7
       Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungs-
       gesetzes“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

16. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohn-
       raumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnun-
       gen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nach
       Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.“
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 3
       Satz 1 und 2 dieses Gesetzes“ durch die Angabe
       „§ 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2
       und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe „ ; die
       Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist insoweit nicht
       anzuwenden“ gestrichen.

    d) Absatz 5 wird aufgehoben.

17. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7
           Abs. 3, des §“ ersetzt.
       bb) Die Angabe „ , 12“ wird gestrichen.
       cc) Die Angabe „10 Deutsche Mark“ wird durch
           die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Zahl „12“
       durch die Angabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27
       Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungs-
       gesetzes“ ersetzt.

    c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

18. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. entgegen § 2 in Verbindung mit § 32
               Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungs-
               gesetzes eine Mitteilung nicht, nicht rich-

                tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
                macht,“.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

            „3. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit
                § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohn-
                raumförderungsgesetzes eine Wohnung
                selbst nutzt oder nicht nur vorüber-
                gehend, mindestens drei Monate, leer
                stehen lässt,“.
       cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

            „5. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit
                § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraum-
                förderungsgesetzes eine Wohnung an-
                deren als Wohnzwecken zuführt oder
                entsprechend baulich ändert.“
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert
       Euro“, die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch
       die Angabe „zehntausend Euro“, die Angabe
       „30 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
       zehntausend Euro“ und die Angabe „100 000
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
       tausend Euro“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“
       ersetzt.

19. Die §§ 30 bis 33a und 34 werden aufgehoben; der
    bisherige § 33b wird § 30.

                        Artikel 7
                 Änderung des
       Gesetzes über den Abbau der Fehl-
      subventionierung im Wohnungswesen

  Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert
durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „die Benutzer des untervermieteten Teils gelten
      nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt
      sich um Haushaltsangehörige im Sinne des § 18
      des Wohnraumförderungsgesetzes.“

   b) In Absatz 3 werden die Angabe „0,50 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „0,25 Euro“, die An-
      gabe „1,25 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „0,60 Euro“ und die Angabe „2,00 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. es sich um selbst genutztes Wohneigentum im
          Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförde-
          rungsgesetzes handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt
          unberührt;“.
BGBl. 2001, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
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   b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2
      Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes“
      durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2001
      geltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b des
      Wohnungsbindungsgesetzes und des ab dem

      1. Januar 2002 geltenden § 5 des Wohnungs-

      bindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3

      Satz 4 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes“
      ersetzt.

   c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Es wird die Angabe „nach § 7“ durch die
           Angabe „nach dem bis zum 31. Dezember

           2001 geltenden § 7“ ersetzt.

       bb) Der Punkt in Buchstabe b wird gestrichen.

       cc) Nach Buchstabe b wird folgender Satzteil an-

           gefügt:

           „oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 gel-
           tenden § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungs-
           gesetzes in Verbindung mit § 30 des Wohn-
           raumförderungsgesetzes eine Freistellung für

           das Gebiet ausgesprochen worden ist, in dem
           die Wohnung liegt.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Das Einkommen und die Einkommensgrenze
       bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1
       des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf
       Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungs-

       gesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt

       sich die Einkommensgrenze nach dieser Ab-

       weichung.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 5
      Abs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes“
      durch die Wörter „der Beantragung des Wohn-
      berechtigungsscheins oder bei nicht zu vertreten-
      der nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des
      Bezugs der Wohnung“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „volle Deutsche Mark“
      durch die Wörter „einen vollen Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“

      durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Das Aufkommen aus den Ausgleichszah-
           lungen ist laufend zur sozialen Wohnraumför-
           derung nach dem Wohnraumförderungsgesetz
           sowie zur Finanzierung der auf der Grundlage
           des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
           Wohnungsbaugesetzes für das Saarland be-
           willigten Förderungen zu verwenden.“

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

           „Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichs-

           zahlungen vor dem 1. Januar 2002 für die
           Förderung von Sozialwohnungen verwendet,
           deren Förderung mit Ablauf des 31. Dezember
           2001 noch nicht beendet worden ist, kann das

          Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen
          weiterhin für die Förderung solcher Wohnun-
          gen verwendet werden.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne

      des § 45 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes

      zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.“

6. § 14 wird aufgehoben.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Der Paragraph wird § 14.

   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

      „Landesrechtliche Vorschriften, die auf Grund der

      bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

      dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben
      von den ab 1. Januar 2002 geltenden Änderungen
      dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004
      unberührt.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landes-
      rechtlichen Vorschriften die §§ 8 und 25 bis 25d des
      Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen
      Fassung durch Verweisung auf diese Vorschriften
      oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen
      anzuwenden sind, gelten für Leistungsbescheide,
      soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume
      vor dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die

      §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbau-

      gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

      den Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vor-

      schriften auf die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten
      Wohnungsbaugesetzes in einer vor dem 1. Januar
      2002 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten
      für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder
      teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar
      2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20
      bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes. Ist ein
      Leistungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf
      einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004
      bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der
      Verhältnisse am 1. Januar 2005 keine oder nur
      eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den Fällen
      der Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar

      2005 an ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den

      Sätzen 1 bis 3 unberührt bleibt der Erlass landes-
      rechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1.“

   d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Für am 1. September 2001 noch nicht abge-

      schlossene Verwaltungsverfahren eines Leistungs-
      zeitraums, zu dessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein
      Mietspiegel im Sinne des § 2 des Gesetzes zur
      Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser Miet-
      spiegel weiterhin anzuwenden.“

8. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:

                            „§ 15

                Überleitungsvorschriften

             zum Wohnraumförderungsgesetz

      (1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann be-
   stimmt werden, dass Wohnungsinhaber des in § 50
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohn-
BGBl. 2001, Seite 2397 — Originalseite als Abbildung
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   raumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraums
   an Stelle einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz
   und den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschrif-
   ten eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34
   bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-
   gesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen
   Vorschriften zu leisten haben.

      (2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur
   Leistung einer Ausgleichszahlung nach Absatz 1
   erlischt die Verpflichtung zur Leistung einer Aus-
   gleichszahlung nach diesem Gesetz.

      (3) Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
   Wohnraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohn-
   raum können die Ausgleichszahlungen auf Wohnungs-
   inhaber beschränkt werden, die nicht wohnberechtigt
   im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des
   Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-
   baus im Kohlenbergbau sind. Bei dem in § 50 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes
   bezeichneten Wohnraum ist für die Zweckbestimmung
   der Ausgleichszahlungen an Stelle des § 34 Abs. 6
   des Wohnraumförderungsgesetzes § 10 Abs. 2 bis 4
   weiterhin anzuwenden.

      (4) Die Länder können durch landesrechtliche Vor-
   schriften bestimmen, dass auch Wohnungsinhaber
   des in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumförde-
   rungsgesetzes bezeichneten Wohnraums und der
   Wohnungen, die nach § 87b Satz 1 und § 88d des
   Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezem-

   ber 2001 gefördert worden sind, eine Ausgleichs-
   zahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45
   Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der
   hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu

   leisten haben.

     (5) § 51 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt

   unberührt.“

                        Artikel 8

                   Änderung
      der Zweiten Berechnungsverordnung

  Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt
geändert:

1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „250 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „127 822,97 Euro“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „500 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „255 645,94 Euro“ ersetzt.

   c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 000 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „511 291,88 Euro“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 wird die Angabe „1 600 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „818 067,01 Euro“ ersetzt.

   e) In Nummer 5 wird die Angabe „2 500 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „1 278 229,70 Euro“ er-
      setzt.

   f) In Nummer 6 wird die Angabe „3 500 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „1 789 521,58 Euro“ er-
      setzt.
   g) In Nummer 7 wird die Angabe „5 000 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „2 556 459,41 Euro“ er-
      setzt.

   h) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils die Angabe
      „7 000 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „3 579 043,17 Euro“ ersetzt.

2. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „420 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „230 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „55 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Be-
      träge verändern sich am 1. Januar 2005 und am
      1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten
      Jahres um den Prozentsatz, um den sich seit der
      letzten Veränderung der vom Statistischen Bundes-
      amt festgestellte Preisindex für die Lebenshal-
      tungskosten aller privaten Haushalte in Deutsch-
      land insgesamt verändert hat. Für die Veränderung
      am 1. Januar 2005 ist die Veränderung seit dem
      1. Januar 2002 maßgeblich.“

3. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-

          meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:

          1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit
             am Ende des Kalenderjahres weniger als
             22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
          2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit
             am Ende des Kalenderjahres mindestens
             22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,

          3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit
             am Ende des Kalenderjahres mindestens
             32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.“
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Diese Sätze verringern sich bei eigenständig
          gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne
          des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Heiz-
          kostenabrechnung in der Fassung der Be-
          kanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I
          S. 115) um 0,20 Euro.“
      cc) In Satz 3 wird die Angabe „1,85 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1,90 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „15,50 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „8,50 Euro“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   d) In Absatz 5 wird die Angabe „125 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „68 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2398
   e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
        „(5a) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten
       Beträge verändern sich entsprechend § 26 Abs. 4.“

4. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „500 Deutsche Mark“ wird durch die
      Angabe „275 Euro“ ersetzt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich
       entsprechend § 26 Abs. 4.“

5. In der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 werden in der Nummer 2
   nach den Wörtern „Kosten der Berechnung und
   Aufteilung,“ die Wörter „die Kosten der Wartung von
   Wassermengenreglern,“ eingefügt.

                        Artikel 9
    Änderung der Neubaumietenverordnung

  Die Neubaumietenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
   angefügt:

     „(4) Soweit und solange diese Verordnung auf

   Wohnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden

   ist, sind die im Rahmen der Verordnung maßgeblichen

   Vorschriften

   1. des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten
      Wohnungsbaugesetzes weiter anzuwenden sowie
   2. a) des Wohnungsbindungsgesetzes in der ab
         1. Januar 2002 geltenden Fassung,

       b) der Zweiten Berechnungsverordnung in der ab
          1. Januar 2002 geltenden Fassung und
       c) der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
          der jeweils geltenden Fassung
       anzuwenden.“

2. In § 26 Abs. 3 werden die Angabe „5 Deutschen
   Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ und die Angabe
   „10 Deutschen Mark“ durch die Angabe „5 Euro“
   ersetzt.

3. § 33 wird aufgehoben.

                       Artikel 10
    Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes

  Nach § 12 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni
1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 7
Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149)
geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt:

                         „§ 13
               Überleitungsvorschrift
           zum Wohnraumförderungsgesetz
  Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12
Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften

an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des
Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.“

                       Artikel 11
          Änderung des Baugesetzbuchs
  Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
S.137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „des sozialen
   Wohnungsbaus“ durch die Wörter „der sozialen
   Wohnraumförderung“ ersetzt.

2. In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „für
   sozialen Wohnungsbau“ durch die Wörter „für Zwecke
   der sozialen Wohnraumförderung“ ersetzt.

                       Artikel 12
    Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

   § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994

(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 13

                    Änderung
          des Gesetzes zur Überführung
         der Wohnungsgemeinnützigkeit
       in den allgemeinen Wohnungsmarkt
  § 4 des Gesetzes zur Überführung der Wohnungs-
gemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt
vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136), das durch
Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 14
   Änderung des Bundeskleingartengesetzes

   Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Familienangehöri-
   gen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-
   baugesetzes“ durch die Angabe „Haushaltsangehö-
   rigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs-
   gesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2399
2. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „Familienangehöri-
   gen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-
   baugesetzes“ durch die Angabe „Haushaltsangehö-
   rigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs-
   gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 15

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), wird wie
folgt geändert:

1. § 556 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 der
      Zweiten Berechnungsverordnung“ durch die An-
      gabe „§ 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-
      gesetzes“ ersetzt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2
      Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist
      hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der
      Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.“

2. In § 558 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
   angefügt:
   „Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des
   Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den
   §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und
   den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften

   wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.“

                   Artikel 15a

                    Änderung
         des Gesetzes zur Verbesserung
       des Mietrechts und zur Begrenzung

      des Mietanstiegs sowie zur Regelung

    von Ingenieur- und Architektenleistungen
  Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie
zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 1993
(BGBl. I S. 1525), wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3

  § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes und
§ 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes
sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Belegungs-
bindungen bleiben unberührt.“

                   Artikel 16
            Änderung des Gesetzes
     zur Regelung der Wohnungsvermittlung
  In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der
Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I
S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11

des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ge-
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „Zweiten
Wohnungsbaugesetzes“ die Wörter „oder nach dem
Wohnraumförderungsgesetz“ eingefügt.

                   Artikel 17

         Änderung des Wohngeldgesetzes

  Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), geändert
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 1 Nr. 3 folgender Satz
   angefügt:

   „Leistungen Dritter sind auch Leistungen zur Wohn-
   kostenentlastung nach dem Wohnraumförderungs-
   gesetz an den Mieter oder den selbst nutzenden
   Eigentümer.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
      und 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die
      Angabe „§ 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommen-
      steuergesetzes“ ersetzt.

   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
       „(2) Zum Jahreseinkommen gehören
      1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4
          Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
          steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,

      1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen

          nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach
          den Gesetzen, die auf das Bundesversor-
          gungsgesetz verweisen,

      1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3
          Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
          übersteigenden Teile von Leibrenten,

      1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuer-

          gesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf
          Grund der gesetzlichen Rentenversicherung
          und auf Grund der Beamten-(Pensions-)
          Gesetze,
      1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-
          mensteuergesetzes steuerfreien

          a) Renten wegen Minderung der Erwerbs-
             fähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten
             Buches Sozialgesetzbuch,

          b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene
             nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches
             Sozialgesetzbuch,
          c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des
             Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
      1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen
          nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
          gesetzes; § 8 des Bundeserziehungsgeld-
          gesetzes bleibt unberührt,
      1.7 das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichs-
          versicherungsordnung; § 8 des Bundeserzie-
          hungsgeldgesetzes bleibt unberührt,
BGBl. 2001, Seite 2400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2400
       1.8 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommen-
           steuergesetzes steuerfreien
           a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a
              des Lastenausgleichsgesetzes, mit Aus-
              nahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2

              des Lastenausgleichsgesetzes,

           b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den
              §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichs-

              gesetzes,

           c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhalts-
              beihilfe nach § 45 des Reparationsschäden-
              gesetzes,

           d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den
              §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
              mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269
              Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
       2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes
           steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feier-
           tags- oder Nachtarbeit,

       2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuer-
           gesetzes steuerfreie Arbeitslohn,

       2.3 der nach § 40a des Einkommensteuer-

           gesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuer-
           te Arbeitslohn,
       3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer-
           gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Frei-
           betrag),

       3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des
           Einkommensteuergesetzes; das Jahresein-
           kommen vermindert sich um den Betrag, um
           den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst
           werden, und um den Gewinnzuschlag nach
           § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes,
       3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte
           Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie
           die höchstmöglichen Absetzungen für Abnut-
           zung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes
           übersteigen,

       4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuer-
           gesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen
           wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten
           oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung
           des Dienstverhältnisses,
       4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuer-
           gesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produk-
           tionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld
           nach dem Gesetz zur Förderung der Ein-
           stellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
           tätigkeit,

       4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuerge-

           setzes steuerfreien Leistungen aus öffent-

           lichen Mitteln an Arbeitnehmer des Stein-

           kohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des

           Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und

           Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,

           Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-

           nalisierungsmaßnahmen,

       5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommen-
           steuergesetzes dem Empfänger nicht zu-
           zurechnenden Bezüge, die ihm von nicht
           zum Familienhaushalt rechnenden Personen
           gewährt werden, und die Leistungen nach
           dem Unterhaltsvorschussgesetz,

5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuer-
    gesetzes steuerfreien
     a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des
        Unterhaltssicherungsgesetzes,

     b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende

        Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unter-
        haltssicherungsgesetzes,

5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson er-

    setzten Aufwendungen für die Kosten der
    Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23
    des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung
    bestimmten Anteils an Leistungen zum Unter-
    halt

     a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen
        aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Ver-
            bindung mit § 33 oder mit § 35a
            Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches
            Sozialgesetzbuch,

        bb) einer vergleichbaren Unterbringung
            nach § 21 des Achten Buches Sozial-

            gesetzbuch,

     b) des jungen Volljährigen in Fällen der Voll-
        zeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den
        §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a
        Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozial-
        gesetzbuch,

5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des
    Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflege-
    hilfen, die keine Wohn- und Wirtschafts-
    gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen
    führen,
6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
     a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung
        nach dem Bundesausbildungsförderungs-
        gesetz,

     b) Leistungen der Begabtenförderungswerke,
        soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst
        sind,

     c) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Drit-
        ten Buch Sozialgesetzbuch,
     d) Beiträge zur Deckung des Unterhalts-
        bedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungs-
        förderungsgesetz,
6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförde-
    rung,

7.   die Leistungen der laufenden Hilfe zum

     Lebensunterhalt nach den Vorschriften des

     Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewer-

     berleistungsgesetzes und des Bundesversor-

     gungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer

     Berechnung berücksichtigten Kosten für den

     Wohnraum oder im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5

     den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden

     Betrag übersteigen,

8.   die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1
     Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,
9.   der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4
     genannten Personen eigen genutzten Wohn-
     raums.
BGBl. 2001, Seite 2401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2401
        (3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung
      und zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach
      Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 und 5.4
      dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2
      zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe ab-
      gezogen werden.“

3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1
   Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge
   zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
   ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten
   Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des
   sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages
   abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung
   der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 ent-
   sprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten
   eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds
   geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
   eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine
   Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet
   werden, besteht.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden

           aaa) vor Buchstabe a die Angabe „3 000 Deut-

                sche Mark“ durch die Angabe „1 500

                Euro“ und das Wort „Schwerbehinderten“
                durch die Wörter „schwerbehinderten
                Menschen“,
           bbb) in Buchstabe b das Wort „Schwerbehin-
                derte“ durch die Wörter „schwerbehin-
                derte Mensch“

           ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden
           aaa) die Angabe „2 400 Deutsche Mark“ durch
                die Angabe „1 200 Euro“,

           bbb) das Wort „Schwerbehinderten“ durch
                die Wörter „schwerbehinderten Men-
                schen“ und
           ccc) das Wort „Schwerbehinderte“ durch die
                Wörter „schwerbehinderte Mensch“
           ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „1 500 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „750 Euro“ ersetzt.

      dd) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4
          eingefügt:

           „4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren,
               für das Kindergeld nach dem Einkommen-
               steuergesetz oder dem Bundeskindergeld-
               gesetz oder eine Leistung im Sinne des
               § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
               oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeld-
               gesetzes gewährt wird, wenn der Antrag-
               berechtigte allein mit Kindern zusammen-
               wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder
               Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haus-
               halt abwesend ist.“
      ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

      ff)   In der neuen Nummer 5 wird die Angabe
            „1 200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
            „600 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 000 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
            „2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haus-
                halt rechnenden früheren oder dauernd
                getrennt lebenden Ehegatten;“.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6 000 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 18 Nr. 1 werden die Wörter „öffentliche Leistun-
   gen“ durch die Wörter „Leistungen aus öffentlichen
   Haushalten“ ersetzt.

6. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden nach den
   Wörtern „öffentlicher Förderung der Wohnung“ die
   Wörter „oder Förderung nach dem Wohnraum-
   förderungsgesetz,“ eingefügt.

7. § 38 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Auf laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten
   oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder

   Belastung sind die bezeichneten Vorschriften gleich-

   falls nicht anzuwenden.“

                 Artikel 17a
     Änderung des Gesetzes zur Änderung

  des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze

  In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeld-
gesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2671), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist,
wird die Nummer 3 aufgehoben.

                   Artikel 18
       Änderung der Wohngeldverordnung
   Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Februar 2001 (BGBl. I S. 192) wird wie
folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
   den Satz ersetzt:

   „Wohnraum wird durch Wohnungsbau im Sinne des
   § 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
   geschaffen; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des
   § 4a des Wohngeldgesetzes.“

2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie
   folgt gefasst:
   „1. des Wohnungsbaus im Sinne des § 16 Abs. 1
       und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes; maß-
       gebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des
       Wohngeldgesetzes;
BGBl. 2001, Seite 2402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2402
    2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohn-
       geld-Lastenberechnung durch Modernisierung im
       Sinne des § 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungs-
       gesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff
       des § 4a des Wohngeldgesetzes;“.

3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „36 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.

                   Artikel 19

            Änderung des Gesetzes zur
          Bekämpfung der Schwarzarbeit

  In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085)“ die Wörter
„oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes“ eingefügt.

                  Artikel 20
       Änderung des Bewertungsgesetzes

  § 29 Abs. 3 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991
(BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die
Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zu-
ständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten

Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für

das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraum-

förderungsgesetzes gefördert worden sind.“

                   Artikel 21
    Änderung des Einkommensteuergesetzes

  § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. August
2001 (BGBl. I S. 2267) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 58 werden nach den Wörtern „nach dem
   Zweiten Wohnungsbaugesetz“ die Wörter „oder dem
   Wohnraumförderungsgesetz“ eingefügt.

2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst:
   „59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten
        Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des
        Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und
        Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der
        Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraum-

        förderungsgesetz erhält, soweit die Einkünfte
        dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile
        aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im
        Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so-
        weit sie die Vorteile aus einer entsprechenden
        Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbau-
        gesetz oder nach dem Wohnraumförderungs-
        gesetz nicht überschreiten;“.

                 Artikel 22

  Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1344), wird wie folgt geändert:

1. In § 25f Abs. 3 werden die Wörter „Familienheim im
   Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“
   durch die Wörter „selbst genutztes Wohneigentum
   im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-
   gesetzes“ ersetzt.

2. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eines Kauf-
   eigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kauf-
   eigentumswohnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12
   Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)“ durch die
   Wörter „von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne
   des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes“
   ersetzt.

                  Artikel 23
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
            – Arbeitsförderung –

  § 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März

1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort „wird“
gestrichen und es wird folgender Halbsatz angefügt:
„und die Mittel zur Förderung des selbst genutzten Wohn-
eigentums auf Grund des Wohnraumförderungsgesetzes
und der hierzu erlassenen Vorschriften des Landes, soweit
die Mittel nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung
des selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden,“.

                  Artikel 24
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
      – Gesetzliche Unfallversicherung –
   Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird
§ 2 Abs. 1 Nr. 16 wie folgt gefasst:
„16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförder-
     ten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungs-
BGBl. 2001, Seite 2403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2403
     baugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohn-
     raumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im
     Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraum-
     förderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig
     sind,“.

                   Artikel 25
        Änderung der Schwerbehinderten-
          Ausgleichsabgabeverordnung

  In § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichs-
abgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484),
die zuletzt durch Artikel 66 Nr. 9 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des Wohnraum-
förderungsgesetzes“ ersetzt.

                 Artikel 26
 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 8, 9, 18 und 25 dieses Gesetzes
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord-

nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

                      Artikel 27
                 Neubekanntmachung
   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Wohnungsbindungs-
gesetzes und des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
subventionierung im Wohnungswesen in der ab dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                        Artikel 28
                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft.
   (2) Artikel 1 § 9 Abs. 3 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
  (3) Artikel 5 tritt am 1. März 2002 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 13. September

2001
                                           Der Bundespräsident
                                              Johannes Rau
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                         Der Bundesminister
                                für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                             Kurt Bodewig
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2376. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c613c5fd18b40dd5….