Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2376
BGBl. 2001 I S. 2376 · 144.348 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform des Wohnungsbaurechts
Vom 13. September 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Wohnraumförderungsgesetz
Artikel 2 Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Artikel 3 Aufhebung des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
land
Artikel 4 Aufhebung des Modernisierungs- und Energieein-
sparungsgesetzes
Artikel 5 Aufhebung der Ablösungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
subventionierung im Wohnungswesen
Artikel 8 Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Neubaumietenverordnung
Artikel 10 Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 12 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Überführung der
Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen
Wohnungsmarkt
Artikel 14 Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Artikel 15 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 15a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs
sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten-
leistungen
Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Woh-
nungsvermittlung
Artikel 17 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 17a Änderung des Gesetzes zur Änderung des Wohn-
geldgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 18 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit
Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 22 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
Artikel 24 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung –
Artikel 25 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-
verordnung
Artikel 26 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 27 Neubekanntmachung
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsgesetz – WoFG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines zur Förderung
Abschnitt 1
Zweck und Maßnahmen der Förderung
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
§ 2 Fördergegenstände und Fördermittel
§ 3 Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen
Abschnitt 2
Grundsätze,
Voraussetzungen und Förderzusage
§ 5 Anforderungen an die Förderung
§ 6 Allgemeine Fördergrundsätze
§ 7 Besondere Grundsätze zur Förderung von Mietwohnraum
§ 8 Besondere Grundsätze zur Förderung der Bildung selbst
genutzten Wohneigentums
§ 9 Einkommensgrenzen
§ 10 Wohnungsgrößen
§ 11 Förderempfänger
§ 12 Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung
§ 13 Förderzusage
Abschnitt 3
Kooperationsvertrag
§ 14 Zweck, Beteiligte
§ 15 Gegenstände des Kooperationsvertrags
Teil 2
Begriffsbestimmungen,
Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 16 Wohnungsbau, Modernisierung
§ 17 Wohnraum
§ 18 Haushaltsangehörige
§ 19 Wohnfläche, Betriebskosten
Abschnitt 2
Einkommensermittlung
§ 20 Gesamteinkommen
§ 21 Begriff des Jahreseinkommens

§ 22 Zeitraum für die Ermittlung des Jahreseinkommens
§ 23 Pauschaler Abzug
§ 24 Frei- und Abzugsbeträge
Abschnitt 3
Begründung und Sicherung
von Belegungs- und Mietbindungen
sowie von Bindungen für
selbst genutztes Wohneigentum
§ 25 Anwendungsbereich
§ 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte
§ 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungs-
rechte
§ 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete
§ 29 Dauer der Belegungs- und Mietbindungen
§ 30 Freistellung von Belegungsbindungen
§ 31 Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen
§ 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung
§ 33 Geldleistung bei Gesetzesverstößen
Abschnitt 4
Ausgleich von Fehlförderungen
§ 34 Grundlagen der Ausgleichszahlung
§ 35 Einkommensermittlung und Einkommensnachweis
§ 36 Höhe der Ausgleichszahlung und Leistungszeitraum
§ 37 Wegfall und Minderung der Ausgleichszahlung
Teil 3
Bundesmittel
§ 38 Bereitstellung und Verteilung von Finanzhilfen
§ 39 Verzinsung und Tilgung
§ 40 Rückflüsse an den Bund
Teil 4
Ergänzungsvorschriften
§ 41 Berichterstattung
§ 42 Förderstatistik
§ 43 Maßnahmen zur Baukostensenkung
§ 44 Sonderregelungen für einzelne Länder
§ 45 Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln
Teil 5
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 46 Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 47 Darlehen des Bundes und Förderung auf Grund früheren
Rechts
§ 48 Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
§ 49 Anwendung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
§ 50 Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neu-
baumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-
verordnung
§ 51 Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
subventionierung im Wohnungswesen
§ 52 Bußgeldvorschriften
Teil 1
Allgemeines zur Förderung
Abschnitt 1
Zweck und Maßnahmen der Förderung
§1
Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungs-
baus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von
Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum,
einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums,
und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum
(soziale Wohnraumförderung).
(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind
Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit
Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung
angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unter-
stützt
1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere
Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien
und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende,
Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen,
Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,
2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn-
eigentums insbesondere Familien und andere Haus-
halte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die
unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der
Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder
Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraum-
förderung nicht tragen können.
§2
Fördergegenstände und Fördermittel
(1) Fördergegenstände sind:
1. Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs
des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach
Fertigstellung (Ersterwerb),
2. Modernisierung von Wohnraum,
3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohn-
raum und
4. Erwerb bestehenden Wohnraums,
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der
Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von
Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von
selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
(2) Die Förderung erfolgt durch
1. Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen
Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu
Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finan-
zierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonsti-
gen Gewährleistungen sowie
3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland.

§3
Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen
Wohnraumförderung zusammen.
(2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung
als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungs-
verfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen
trifft. Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der
Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.
(3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraum-
förderung die wohnungswirtschaftlichen Belange der
Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen;
dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde oder
ein Gemeindeverband an der Förderung beteiligt. Die Län-
der können bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde
oder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept
zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohn-
raumversorgungskonzept) zu Grunde legen.
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände können mit
eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz und
den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften
durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht ent-
gegensteht.
§4
Bauland, sonstige Rahmenbedingungen
(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich
abhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem
Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den
Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen
des Kosten und Flächen sparenden Bauens zu Eigentum
oder in Erbbaurecht überlassen.
(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür
Sorge tragen, dass für den Wohnungsbau erforderliche
Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungs-
maßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf
die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden
Bauens geachtet werden.
(3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrund-
stück erwerben wollen, beraten und unterstützen.
(4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht
hergeleitet werden.
Abschnitt 2
Grundsätze,
Voraussetzungen und Förderzusage
§5
Anforderungen an die Förderung
(1) Die soziale Wohnraumförderung wird nach diesem
Gesetz und hierzu erlassenen Vorschriften des Landes
durchgeführt.
(2) Die Länder treffen soweit erforderlich auf der Grund-
lage dieses Gesetzes Bestimmungen, insbesondere über
Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung.
(3) Die in den §§ 6 bis 8 und 10 bezeichneten Grund-
sätze sind bei den Bestimmungen nach Absatz 2 und,
soweit solche Bestimmungen nicht getroffen sind, bei
Entscheidungen, die zur Förderung ergehen, in der Ab-
wägung und bei der Ermessensausübung zu berücksich-
tigen. Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen.
§6
Allgemeine Fördergrundsätze
Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit
einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirt-
schaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung
der Umwelt in Einklang bringt. Bei der Förderung sind zu
berücksichtigen:
1. die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen
Verhältnisse und Zielsetzungen, die erkennbaren unter-
schiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn so-
wie die besonderen Anforderungen des zu versorgen-
den Personenkreises;
2. der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur
Erreichung der Ziele und Zwecke der sozialen Wohn-
raumförderung;
3. die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner-
strukturen;
4. die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Sied-
lungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher,
sozialer und kultureller Verhältnisse, die funktional sinn-
volle Zuordnung der Wohnbereiche zu den Arbeits-
plätzen und der Infrastruktur (Nutzungsmischung) so-
wie die ausreichende Anbindung des zu fördernden
Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr;
5. die Nutzung des Wohnungs- und Gebäudebestandes
für die Wohnraumversorgung;
6. die Erhaltung preisgünstigen Wohnraums im Fall der
Förderung der Modernisierung;
7. die Anforderungen des Kosten sparenden Bauens,
insbesondere durch
a) die Begrenzung der Förderung auf einen bestimm-
ten Betrag (Förderpauschale),
b) die Festlegung von Kostenobergrenzen, deren
Überschreitung eine Förderung ausschließt, oder
c) die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen von
Wettbewerbsverfahren;
8. die Anforderungen des barrierefreien Bauens für die
Nutzung von Wohnraum und seines Umfelds durch
Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder
Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer
Mobilität eingeschränkt sind;
9. der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die
ökologischen Anforderungen an den Bau und die
Modernisierung von Wohnraum sowie Ressourcen
schonende Bauweisen.
Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung, die im
Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen stehen, sind bevorzugt zu
berücksichtigen.

§7
Besondere Grundsätze
zur Förderung von Mietwohnraum
Bei der Förderung von Mietwohnraum sind folgende
Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Um tragbare Wohnkosten für Haushalte im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu erreichen, können Wohn-
kostenentlastungen durch Bestimmung höchstzuläs-
siger Mieten unterhalb von ortsüblichen Vergleichs-
mieten oder durch sonstige Maßnahmen vorgesehen
werden. Dabei sind insbesondere die Leistungen nach
dem Wohngeldgesetz sowie das örtliche Mietenniveau
und das Haushaltseinkommen des Mieters sowie
deren Entwicklungen zu berücksichtigen.
2. Wohnkostenentlastungen, die nach Förderzweck und
Zielgruppe sowie Förderintensität unangemessen sind
(Fehlförderungen), sind zu vermeiden oder auszu-
gleichen. Maßnahmen zur Vermeidung von Fehl-
förderungen sind Vorkehrungen bei der Förderung,
durch die die Wohnkostenentlastung
a) auf Grund von Bestimmungen in der Förderzusage
oder
b) auf Grund eines Vorbehalts in der Förderzusage
durch Entscheidung der zuständigen Stelle
vermindert wird. Eine Maßnahme zum Ausgleich ent-
standener Fehlförderungen in Fällen der Festlegung
von höchstzulässigen Mieten ist die Erhebung von
Ausgleichszahlungen nach den §§ 34 bis 37.
3. Bei der Vermeidung und dem Ausgleich von Fehl-
förderungen sind soweit erforderlich Veränderungen
der für die Wohnkostenentlastung maßgeblichen Ein-
kommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch
Überprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen
zu berücksichtigen.
§8
Besondere Grundsätze zur Förderung
der Bildung selbst genutzten Wohneigentums
Bei der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn-
eigentums nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sind folgende
Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohn-
eigentums erfolgt bevorzugt für Familien und andere
Haushalte mit zwei und mehr Kindern im Sinne des
§ 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
sowie für Haushalte, bei denen wegen einer Behinde-
rung eines Haushaltsangehörigen oder aus sonstigen
Gründen ein besonderer baulicher Bedarf besteht.
2. Um eine angemessene Belastung des Bauherrn oder
des Erwerbers des selbst genutzten Wohneigentums
zu erreichen, sind bei der Festlegung der Förderung
insbesondere die Einkommensentwicklung und die
Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
zu berücksichtigen. Fehlförderungen sind zu ver-
meiden. Soweit dies durch eine Förderung erfolgt, die
auf die Entwicklung des Haushaltseinkommens ab-
stellt, sind Veränderungen der maßgeblichen Ein-
kommensverhältnisse und der Haushaltsgröße durch
Überprüfungen in regelmäßigen zeitlichen Abständen
zu berücksichtigen.
§9
Einkommensgrenzen
(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen,
deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkom-
men, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern
nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht über-
schreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die
§§ 20 bis 24 anzuwenden.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt 12 000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 18 000 Euro,
zuzüglich für jede weitere
zum Haushalt rechnende Person 4 100 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne
des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes,
erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes
Kind um weitere 500 Euro.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten
Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen
wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere
1. zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierig-
keiten bei der Wohnraumversorgung,
2. im Rahmen der Förderung von selbst genutztem
Wohneigentum oder
3. zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohner-
strukturen
Abweichungen festzulegen.
§ 10
Wohnungsgrößen
(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für
Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berück-
sichtigen:
1. Die Größe der zu fördernden Wohnung muss ent-
sprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.
2. Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand
und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie be-
sonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen
von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebens-
erfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätz-
lichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1
anzuwenden.
§ 11
Förderempfänger
(1) Empfänger der Förderung ist
1. bei Maßnahmen des Wohnungsbaus und der Moder-
nisierung derjenige, der das Bauvorhaben für eigene
oder fremde Rechnung im eigenen Namen durchführt
oder durch Dritte durchführen lässt (Bauherr),
2. beim Ersterwerb vom Bauherrn zur Selbstnutzung der
Erwerber des Wohnraums,
3. beim Erwerb aus dem Bestand zur Selbstnutzung der
Erwerber des Wohnraums,

4. beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer
oder der sonstige zur Einräumung von Belegungsrech-
ten an dem Wohnraum Berechtigte.
(2) Soweit Fördermittel an einen Bauträger vergeben
werden, ist die Vergabe mit der Auflage zu verbinden,
dass der Bauträger den geförderten Wohnraum zu an-
gemessenen Bedingungen dem Erwerber alsbald zur
Selbstnutzung überträgt.
(3) Die Gewährung von Fördermitteln setzt voraus,
dass
1. der Bauherr Eigentümer eines geeigneten Baugrund-
stücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines
derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die
Gewährung der Fördermittel gesichert wird,
2. die Gewähr für eine ordnungsmäßige und wirtschaft-
liche Durchführung des Bauvorhabens und für eine
ordnungsmäßige Verwaltung des Wohnraums besteht,
3. der Bauherr die erforderliche Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit besitzt,
4. bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigen-
tum die Belastung auf Dauer tragbar erscheint und
5. der Bauherr eine angemessene Eigenleistung erbringt,
für die eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch
Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder Selbst-
hilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 in Betracht
kommen.
Fördermittel können auch einem Bauherrn oder einem
sonstigen Förderempfänger gewährt werden, für den an
einem geeigneten Grundstück ein Erbbaurecht von an-
gemessener Dauer bestellt ist oder der nachweist, dass
der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist.
§ 12
Bevorzugung von
Maßnahmen, zusätzliche Förderung
(1) Maßnahmen, bei denen Bauherren in Selbsthilfe
tätig werden oder bei denen Mieter von Wohnraum
Leistungen erbringen, durch die sie im Rahmen des
Mietverhältnisses Vergünstigungen erlangen, können bei
der Förderung bevorzugt werden. Selbsthilfe sind die
Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der geförderten
Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen
oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit
oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht
werden. Leistungen von Mietern sind die von
1. Mietern für die geförderten Maßnahmen erbrachten
Finanzierungsanteile, Arbeitsleistungen oder Sach-
leistungen und
2. Genossenschaftsmitgliedern übernommenen weiteren
Geschäftsanteile, soweit sie für die geförderten
Maßnahmen über die Pflichtanteile hinaus erbracht
werden.
(2) Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehr-
aufwand kann insbesondere gewährt werden bei
1. Ressourcen schonenden Bauweisen, die besonders
wirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der
Gesundheit und zur rationellen Energieverwendung
beitragen,
2. besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen Be-
langen behinderter oder älterer Menschen Rechnung
getragen wird,
3. einer organisierten Gruppenselbsthilfe für den bei der
Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen ent-
stehenden Aufwand,
4. besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterent-
wicklung des Wohnungsbaus.
§ 13
Förderzusage
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förder-
zusage der zuständigen Stelle gewährt.
(2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der
Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und
Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommens-
grenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines
Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand
sowie
2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter
Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegen-
stand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie
Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen
Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen
werden.
(3) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt
oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der
Schriftform. Die sich aus der Förderzusage ergebenden
Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in
der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels ent-
haltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Abschnitt 3
Kooperationsvertrag
§ 14
Zweck, Beteiligte
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffent-
liche Stellen können mit Eigentümern oder sonstigen
Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen
über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung
treffen (Kooperationsverträge), insbesondere zur Unter-
stützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversor-
gung einschließlich der Verbesserung der Wohnverhält-
nisse sowie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen.
(2) In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere
öffentliche und private Träger sozialer Aufgaben und
andere mit der Durchführung des Kooperationsvertrags
Beauftragte, einbezogen werden. Soweit durch Verein-
barungen die Aufgaben der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zu-
ständigen Stellen berührt werden, sind diese Stellen zu
beteiligen.
§ 15
Gegenstände des Kooperationsvertrags
(1) Gegenstände des Kooperationsvertrags können ins-
besondere sein:

1. die Begründung oder Verlängerung von Belegungs-
und Mietbindungen an Wohnraum des Eigentümers
oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu Gunsten
der Gemeinde, einer zuständigen Stelle oder eines
Trägers sozialer Aufgaben; die entsprechende An-
wendung von Bestimmungen der §§ 26 bis 32 kann
vereinbart werden;
2. im Zusammenhang mit Vereinbarungen nach Nummer 1
die Übernahme von Bewirtschaftungsrisiken sowie
die Übernahme von Bürgschaften für die Erbringung
einmaliger oder sonstiger Nebenleistungen der Mieter;
3. die Aufhebung oder Änderung von Belegungs- und
Mietbindungen an Wohnraum, soweit dies nach den
§§ 30 und 31 zulässig ist und Bestimmungen der
Förderzusage nicht entgegenstehen;
4. die Übernahme von wohnungswirtschaftlichen, bau-
lichen und sozialen Maßnahmen, insbesondere von
solchen der Verbesserung des Wohnumfelds, der
Behebung sozialer Missstände und der Quartiers-
verwaltung;
5. die Überlassung von Grundstücken und Räumen für
die mit dem Kooperationsvertrag verfolgten Zwecke.
(2) Die vereinbarten Leistungen eines Kooperationsver-
trags müssen den gesamten Umständen nach ange-
messen sein und in sachlichem Zusammenhang mit den
jeweils beabsichtigten Maßnahmen der Wohnraumver-
sorgung stehen. Die Vereinbarung einer vom Eigentümer
oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem
in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbringenden
Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen
Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
(3) Ein Kooperationsvertrag bedarf der Schriftform,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form
vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer Verträge bleibt unberührt.
Teil 2
Begriffsbestimmungen,
Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 16
Wohnungsbau, Modernisierung
(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch
1. Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen
selbstständigen Gebäude geschaffen wird,
2. Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesent-
lichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer
wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,
3. Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von
Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand
Wohnraum geschaffen wird, oder
4. Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauauf-
wand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.
(2) Wohnraum oder anderer Raum ist in Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 nicht auf Dauer nutzbar, wenn ein zu
seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist
oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem
Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Grün-
den eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende
Nutzung nicht gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der
Raum oder der Gebäudeteil tatsächlich genutzt wird.
(3) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohn-
gebäudes nachhaltig erhöhen,
2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbes-
sern oder
3. nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser
bewirken.
Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisie-
rung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.
§ 17
Wohnraum
(1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und
rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom
Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum
können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein.
(2) Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im
eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung,
der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
(3) Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern
auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines genossen-
schaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhält-
nisses zum Gebrauch überlassen wird.
§ 18
Haushaltsangehörige
(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten
Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschafts-
gemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haus-
halt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2,
die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
(2) Haushaltsangehörige sind:
1. der Antragsteller,
2. der Ehegatte,
3. der Lebenspartner und
4. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten
Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie
und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne
Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
§ 19
Wohnfläche, Betriebskosten
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe
der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur
Wohnung gehörenden Räume. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zur Berechnung der
Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche
zu erlassen.

(2) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-
tümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder
das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den be-
stimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Neben-
gebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks
laufend entstehen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten
zu erlassen.
Abschnitt 2
Einkommensermittlung
§ 20
Gesamteinkommen
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen
des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts im
Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkom-
men der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und
Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
§ 21
Begriff des Jahreseinkommens
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist,
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23,
die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes
Haushaltsangehörigen. Ein Ausgleich mit negativen Ein-
künften aus anderen Einkunftsarten und mit negativen
Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
stabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie
Betrag von Versorgungsbezügen,
1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen nach
dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Ge-
setzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz ver-
weisen,
1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
stabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigen-
den Teile von Leibrenten,
1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der ge-
setzlichen Rentenversicherung und auf Grund der
Beamten-(Pensions-)Gesetze,
1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommen-
steuergesetzes steuerfreien
a) Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch,
b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den
§§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch,
c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch,
1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,
mit Ausnahme der nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d des
Einkommensteuergesetzes steuerfreien Mutterschutz-
leistungen,
1.7 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreien
a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des
Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der
Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes,
b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301
bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe
nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10
bis 15 des Flüchtlingsgesetzes, mit Ausnahme der
Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes,
2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuer-
freien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit,
2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreie Arbeitslohn,
2.3 der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom
Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),
3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des Einkom-
mensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermin-
dert sich um den Betrag, um den die Rücklagen
gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den
Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 des Einkommen-
steuergesetzes,
3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Abset-
zungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchst-
möglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
Einkommensteuergesetzes übersteigen,
4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer
vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich aus-
gesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgabe-
rente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur
Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit,
4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an
Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erz-
bergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-
und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Ein-
schränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungs-
maßnahmen,
5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden
Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt
rechnenden Personen gewährt werden, und die
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien
a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhalts-
sicherungsgesetzes,

b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sani-
tätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungs-
gesetzes,
5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Auf-
wendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der
Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch,
5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimm-
ten Anteils an Leistungen zum Unterhalt
a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen
aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit
§ 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch oder
bb) einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21
des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
b) des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege
nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder
mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch,
5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflege-
bedürftigen führen,
6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit
sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,
c) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch,
d) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach
dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,
7. die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunter-
halt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfe-
gesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und
des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die
bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den
Wohnraum übersteigen,
8. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2
und 3 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur
Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2 mit
Ausnahme der Nummern 5.3 und 5.4 dürfen in der im
Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nach-
gewiesenen Höhe abgezogen werden.
§ 22
Zeitraum für
die Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das
Einkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten
ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Hierzu
kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden,
das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung
erzielt worden ist. Änderungen sind zu berücksichtigen,
wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von
zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; Ände-
rungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden
können, bleiben außer Betracht.
(2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens
nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich
das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antrag-
stellung zu Grunde zu legen.
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den
Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten
Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbeschei-
den oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben;
die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwen-
dung des Absatzes 2 zu Grunde zu legen.
(4) Einmaliges Einkommen, das in einem nach Ab-
satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem
anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln,
als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen.
Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder 2
maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem
früheren Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als
wäre es während des nach Absatz 1 oder 2 maßgebenden
Zeitraums angefallen. Satz 2 gilt nur für Einkommen, das
innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen
ist.
§ 23
Pauschaler Abzug
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird
von dem nach den §§ 21 und 22 ermittelten Betrag ein
pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die
Leistung von
1. Steuern vom Einkommen,
2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflege-
versicherung und
3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
vorgenommen.
(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2
oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffent-
lichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Ein-
richtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens
bis zu jeweils 10 Prozent des sich nach den §§ 21 und 22
ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der
Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2
oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu
Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Angehörigen
geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine
Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet
werden, besteht.
§ 24
Frei- und Abzugsbeträge
(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden
folgende Freibeträge abgesetzt:
1. 4 500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit
einem Grad der Behinderung
a) von 100 oder
b) von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte
Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14
des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
2. 2 100 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit
einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der
schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im
Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

3. 4 000 Euro bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf
des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Ehe-
schließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen
keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat;
4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kin-
dergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem
Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne
des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder
des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt
wird, wenn die antragsberechtigte Person allein mit
Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit
oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt
abwesend ist;
5. bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes
Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unter-
haltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell
beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder
in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid fest-
gestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beur-
kundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder
ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen
zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie
folgt abgesetzt werden:
1. bis zu 3 000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der
auswärts untergebracht ist und sich in der Berufs-
ausbildung befindet;
2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt
rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartner;
3. bis zu 3 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt
rechnende Person.
Abschnitt 3
Begründung und Sicherung
von Belegungs- und Mietbindungen
sowie von Bindungen für selbst
genutztes Wohneigentum
§ 25
Anwendungsbereich
(1) Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage
nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen, insbesondere
Belegungs- und Mietbindungen. Auf diese Bestimmungen
sind die §§ 26 bis 33 und 52 anzuwenden.
(2) Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in
der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bin-
dungen. Auf diese Bestimmungen sind § 27 Abs. 7 Satz 1
Nr. 2 und 3 und Satz 3 bis 5 sowie Abs. 8, § 32 Abs. 1, 2
und 4 sowie die §§ 33 und 52 entsprechend anzuwenden.
§ 26
Gegenstände
und Arten der Belegungsrechte
(1) Belegungsrechte können
1. an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Bele-
gung),
2. an diesen und an anderen Wohnungen (verbundene
Belegung),
3. nur an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung)
begründet werden.
(2) Belegungsrechte können in der Förderzusage als
allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und
Besetzungsrechte begründet werden. Ein allgemeines
Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von
dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten
Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu
fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung
einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen
Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach
§ 27 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der
zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die
Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen
Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Aus-
wahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht
der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu
bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine be-
stimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen
hat.
(3) In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass
die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgeleg-
ten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines
allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder
ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 2 ausüben
kann.
§ 27
Wohnberechtigungsschein,
Sicherung der Belegungsrechte
(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur
einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen,
wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch
Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist.
Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 erteilt.
(2) Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag
des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für
die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind
Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die recht-
lich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre
Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen
Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu
begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu
führen.
(3) Der Wohnberechtigungsschein ist zu erteilen,
wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushalts-
angehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 ein-
gehalten wird. Hat ein Land nach § 9 Abs. 3 eine Ab-
weichung von der Einkommensgrenze festgelegt, ist der
Wohnberechtigungsschein unter Zugrundelegung dieser
abweichenden Einkommensgrenze zu erteilen. In dem
Wohnberechtigungsschein ist anzugeben, welche maß-
gebliche Einkommensgrenze eingehalten wird. Der
Wohnberechtigungsschein kann in Abweichung von der
Einkommensgrenze nach Satz 1 oder 2 mit Geltung für
das Gebiet eines Landes erteilt werden, wenn
1. die Versagung für den Wohnungssuchenden eine be-
sondere Härte bedeuten würde oder

2. der Wohnungssuchende durch den Bezug der Woh-
nung eine andere geförderte Wohnung freimacht,
deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohn-
fläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn
maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt.
Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu ver-
sagen, wenn sie auch bei Einhaltung der nach Satz 1
oder 2 maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich
nicht gerechtfertigt wäre.
(4) In dem Wohnberechtigungsschein ist die für den
Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen
nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche
Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der
Wohnfläche anzugeben. Von der maßgeblichen Grenze
kann im Einzelfall
1. zur Berücksichtigung
a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürf-
nisse eines Haushaltsangehörigen oder
b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit
zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder
2. zur Vermeidung besonderer Härten
abgewichen werden.
(5) Soweit Wohnungen nach der Förderzusage be-
stimmten Haushalten vorbehalten sind und der Wohnungs-
suchende und seine Haushaltsangehörigen zu diesen
Haushalten gehören, sind im Wohnberechtigungsschein
Angaben zur Zugehörigkeit zu diesen Haushalten aufzu-
nehmen.
(6) Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 über-
lassen worden, hat der Verfügungsberechtigte auf Ver-
langen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündi-
gen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach
Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungs-
berechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch
Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige
Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte
die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat,
die Räumung der Wohnung verlangen.
(7) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung nur
mit Genehmigung der zuständigen Stelle
1. selbst nutzen,
2. nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer
stehen lassen oder
3. anderen als Wohnzwecken zuführen oder entspre-
chend baulich ändern.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen,
wenn der Verfügungsberechtigte und seine Haushalts-
angehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Wohnberechtigungsscheins nach den Absätzen 1 bis 5
erfüllen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 darf die Genehmigung
nur erteilt werden, wenn und solange eine Vermietung
nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere
Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungs-
bindungen nach § 30 oder durch Übertragung von
Belegungs- und Mietbindungen nach § 31, erreicht
werden kann. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann die
Genehmigung erteilt werden, wenn und soweit ein über-
wiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes
berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder
eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen
Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann
unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in an-
gemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung
eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene
Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich
aus Satz 1 Nr. 3 ergebenden Verpflichtung zuwider-
handelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die
Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wieder-
herzustellen.
(8) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung
bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte
dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzu-
zeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugs-
fertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
§ 28
Bestimmung und
Sicherung der höchstzulässigen Miete
(1) In der Förderzusage ist eine höchstzulässige Miete
zu bestimmen; sie ist die Miete ohne den Betrag für
Betriebskosten. In der Förderzusage können Änderungen
der höchstzulässigen Miete während der Dauer der För-
derung, auch für Mieterhöhungen nach durchgeführten
Modernisierungen, vorgesehen oder vorbehalten werden.
Bestimmungen über die höchstzulässige Miete dürfen
nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen miet-
rechtlichen Vorschriften abweichen.
(2) Der Vermieter darf eine Wohnung nicht gegen eine
höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch
überlassen. Er hat die in der Förderzusage enthaltenen
Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das
Bindungsende im Mietvertrag anzugeben.
(3) Der Vermieter kann die Miete nach Maßgabe der
allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch
nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter
Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur
Mietbindung.
(4) Der Vermieter darf
1. eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur
nach Maßgabe der §§ 556, 556a und 560 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und
2. eine einmalige oder sonstige Nebenleistung nur in-
soweit, als sie nach Vorschriften des Landes oder nach
den Bestimmungen der Förderzusage zugelassen ist,
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
(5) Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter
auf die Bestimmung der Förderzusage über die höchst-
zulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der
Förderzusage zur Mietbindung berufen. Hierzu hat ihm der
Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt
der Vermieter die Auskünfte nicht oder nur unzureichend,
hat dies auf Verlangen des Mieters durch die zuständige
Stelle zu erfolgen.
(6) Von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Verein-
barungen im Mietvertrag sind unwirksam.
§ 29
Dauer der Belegungs- und Mietbindungen
(1) Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen ist
in der Förderzusage durch Festlegung einer Frist zu
bestimmen; bei der Gewährung von Darlehen sind

Bestimmungen über die Dauer der Bindungen bei vor-
zeitiger vollständiger Rückzahlung der Darlehen zu treffen,
die dem mit dem Einsatz der Fördermittel verfolgten
Förderzweck Rechnung tragen. Die Bindungen bleiben
bestehen
1. bei Rückzahlung der Darlehen auf Grund einer Kün-
digung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der
Förderzusage bis zu dem in der Förderzusage
bestimmten Ende der Bindungen, längstens jedoch bis
zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem
Jahr der Rückzahlung,
2. bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bis
zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der
Bindungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des
dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem
der Zuschlag erteilt worden ist und die auf Grund der
Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte
mit dem Zuschlag erloschen sind.
Bei der Gewährung von Zuschüssen bleiben die Bindun-
gen im Fall der Rückforderung der Zuschüsse wegen
Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage
längstens zwölf Kalenderjahre nach dem Jahr der Rück-
zahlung, im Fall der Zwangsversteigerung des Grund-
stücks bis zum Zuschlag bestehen.
(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Ver-
fügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch
einem Wohnungssuchenden und dem Mieter schriftlich zu
bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen
dauern. Die Bestätigung ist gegenüber dem Verfügungs-
berechtigten und dem Mieter in tatsächlicher und recht-
licher Hinsicht verbindlich.
§ 30
Freistellung von Belegungsbindungen
(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberech-
tigten von den Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 und 7
Satz 1 freistellen, wenn und soweit
1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhält-
nissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an
den Bindungen nicht mehr besteht oder
2. an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches
Interesse besteht oder
3. die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen dient oder
4. an der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes
Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines
Dritten besteht
und für die Freistellung ein Ausgleich dadurch erfolgt,
dass der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle
das Belegungsrecht für Ersatzwohnungen, die bezugs-
fertig oder frei sind, für die Dauer der Freistellung vertrag-
lich einräumt oder einen Geldausgleich in angemessener
Höhe oder einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art
und Weise leistet.
(2) Freistellungen können für bestimmte Wohnungen,
für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in
bestimmten Gebieten erteilt werden.
(3) Bei einer Freistellung kann von einem Ausgleich
abgesehen werden, wenn und soweit die Freistellung im
überwiegenden öffentlichen Interesse erteilt wird.
§ 31
Übertragung
von Belegungs- und Mietbindungen
(1) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungs-
berechtigten vereinbaren, dass die Belegungs- und Miet-
bindungen von geförderten Wohnungen (Förderwohnun-
gen) auf Ersatzwohnungen des Verfügungsberechtigten
übergehen, wenn
1. dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen dient oder aus anderen Gründen
der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse
geboten ist und
2. Förderwohnungen und Ersatzwohnungen unter Be-
rücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind
und
3. sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt des Übergangs
die Wohnungen bezugsfertig oder frei sind.
(2) Gegenstand der Vereinbarung können ohne Vor-
liegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch
Änderungen der Belegungs- und Mietbindungen, ins-
besondere deren Anzahl, Dauer, Art oder Höhe sein,
wenn die Änderungen unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Umstände, insbesondere des Wohnwerts
der Wohnungen, nicht zu einem mehr als nur unerheb-
lichen wirtschaftlichen Vorteil des Verfügungsberechtig-
ten führen.
(3) In der Vereinbarung sind weitere zum Übergang und
zur Änderung der Belegungs- und Mietbindungen sowie
zu sonstigen in der Förderzusage festgelegten Berechti-
gungen und Verpflichtungen erforderliche Bestimmungen
zu treffen, namentlich zum Zeitpunkt des Übergangs.
Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gelten die Ersatz-
wohnungen als geförderte Wohnungen im Sinne der
Förderzusage; auf die Ersatzwohnungen sind die Vor-
schriften dieses und des vierten Abschnitts anzuwenden.
(4) Sind gewährte Fördermittel durch dingliche Rechte
am Grundstück der Förderwohnungen gesichert, können
die zuständige Stelle, der Verfügungsberechtigte und der
Gläubiger vereinbaren, dass die dinglichen Rechte auf-
gehoben und am Grundstück der Ersatzwohnungen neu
bestellt werden.
§ 32
Sonstige Vorschriften der Sicherung
(1) Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der
Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im
Wege des Verwaltungszwangs vollziehen. Soweit die
Bestimmungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag
getroffen werden, hat sich der Förderempfänger der
sofortigen Vollstreckung nach § 61 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes oder nach entsprechenden landes-
rechtlichen Vorschriften zu unterwerfen.
(2) Die zuständige Stelle hat über die Wohnungen, ihre
Nutzung, die jeweiligen Mieter und Vermieter sowie über
die Belegungsrechte und die höchstzulässigen Mieten im
Sinne des § 3 Abs. 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgeset-
zes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften
Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit
dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnun-
gen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage

erforderlich ist. Der Vermieter und der Mieter sind ver-
pflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu
erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
ihr die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und
Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der
Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen
Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. Durch
Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(3) Der Vermieter hat der zuständigen Stelle die Ver-
äußerung von belegungs- oder mietgebundenen Woh-
nungen und die Begründung von Wohnungseigentum an
solchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Vermieter, der eine Wohnung erworben hat, an der
nach der Überlassung an einen Mieter Wohnungseigen-
tum begründet worden ist, darf sich dem Mieter gegen-
über auf berechtigte Interessen an der Beendigung des
Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen, solange die
Wohnung Belegungs- oder Mietbindungen unterliegt; im
Übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unberührt, soweit in dieser Bestimmung
auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verwiesen wird.
(4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zu-
ständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhält-
nisse der Wohnungssuchenden zu erteilen, soweit dies
zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen
und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erfor-
derlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise be-
stehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber
soll dem Wohnungssuchenden Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben werden.
(5) Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen
Haushaltseinkommen des Mieters gewährt werden, kön-
nen auch dann an den Vermieter ausgezahlt werden, wenn
dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf
das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.
(6) Die für Wohnungen geltenden Vorschriften dieses
Abschnitts gelten entsprechend für einzelne Wohnräume
mit Ausnahme solcher in Wohnheimen.
(7) Für die Zwecke der Sicherung der höchstzulässi-
gen Miete nach § 28 Abs. 2 bis 6 und für die übrigen
Sicherungsvorschriften der Absätze 2, 3, 5 und 6 ist der
sonstige Verfügungsberechtigte dem Vermieter gleich-
gestellt.
§ 33
Geldleistung bei Gesetzesverstößen
Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte
oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die
Vorschriften des § 27 Abs. 1 oder 6 Satz 1 oder Abs. 7
Satz 1 oder Abs. 8 oder des § 28 Abs. 2 bis 4 oder des
§ 32 Abs. 3 Satz 1 verstößt, kann die zuständige Stelle für
die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem
Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich
5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die
sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der
Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der
Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.
Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen
der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.
Abschnitt 4
Ausgleich von Fehlförderungen
§ 34
Grundlagen der Ausgleichszahlung
(1) Die Länder können, um eine Fehlförderung im Sinne
des § 7 Nr. 2 Satz 1 und 3 auszugleichen, landesrechtliche
Vorschriften über die Erhebung einer Ausgleichszahlung
von Mietern geförderter Wohnungen erlassen; sie treffen
dazu nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des § 35 Abs. 1
Satz 2, des § 36 Abs. 1 und 3 sowie des § 37 Abs. 2 Satz 1
und 4 die erforderlichen Bestimmungen. Auf die Erhebung
von Ausgleichszahlungen sind die Absätze 5 bis 7 sowie
§ 35 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 bis 4, § 36 Abs. 2
sowie § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
§ 32 Abs. 6 gilt entsprechend für die Vorschriften dieses
Abschnitts.
(2) Die Länder legen fest, in welchen Gemeinden und
für welche Arten von geförderten Wohnungen eine Aus-
gleichszahlung erhoben werden soll. Dabei kann von
der Festlegung einer Gemeinde auch abgesehen werden,
wenn in der Gemeinde
1. die für die Wohnungen bestimmten höchstzulässigen
Mieten nur geringfügige Wohnkostenentlastungen be-
inhalten oder
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung einer Aus-
gleichszahlung in einem unangemessenen Verhältnis
zu den erwarteten Einnahmen stehen würde.
(3) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-
zahlung darf für Mieter nur vorgesehen werden, wenn
das Gesamteinkommen der Haushaltsangehörigen und
der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden
sonstigen Personen die entsprechend § 9 maßgebliche
Einkommensgrenze mehr als unerheblich übersteigt.
(4) Eine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-
zahlung darf nicht vorgesehen werden
1. für Mieter, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhalten,
2. für Mieter, die Leistungen der laufenden Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen der
ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a
des Bundesversorgungsgesetzes erhalten und da-
neben keine weiteren Einkünfte erzielen, bei deren
Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten
wäre, oder
3. wenn eine Freistellung nach § 30 Abs. 1 und 2 für das
Gebiet, in dem die Wohnung liegt, erfolgt ist.
Die Tatsachen für die Ausnahme von der Leistungspflicht
nach Satz 1 hat der Mieter nachzuweisen.
(5) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann für
bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art,
für Wohnungen in bestimmten Gebieten von Gemeinden
oder für Wohnungen in bestimmten Teilen von Gemein-
den ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn nach
dem Förderzweck unter Berücksichtigung der örtlichen
wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse das Absehen
der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohner-
strukturen dient. Satz 1 gilt entsprechend für bestimmte
Wohnungen oder für Wohnungen bestimmter Art, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermiet-

barkeit dieser Wohnungen während des Leistungszeit-
raums sonst nicht gesichert wäre, oder für eine Wohnung,
die vom Verfügungsberechtigten, der mindestens vier ge-
förderte Wohnungen geschaffen hat, selbst genutzt wird.
(6) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-
gleichszahlungen an das Land abzuführen, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Das Aufkommen aus der Erhebung
der Ausgleichszahlungen ist laufend für die soziale Wohn-
raumförderung zu verwenden.
(7) Für die Zwecke des Ausgleichs von Fehlförde-
rungen nach diesem Abschnitt sind sonstige Wohnungs-
inhaber den Mietern gleichgestellt.
§ 35
Einkommensermittlung
und Einkommensnachweis
(1) Auf die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die
§§ 20 bis 24 unter Einbeziehung der die Wohnung nicht
nur vorübergehend nutzenden Personen anzuwenden.
Die Länder können bestimmen, dass abweichend von
Satz 1 zur weitergehenden Berücksichtigung sozialer
Gründe, die der Vermeidung nicht vertretbarer Belastun-
gen dient, zusätzliche Freibeträge vom Gesamteinkom-
men abgesetzt werden können. Maßgebend für die Ein-
kommensermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die
Verhältnisse neun Monate vor Beginn des durch landes-
rechtliche Vorschriften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 bestimmten
Leistungszeitraums. Abweichend hiervon ist in den Fällen
des § 37 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung maß-
gebend.
(2) Der Mieter hat auf Anforderung der zuständigen
Stelle sein Einkommen nachzuweisen und die weiteren
Haushaltsangehörigen sowie die die Wohnung nicht nur
vorübergehend nutzenden sonstigen Personen zu benen-
nen sowie deren Einkommen nachzuweisen. Dem Mieter
ist hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Verwei-
gert eine für die Einkommensermittlung heranzuziehende
Person gegenüber dem Mieter Angaben über ihr Ein-
kommen, ist sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben
gegenüber der zuständigen Stelle zu machen und nach-
zuweisen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Mieter hat die
zur Angabe des Einkommens verpflichtete Person vorab
darauf hinzuweisen, dass sie ihre Angabe gegenüber der
zuständigen Stelle machen und nachweisen kann.
(3) Versäumt der Mieter oder die zur Angabe des
Einkommens verpflichtete Person die Frist nach Absatz 2
Satz 2 und 3, wird vermutet, dass eine Überschreitung der
Einkommensgrenze in dem Umfang vorliegt, der den
Mieter zu der nach § 36 festgelegten höchstmöglichen
Ausgleichszahlung verpflichtet. Wird die Verpflichtung
nach Absatz 2 Satz 1 nachträglich erfüllt, ist vom ersten
Tag des nächsten Kalendermonats an nur der Betrag zu
entrichten, der sich nach Überprüfung der Einkommens-
verhältnisse ergibt.
(4) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zu-
ständigen Stelle Auskunft über die Einkommensver-
hältnisse zu erteilen, soweit dies für die Festsetzung der
Ausgleichszahlung erforderlich ist und begründete Zweifel
an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten
Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an
den Arbeitgeber soll dem Mieter oder der zur Angabe
des Einkommens verpflichteten Person Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden.
§ 36
Höhe der Ausgleichs-
zahlung und Leistungszeitraum
(1) Die Länder bestimmen
1. den monatlichen Höchstbetrag je Quadratmeter Wohn-
fläche, auf den die Ausgleichszahlung festgesetzt
werden kann,
2. die Höhe der nach dem Gesamteinkommen des Haus-
halts zu staffelnden monatlichen Ausgleichszahlung
je Quadratmeter Wohnfläche sowie
3. den Leistungszeitraum, für den die Ausgleichszahlung
erhoben wird, und den Beginn der Leistungspflicht.
(2) Der Gesamtbetrag aus höchstzulässiger Miete und
Ausgleichszahlung darf die ortsübliche Vergleichsmiete
im Sinne des § 558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht überschreiten.
(3) Die Länder können zum Zwecke der Begrenzung
der Ausgleichszahlung durch ortsübliche Vergleichsmie-
ten nach Absatz 2 Höchstbeträge bestimmen. Sie können
hierfür
1. Beträge bis zum Mittelwert der in einem Mietspiegel
enthaltenen Mietspanne oder bis zu den in einem
Mietspiegel enthaltenen Festbeträgen für Wohnungen
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit
und Lage oder,
2. wenn ein Mietspiegel nicht besteht oder keine ent-
sprechenden Angaben enthält, die nach statistischen
Erhebungen und deren Fortschreibung oder sonstigen
Erkenntnismitteln erfahrungsgemäß zu erzielenden
Entgelte für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage nach Gemein-
den unterschiedlich
festlegen. Sie können auch bestimmen, dass bei der
Festsetzung der Ausgleichszahlung bestimmte eigene
Leistungen des Mieters und der sich hieraus ergebende
Mietvorteil zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
§ 37
Wegfall und
Minderung der Ausgleichszahlung
(1) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichs-
zahlung erlischt, sobald die Wohnung nicht mehr der
Mietbindung unterliegt oder von keinem der Mieter mehr
genutzt wird.
(2) Die Zahlungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom
ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats
an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen
im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag
niedriger ist, weil
1. das Gesamteinkommen die nach Absatz 2 oder auf
Grund des Absatzes 3 des § 9 maßgebliche Ein-
kommensgrenze unterschreitet,
2. sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent
verringert hat,
3. sich die Zahl der Haushaltsangehörigen und der
die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden
sonstigen Personen erhöht hat oder
4. sich die Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 um mehr als
15 Prozent erhöht hat.

Die Herabsetzung nach Satz 1 soll rückwirkend erfolgen,
wenn das die Herabsetzung begründende Ereignis
durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird
und diese Bescheinigung erst zu einem späteren Zeit-
punkt beigebracht werden kann. Der Antrag kann in den
Fällen des Satzes 1 nur bis sechs Monate vor Ablauf des
Leistungszeitraums, im Fall des Satzes 2 nur bis zum
Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Die Län-
der können zur Vermeidung eines unvertretbaren Verwal-
tungsaufwands von Satz 1 abweichende Bestimmungen
erlassen.
Teil 3
Bundesmittel
§ 38
Bereitstellung
und Verteilung von Finanzhilfen
(1) Der Bund gewährt den Ländern zur Förderung des
Wohnungsbaus und der Modernisierung von Wohnraum
nach den Vorschriften der Teile 1 und 2 Finanzhilfen auf
der Grundlage des Artikels 104a Abs. 4 des Grund-
gesetzes. Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden Finanz-
hilfen in Höhe von 230 Millionen Euro jährlich, darüber
hinaus nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts-
gesetzes gewährt. Der Bund kann auch Bürgschaften,
Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen.
Das Nähere regeln die Verwaltungsvereinbarungen mit
den Ländern.
(2) Die Verwaltungsvereinbarungen treffen insbeson-
dere Bestimmungen über
1. die Arten der zu fördernden Investitionen,
2. die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,
3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der
Länder,
4. die Verteilung der Finanzhilfen auf die betroffenen
Länder sowie
5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen
sowie die Zins- und Tilgungsbedingungen der als
Darlehen gewährten Finanzhilfen.
Über die Arten der zu fördernden Investitionen nach Satz 1
Nr. 1 können in der Verwaltungsvereinbarung Bestimmun-
gen in einem Umfang getroffen werden, in dem dies zur
Erreichung des Förderziels geboten ist. Dies gilt insbeson-
dere für regionale wohnungswirtschaftliche Schwerpunkt-
setzungen. Bei Bestimmungen nach Satz 1 Nr. 3 können
Landesmittel, die für die Begründung oder Verlängerung
von Belegungsrechten im Wohnungsbestand oder für
die Förderung des Erwerbs von Wohneigentum aus
dem Bestand zum Zwecke der Selbstnutzung eingesetzt
werden, in begrenztem Umfang angerechnet werden.
§ 39
Verzinsung und Tilgung
(1) Die als Darlehen bereitgestellten Bundesmittel und
Finanzhilfen sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens
so zu verzinsen und zu tilgen, dass die Zins- und Tilgungs-
beträge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen
Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßi-
ger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem
Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres insgesamt
als Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen zu
den übrigen Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung der
Bundesmittel und Finanzhilfen muss mindestens 1 Pro-
zent betragen. Die Verpflichtung des Landes zur vollstän-
digen Tilgung der als Darlehen gewährten Bundesmittel
und Finanzhilfen bleibt im Übrigen unberührt. Näheres
wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(2) Im Fall vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen hat
das Land den auf den Bund entfallenden Anteil am Ende
des Rechnungsjahres, in dem die Rückzahlung erfolgt ist,
an den Bund abzuführen. Dies gilt nicht für Baudarlehen,
wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, dass die
Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung
des Wohnungsbaus gewährt hat und für die soziale Wohn-
raumförderung künftig gewährt, laufend zur Förderung
von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu
verwenden sind.
§ 40
Rückflüsse an den Bund
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme
im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge)
aus den Darlehen, die der Bund zur Förderung des
Wohnungsbaus den Ländern oder sonstigen Darlehens-
nehmern gewährt hat und künftig gewährt, sind zur Förde-
rung des Wohnungsbaus und der Modernisierung nach
den Vorschriften der Teile 1 und 2 einzusetzen. Sie können
auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen
eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnver-
hältnisse dienen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die dem Bund zu-
fließenden Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus Kapi-
talbeteiligungen des Bundes an Wohnungsunternehmen
und anderen Unternehmen, die nach ihrer Satzung die
Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu fördern.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Rückflüsse aus den Dar-
lehen, die aus dem Ausgleichsfonds und den Soforthilfe-
fonds auf Grundlage des Lastenausgleichsgesetzes sowie
aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungs-
grundschulden für den Wohnungsbau gewährt worden
sind.
Teil 4
Ergänzungsvorschriften
§ 41
Berichterstattung
Die Länder unterrichten das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über
1. die Zahl der geförderten Wohnungen nach Förder-
gegenstand, beim Wohnungsbau zusätzlich nach
Rechtsform der Nutzung und Größe des Gebäudes
und die Zahl der geförderten sonstigen Wohneinheiten
und Wohnheimplätze für jedes Quartal sowie
2. die Zahl der Mietwohnungen, für die im zurückliegen-
den Kalenderjahr die Belegungsrechte beendet worden
sind, jeweils nach Jahresende.
§ 42
Förderstatistik
(1) Zur Darstellung des Umfangs, der Struktur und der
Entwicklung der sozialen Wohnraumförderung wird jähr-
lich eine Statistik der Förderzusagen als Bundesstatistik
durchgeführt.

(2) Erhebungseinheiten sind die Fördergegenstände
der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1.
(3) Erhebungsmerkmale des Wohnungsbaus sind:
1. Lage des Förderobjekts nach Gemeinde;
2. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Woh-
nungsunternehmen und Sonstigen;
3. Gebäude nach Zahl der Wohnungen, Wohnheim;
4. geförderte Wohnungen, Dauer der Belegungsrechte
von Mietwohnungen, Wohnfläche, Eigentumswoh-
nungen, Rechtsform der Nutzung sowie geförderte
Wohnheimplätze; barrierefreie Wohnungen, soweit
sie auf spezifische Behinderungen ausgerichtete und
geförderte bauliche Maßnahmen enthalten;
5. Gesamtkosten des Förderobjekts und ihre Zusammen-
setzung nach Kosten des Baugrundstücks und der
Erschließung (ohne Erbbaurechtsgrundstücke), Kosten
des Bauwerks und sonstige Kosten (nur im voll
geförderten reinen Wohnungsbau), für Eigentums-
wohnungen und für den Erwerb vom Bauträger nur
Gesamtkosten;
6. Art und Umfang der Finanzierung nach Mitteln aus
öffentlichen Haushalten, Kapitalmarktmitteln und
sonstigen Mitteln nach Herkunft; objektbezogene
Aufwendungshilfen aus öffentlichen Haushalten nach
Arten;
7. monatliche durchschnittliche Miete nach § 28 Abs. 1
Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen
in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohnheime).
(4) Erhebungsmerkmale der Modernisierung, der Be-
gründung von Belegungsrechten aus dem Wohnungs-
bestand und des Erwerbs bestehenden Wohnraums sind
jeweils:
1. Förderempfänger nach privaten Haushalten, Woh-
nungsunternehmen und Sonstigen,
2. geförderte Wohnungen, Wohnfläche,
3. Gesamtkosten der geförderten Maßnahme,
4. Umfang der Fördermittel,
5. für Mietwohnungen die Dauer der Belegungsrechte
sowie die monatliche durchschnittliche Miete nach
§ 28 Abs. 1 Satz 1 je Quadratmeter Wohnfläche
für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (ohne Wohn-
heime).
(5) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1. Bezeichnung und Anschrift der für die Förderung
zuständigen Stelle sowie
2. Datum und Aktenzeichen der Förderzusage.
(6) Für die Statistik der Förderzusagen in der sozialen
Wohnraumförderung besteht Auskunftspflicht. Auskunfts-
pflichtig sind die für die Förderzusagen zuständigen
Stellen. Die Angaben sind für das vergangene Kalender-
jahr bis zum 10. März des folgenden Jahres mitzuteilen.
§ 43
Maßnahmen zur Baukostensenkung
Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und Rationa-
lisierung der Bauvorgänge unter Berücksichtigung des
ökologisch orientierten Bauens und des gesunden
Wohnens fördert der Bund die Bauforschung sowie
die Schaffung von Grundlagen für die Vorbereitung und
Überprüfung von technischen Bau- und Planungsnormen
im Wohnungsbau.
§ 44
Sonderregelungen für einzelne Länder
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten
Gebiet gelten:
1. Fördergegenstand ist bis zum 31. Dezember 2008 in
Ergänzung des § 2 Abs. 1 auch die Instandsetzung vor-
handener Wohnungen.
2. Bei der Förderung der Modernisierung und, soweit
sie nach Nummer 1 Fördergegenstand ist, der Instand-
setzung von Mietwohnungen kann von der Begrün-
dung von Belegungsbindungen abgesehen werden,
soweit in dem Gebiet auf Grund von nach § 12 Abs. 2
Satz 1 und 2 und § 13 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
erlassenen landesrechtlichen Vorschriften genügend
Wohnungen belegungsgebunden sind.
§ 45
Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln
(1) Bei der Vergabe von Fördermitteln für Wohnungen,
die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähn-
licher Personengruppen aus öffentlichen Haushalten und
Zweckvermögen unter Vereinbarung eines Wohnungs-
besetzungsrechts unmittelbar oder mittelbar zur Ver-
fügung gestellt werden (Wohnungsfürsorgemittel), findet
§ 28 entsprechende Anwendung.
(2) Auf die nach Absatz 1 geförderten Wohnungen sind
die §§ 34 bis 37 und die hierzu ergangenen landesrecht-
lichen Vorschriften über die Erhebung von Ausgleichs-
zahlungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Für diese Wohnungen sind die landesrechtlichen Vor-
schriften des Landes, in dem die geförderten Wohnun-
gen liegen, maßgeblich.
2. Die eingezogenen Ausgleichszahlungen stehen den
öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zu, aus
denen die Fördermittel verausgabt wurden; sie sind zur
Förderung von Wohnungen nach Absatz 1 zu verwen-
den, soweit hierfür ein Bedarf besteht, im Übrigen für
die soziale Wohnraumförderung. Sind für die Wohnun-
gen auch Mittel der sozialen Wohnraumförderung ein-
gesetzt worden, stehen die Einnahmen aus den Aus-
gleichszahlungen dem jeweiligen öffentlichen Haushalt
oder Zweckvermögen, aus dem die Wohnungsfür-
sorgemittel verausgabt worden sind, nur zu, wenn im
Zeitpunkt der Bewilligung oder Förderzusage die För-
derung mit Wohnungsfürsorgemitteln dem Betrage
nach überwogen hat.
Teil 5
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 46
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maß-
nahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung,
für die die Förderzusage nach dem 31. Dezember 2001
erteilt wird.

(2) Fördermittel können abweichend von Absatz 1 bis
zum 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland in der jeweils bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung bewilligt werden. Dabei können an
Stelle des § 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und
des § 6 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 18
und an Stelle des § 25 Abs. 2 und 3 und der §§ 25a
bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sowie des
§ 14 Abs. 2 und 3 und der §§ 14a bis 14d des Wohnungs-
baugesetzes für das Saarland § 9 Abs. 2 und die §§ 20
bis 24 angewendet werden.
(3) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 19
Abs. 1 Satz 2 sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-
nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch
Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149) geändert worden ist, anzuwenden. Bis zum
Erlass der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ist
hinsichtlich der Betriebskosten § 27 der Zweiten Berech-
nungsverordnung mit ihrer Anlage 3 anzuwenden.
§ 47
Darlehen des Bundes und
Förderung auf Grund früheren Rechts
(1) Für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, die
der Bund den Ländern oder sonstigen Darlehensnehmern
bis zum 31. Dezember 2001 gewährt hat oder nach § 46
Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2002 gewährt, findet an
Stelle des § 19 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und des § 70 Abs. 4
bis 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
S. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist,
§ 39 Anwendung. Für die Verwendung von Rückflüssen
aus Darlehen im Sinne des Satzes 1 findet an Stelle
des § 20 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
§ 12 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November
1990 (ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, § 40 Anwendung.
(2) Für die Einkommensermittlung nach § 88d Abs. 2
Nr. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51e
Abs. 2 Nr. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
bei Wohnungen, die nach § 88d des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes oder nach § 51e des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland gefördert worden sind, finden an Stelle
des § 25 Abs. 1 und 3 und der §§ 25a bis 25d des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes sowie des § 14 Abs. 1 und 3 und
der §§ 14a bis 14d des Wohnungsbaugesetzes für das
Saarland die §§ 20 bis 24 Anwendung. Satz 1 gilt ent-
sprechend bei Wohnungen, die nach den §§ 88 bis 88c
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden
sind.
(3) Ist in einer Bewilligung oder Förderzusage nach
§ 88 oder § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei
der Bestimmung der Einkommensgrenze auf § 25 Abs. 2
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Bezug genommen
worden, findet an Stelle dieser Bestimmung § 9 Abs. 2
Anwendung. Ist bei einer Förderzusage nach § 88d
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Einkommens-
grenze ohne Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes bestimmt worden, bleibt diese
Bestimmung unberührt.
(4) Für die Sicherung der Zweckbestimmung von
Wohnungen, die nach den §§ 87a, 87b, 88, 88d und 88e
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden
sind, findet an Stelle des § 88f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 32 Abs. 2 und 3
Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 Anwendung.
(5) Erfolgt zur Bestätigung der Wohnberechtigung
für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001 und
in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember
2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland gefördert wurden, eine Einkommens-
berechnung, sind § 9 Abs. 2 und die §§ 20 bis 24
anzuwenden. Zum Haushalt des Wohnungssuchenden
rechnen die in § 18 bezeichneten Angehörigen.
(6) Für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 2001
und in den Fällen des § 46 Abs. 2 bis zum 31. Dezember
2002 nach den Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland gefördert wurden, gilt:
1. auf die Erhebung von Daten ist § 32 Abs. 2 Satz 1 anzu-
wenden;
2. auf die Erteilung von Auskünften über die Ein-
kommensverhältnisse ist § 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 und
Abs. 4 anzuwenden.
§ 48
Anwendung des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(1) Folgende Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung sind weiter anzuwenden:
1. Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46
Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003
a) nach den §§ 42 bis 45 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes bewilligte Darlehen für die Bilanzierung
von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen
§ 42 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Zinserhöhun-
gen und erstmalige Verzinsungen § 44 Abs. 2 und 3
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Tilgungs-
erhöhungen § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, für Kündigungen § 44
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes, für die Bewilligung eines Zusatzdar-
lehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlun-
gen und Kaufeigentumswohnungen § 45 Abs. 3
Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Rück-
zahlung eines Familienzusatzdarlehens § 45 Abs. 8
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
b) nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 87a des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
c) nach den §§ 87a und 87b des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes geförderten Wohnungen § 88f Abs. 1
Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit der
Maßgabe, dass sich die Aufgaben der zuständigen
Stelle auf den nach § 47 Abs. 3 anzuwendenden
§ 32 Abs. 2 und 4 beziehen;

d) nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse
§ 88b Abs. 2 bis 4 und § 88c des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes und für die Ausweisung eines
Aufwendungsdarlehens in der Bilanz § 88 Abs. 3
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
e) nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bewilligte einkommensorientierte Förderung § 88e
Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 und § 88f Abs. 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes;
2. für die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen durch
Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung
oder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für
die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969
bewilligt worden sind, bis zum 28. Februar 2002 § 69
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
3. auf den sich ergebenden Ausfall an Rückflüssen durch
die Ablösung nach § 69 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes § 70 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes.
(2) Auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maß-
nahmen gelten weiter.
§ 49
Anwendung des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
(1) Folgende Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:
1. Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46
Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003
a) nach den §§ 24 bis 27 des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland bewilligte Darlehen für Zins-
erhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 26
Abs. 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das
Saarland, für Tilgungserhöhungen § 26 Abs. 4
Satz 2 und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das
Saarland, für Kündigungen § 26 Abs. 5 Satz 2
und 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
land, für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei
Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-
eigentumswohnungen § 27 Abs. 3 Satz 2 Halb-
satz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Wohnungs-
baugesetzes für das Saarland, für die Rückzahlung
eines Familienzusatzdarlehens § 27 Abs. 8 des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die
höchstzulässige Miete § 29a des Wohnungsbau-
gesetzes für das Saarland;
b) nach § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das
Saarland bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 38
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland;
c) nach § 51a des Wohnungsbaugesetzes für das
Saarland bewilligte Aufwendungsdarlehen und
-zuschüsse § 51c Abs. 2 und 3 und § 51d des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, für die
Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der
Bilanz § 51a Abs. 3 des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland;
2. für die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen durch
Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung
oder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für
die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969
bewilligt worden sind, bis zum 28. Februar 2002 § 34
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland;
3. auf den sich ergebenden Ausfall an Rückflüssen durch
die Ablösung nach § 34 des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland § 35 des Wohnungsbaugesetzes für das
Saarland;
4. für die Anpassung von Förderungsbestimmungen,
deren Gegenstand die Errechnung und Anpassung
der Kostenmiete für Wohnungen ist, die nach § 24
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland vor dem
1. Januar 2002 und in Fällen des § 46 Abs. 2 vor dem
1. Januar 2003 gefördert wurden, § 57 Abs. 2 des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland.
(2) Auf der Grundlage des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland wirksame Entscheidungen, die auf seiner
Grundlage erlassenen Bestimmungen und sonstige Maß-
nahmen gelten weiter.
§ 50
Anwendung des Wohnungsbindungs-
gesetzes, der Neubaumietenverordnung
und der Zweiten Berechnungsverordnung
(1) Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
S. 2166, 2319), geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), die Neu-
baumietenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 1250), und die Zweite Berechnungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober
1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
sind in der jeweils ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung
auf Wohnraum,
1. für den öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezem-
ber 2001 bewilligt worden sind,
2. für den öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
Wohnungsbaugesetzes bewilligt worden sind,
3. für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus
Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Abs. 1 Satz 1
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. De-
zember 2001 bewilligt worden ist,
4. für den Aufwendungszuschüsse und Aufwendungs-
darlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt worden
sind,
5. der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiter-
wohnungsbaus im Kohlenbergbau gefördert worden
ist,
vorbehaltlich des Absatzes 2 anzuwenden, soweit das
Wohnungsbindungsgesetz, die Neubaumietenverordnung
und die Zweite Berechnungsverordnung hierfür am
31. Dezember 2001 Anwendung finden. Satz 1 gilt auch,
wenn Fördermittel nach § 46 Abs. 2 bewilligt werden.
(2) Verfahren nach dem Wohnungsbindungsgesetz, der
Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-
verordnung, die vor dem 1. Januar 2002 und im Fall des

§ 46 Abs. 2 vor dem 1. Januar 2003 förmlich eingeleitet
worden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Vorschriften abgeschlossen. Auf der
Grundlage der jeweils bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Fassung des Wohnungsbindungsgesetzes, der
Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungs-
verordnung wirksame Entscheidungen und sonstige
Maßnahmen gelten weiter. Verfahren, die nach dem
1. Januar 2002 nach § 46 Abs. 2 förmlich eingeleitet
worden sind, können nach dem Wohnungsbindungs-
gesetz, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten
Berechnungsverordnung in der jeweils ab dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung durchgeführt werden.
§ 51
Anwendung
des Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(1) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventio-
nierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt
geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), ist in der ab 1. Januar 2002
geltenden Fassung für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und 5 und Satz 2 bezeichneten Wohnraum anzuwenden,
bis das Land für die Erhebung von Ausgleichszahlungen
nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vor-
schriften erlassen hat.
(2) § 50 Abs. 2 gilt für Verfahren sowie für wirksame
Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach dem
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen entsprechend.
§ 52
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 27 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch
überlässt,
2. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
oder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur
vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen
lässt,
3. ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 eine
Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder
entsprechend baulich ändert,
4. entgegen § 28 Abs. 2 eine Wohnung zum Gebrauch
überlässt,
5. entgegen § 28 Abs. 4 eine dort genannte Leistung
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder
6. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-
fünfhundert Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
Artikel 2
Aufhebung des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137),
zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben;
§ 48 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt unberührt.
Artikel 3
Aufhebung des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990
(ABl. des Saarlandes vom 12. März 1991 S. 273), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben; § 49 des Wohnraum-
förderungsgesetzes bleibt unberührt.
Artikel 4
Aufhebung des Modernisierungs-
und Energieeinsparungsgesetzes
Das Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978
(BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 12
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird
aufgehoben.
Artikel 5
Aufhebung der Ablösungsverordnung
Die Ablösungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1966 (BGBl. I S. 107), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Mai 1988
(BGBl. I S. 643), wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166,
2319), geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des
Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen
Absatz 1 genannten Wohnraum, der öffentlich ge-
fördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.
§2
Sicherung der Zweckbestimmung
Auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Daten, die Erteilung von Auskünften, die Gewährung

von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von
Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, die Er-
teilung von Auskünften durch Finanzbehörden und
Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die
Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Miet-
verhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung
von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32
Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden.“
2. Die §§ 2a und 2b werden aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 werden
aufgehoben.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „verstorben
oder“ gestrichen sowie nach dem Wort
„Haushaltsangehörigen“ die Angabe „im
Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs-
gesetzes“ eingefügt.
bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 563 Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „dem Tod des
Inhabers des Wohnberechtigungsscheins ge-
mäß § 563 Abs. 1 bis 3“ ersetzt und werden
die Wörter „und dem Ehegatten“ gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Ausstellung der Bescheinigung
über die Wohnberechtigung
Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung
(Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender
Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraum-
förderungsgesetzes erteilt.“
5. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5
insbesondere schwangere Frauen, Familien und
andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare,
allein stehende Elternteile mit Kindern, ältere
Menschen und schwerbehinderte Menschen vor-
rangig zu berücksichtigen;“.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Als junge Ehepaare sind diejenigen zu berück-
sichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das
40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen
sind diejenigen zu berücksichtigen, die das
60. Lebensjahr vollendet haben.“
c) Im bisherigen Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe
„gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 3“ durch die Angabe „gilt § 4 Abs. 3“
ersetzt.
6. § 6 wird aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Freistellung von Belegungsbindungen,
Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen,
Erhaltung der Mietwohnnutzung,
Kooperationsverträge
(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsbe-
rechtigten von Belegungsbindungen in entsprechen-
der Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungs-
gesetzes freistellen.
(2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfü-
gungsberechtigten die Übertragung und Änderung
von Belegungs- und Mietbindungen sowie sonstigen
Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechen-
der Anwendung des § 31 des Wohnraumförderungs-
gesetzes vereinbaren.
(3) In Fällen der Selbstnutzung, Nichtvermietung,
Zweckentfremdung und baulichen Änderung der
Wohnung gilt § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungs-
gesetzes entsprechend. Hat der Verfügungsberech-
tigte mindestens vier geförderte Wohnungen ge-
schaffen, von denen er eine selbst nutzen will, so ist
die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das
Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommens-
grenze übersteigt.
(4) Kooperationsverträge können in entsprechen-
der Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumför-
derungsgesetzes abgeschlossen werden.“
8. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen, dass
eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt wird. Ist eine
Wirtschaftseinheit nach Satz 1 aufgeteilt worden, ist
insbesondere Wohneigentum an öffentlich geför-
derten Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder
eines Gebäudes begründet worden, sind Wirt-
schaftlichkeitsberechnungen jeweils für die neuen
Wirtschaftseinheiten, für die Gebäude oder für die
einzelnen Wohnungen aufzustellen. Absatz 2 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.“
9. § 12 wird aufgehoben.
10. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „einen Umbau
im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes“ durch die Wörter „eine Änderung
von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räumen
unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an
geänderte Wohnbedürfnisse“ ersetzt.
11. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 550 Euro“ ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Verfü-
gungsberechtigten“ die Wörter „und bei berech-
tigtem Interesse auch dem Mieter“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für
den Wohnungssuchenden entsprechend.“

13. In § 18d Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „120 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
14. § 18e wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister für
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau“
durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die
Angabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungsge-
setzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Zahl „6“ durch die
Angabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wohnraumförderungs-
gesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
16. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohn-
raumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnun-
gen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 3
Satz 1 und 2 dieses Gesetzes“ durch die Angabe
„§ 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2
und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe „ ; die
Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist insoweit nicht
anzuwenden“ gestrichen.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7
Abs. 3, des §“ ersetzt.
bb) Die Angabe „ , 12“ wird gestrichen.
cc) Die Angabe „10 Deutsche Mark“ wird durch
die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Zahl „12“
durch die Angabe „7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27
Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungs-
gesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 2 in Verbindung mit § 32
Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungs-
gesetzes eine Mitteilung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohn-
raumförderungsgesetzes eine Wohnung
selbst nutzt oder nicht nur vorüber-
gehend, mindestens drei Monate, leer
stehen lässt,“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraum-
förderungsgesetzes eine Wohnung an-
deren als Wohnzwecken zuführt oder
entsprechend baulich ändert.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert
Euro“, die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „zehntausend Euro“, die Angabe
„30 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
zehntausend Euro“ und die Angabe „100 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
tausend Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“
ersetzt.
19. Die §§ 30 bis 33a und 34 werden aufgehoben; der
bisherige § 33b wird § 30.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über den Abbau der Fehl-
subventionierung im Wohnungswesen
Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert
durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„die Benutzer des untervermieteten Teils gelten
nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt
sich um Haushaltsangehörige im Sinne des § 18
des Wohnraumförderungsgesetzes.“
b) In Absatz 3 werden die Angabe „0,50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,25 Euro“, die An-
gabe „1,25 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„0,60 Euro“ und die Angabe „2,00 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. es sich um selbst genutztes Wohneigentum im
Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförde-
rungsgesetzes handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt
unberührt;“.

b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes“
durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2001
geltenden § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b des
Wohnungsbindungsgesetzes und des ab dem
1. Januar 2002 geltenden § 5 des Wohnungs-
bindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3
Satz 4 Nr. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes“
ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die Angabe „nach § 7“ durch die
Angabe „nach dem bis zum 31. Dezember
2001 geltenden § 7“ ersetzt.
bb) Der Punkt in Buchstabe b wird gestrichen.
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Satzteil an-
gefügt:
„oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 gel-
tenden § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungs-
gesetzes in Verbindung mit § 30 des Wohn-
raumförderungsgesetzes eine Freistellung für
das Gebiet ausgesprochen worden ist, in dem
die Wohnung liegt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Einkommen und die Einkommensgrenze
bestimmen sich nach den §§ 9 und 35 Abs. 1 Satz 1
des Wohnraumförderungsgesetzes; soweit auf
Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungs-
gesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt
sich die Einkommensgrenze nach dieser Ab-
weichung.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 5
Abs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes“
durch die Wörter „der Beantragung des Wohn-
berechtigungsscheins oder bei nicht zu vertreten-
der nachträglicher Beantragung der Zeitpunkt des
Bezugs der Wohnung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „volle Deutsche Mark“
durch die Wörter „einen vollen Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Aufkommen aus den Ausgleichszah-
lungen ist laufend zur sozialen Wohnraumför-
derung nach dem Wohnraumförderungsgesetz
sowie zur Finanzierung der auf der Grundlage
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland be-
willigten Förderungen zu verwenden.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichs-
zahlungen vor dem 1. Januar 2002 für die
Förderung von Sozialwohnungen verwendet,
deren Förderung mit Ablauf des 31. Dezember
2001 noch nicht beendet worden ist, kann das
Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen
weiterhin für die Förderung solcher Wohnun-
gen verwendet werden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne
des § 45 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes
zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.“
6. § 14 wird aufgehoben.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Paragraph wird § 14.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Landesrechtliche Vorschriften, die auf Grund der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben
von den ab 1. Januar 2002 geltenden Änderungen
dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004
unberührt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landes-
rechtlichen Vorschriften die §§ 8 und 25 bis 25d des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen
Fassung durch Verweisung auf diese Vorschriften
oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen
anzuwenden sind, gelten für Leistungsbescheide,
soweit sie ganz oder teilweise Leistungszeiträume
vor dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die
§§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vor-
schriften auf die §§ 8 und 25 bis 25d des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in einer vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten
für Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder
teilweise Leistungszeiträume ab dem 1. Januar
2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20
bis 24 des Wohnraumförderungsgesetzes. Ist ein
Leistungsbescheid erteilt worden, der sich auch auf
einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004
bezieht, und ergibt sich bei Zugrundelegung der
Verhältnisse am 1. Januar 2005 keine oder nur
eine geringere Ausgleichszahlung, ist in den Fällen
der Sätze 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar
2005 an ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den
Sätzen 1 bis 3 unberührt bleibt der Erlass landes-
rechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für am 1. September 2001 noch nicht abge-
schlossene Verwaltungsverfahren eines Leistungs-
zeitraums, zu dessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein
Mietspiegel im Sinne des § 2 des Gesetzes zur
Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser Miet-
spiegel weiterhin anzuwenden.“
8. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:
„§ 15
Überleitungsvorschriften
zum Wohnraumförderungsgesetz
(1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann be-
stimmt werden, dass Wohnungsinhaber des in § 50
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohn-

raumförderungsgesetzes bezeichneten Wohnraums
an Stelle einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz
und den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschrif-
ten eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der §§ 34
bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-
gesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen
Vorschriften zu leisten haben.
(2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur
Leistung einer Ausgleichszahlung nach Absatz 1
erlischt die Verpflichtung zur Leistung einer Aus-
gleichszahlung nach diesem Gesetz.
(3) Bei dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des
Wohnraumförderungsgesetzes bezeichneten Wohn-
raum können die Ausgleichszahlungen auf Wohnungs-
inhaber beschränkt werden, die nicht wohnberechtigt
im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des
Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-
baus im Kohlenbergbau sind. Bei dem in § 50 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes
bezeichneten Wohnraum ist für die Zweckbestimmung
der Ausgleichszahlungen an Stelle des § 34 Abs. 6
des Wohnraumförderungsgesetzes § 10 Abs. 2 bis 4
weiterhin anzuwenden.
(4) Die Länder können durch landesrechtliche Vor-
schriften bestimmen, dass auch Wohnungsinhaber
des in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumförde-
rungsgesetzes bezeichneten Wohnraums und der
Wohnungen, die nach § 87b Satz 1 und § 88d des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezem-
ber 2001 gefördert worden sind, eine Ausgleichs-
zahlung nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45
Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und der
hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu
leisten haben.
(5) § 51 des Wohnraumförderungsgesetzes bleibt
unberührt.“
Artikel 8
Änderung
der Zweiten Berechnungsverordnung
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178),
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „250 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „127 822,97 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „500 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „255 645,94 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 000 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „511 291,88 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „1 600 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „818 067,01 Euro“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „2 500 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 278 229,70 Euro“ er-
setzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „3 500 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 789 521,58 Euro“ er-
setzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe „5 000 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2 556 459,41 Euro“ er-
setzt.
h) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils die Angabe
„7 000 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„3 579 043,17 Euro“ ersetzt.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „420 Deutsche Mark“
durch die Angabe „230 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „55 Deutsche Mark“
durch die Angabe „30 Euro“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Be-
träge verändern sich am 1. Januar 2005 und am
1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten
Jahres um den Prozentsatz, um den sich seit der
letzten Veränderung der vom Statistischen Bundes-
amt festgestellte Preisindex für die Lebenshal-
tungskosten aller privaten Haushalte in Deutsch-
land insgesamt verändert hat. Für die Veränderung
am 1. Januar 2005 ist die Veränderung seit dem
1. Januar 2002 maßgeblich.“
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:
1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit
am Ende des Kalenderjahres weniger als
22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit
am Ende des Kalenderjahres mindestens
22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit
am Ende des Kalenderjahres mindestens
32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Sätze verringern sich bei eigenständig
gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Heiz-
kostenabrechnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I
S. 115) um 0,20 Euro.“
cc) In Satz 3 wird die Angabe „1,85 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1,90 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „15,50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „8,50 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „125 Deutsche Mark“
durch die Angabe „68 Euro“ ersetzt.

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten
Beträge verändern sich entsprechend § 26 Abs. 4.“
4. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „500 Deutsche Mark“ wird durch die
Angabe „275 Euro“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich
entsprechend § 26 Abs. 4.“
5. In der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 werden in der Nummer 2
nach den Wörtern „Kosten der Berechnung und
Aufteilung,“ die Wörter „die Kosten der Wartung von
Wassermengenreglern,“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Neubaumietenverordnung
Die Neubaumietenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Soweit und solange diese Verordnung auf
Wohnungen nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden
ist, sind die im Rahmen der Verordnung maßgeblichen
Vorschriften
1. des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zweiten
Wohnungsbaugesetzes weiter anzuwenden sowie
2. a) des Wohnungsbindungsgesetzes in der ab
1. Januar 2002 geltenden Fassung,
b) der Zweiten Berechnungsverordnung in der ab
1. Januar 2002 geltenden Fassung und
c) der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.“
2. In § 26 Abs. 3 werden die Angabe „5 Deutschen
Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“ und die Angabe
„10 Deutschen Mark“ durch die Angabe „5 Euro“
ersetzt.
3. § 33 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
Nach § 12 des Altschuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni
1993 (BGBl. I S. 944, 986), das zuletzt durch Artikel 7
Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149)
geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt:
„§ 13
Überleitungsvorschrift
zum Wohnraumförderungsgesetz
Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12
Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften
an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des
Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.“
Artikel 11
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
S.137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „des sozialen
Wohnungsbaus“ durch die Wörter „der sozialen
Wohnraumförderung“ ersetzt.
2. In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „für
sozialen Wohnungsbau“ durch die Wörter „für Zwecke
der sozialen Wohnraumförderung“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
§ 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994
(BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung
des Gesetzes zur Überführung
der Wohnungsgemeinnützigkeit
in den allgemeinen Wohnungsmarkt
§ 4 des Gesetzes zur Überführung der Wohnungs-
gemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt
vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136), das durch
Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983
(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Familienangehöri-
gen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes“ durch die Angabe „Haushaltsangehö-
rigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs-
gesetzes“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „Familienangehöri-
gen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes“ durch die Angabe „Haushaltsangehö-
rigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungs-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), wird wie
folgt geändert:
1. § 556 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 27 der
Zweiten Berechnungsverordnung“ durch die An-
gabe „§ 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-
gesetzes“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2
Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist
hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der
Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.“
2. In § 558 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des
Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den
§§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und
den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften
wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.“
Artikel 15a
Änderung
des Gesetzes zur Verbesserung
des Mietrechts und zur Begrenzung
des Mietanstiegs sowie zur Regelung
von Ingenieur- und Architektenleistungen
Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des
Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie
zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 1993
(BGBl. I S. 1525), wird wie folgt gefasst:
„§ 3
§ 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes und
§ 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes
sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Belegungs-
bindungen bleiben unberührt.“
Artikel 16
Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wohnungsvermittlung
In § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der
Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I
S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11
des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ge-
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „Zweiten
Wohnungsbaugesetzes“ die Wörter „oder nach dem
Wohnraumförderungsgesetz“ eingefügt.
Artikel 17
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2001 (BGBl. I S. 2), geändert
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 1 Nr. 3 folgender Satz
angefügt:
„Leistungen Dritter sind auch Leistungen zur Wohn-
kostenentlastung nach dem Wohnraumförderungs-
gesetz an den Mieter oder den selbst nutzenden
Eigentümer.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch die
Angabe „§ 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommen-
steuergesetzes“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Zum Jahreseinkommen gehören
1.1 der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes
steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
1.2 die einkommensabhängigen Rentenleistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach
den Gesetzen, die auf das Bundesversor-
gungsgesetz verweisen,
1.3 die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
übersteigenden Teile von Leibrenten,
1.4 die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf
Grund der gesetzlichen Rentenversicherung
und auf Grund der Beamten-(Pensions-)
Gesetze,
1.5 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes steuerfreien
a) Renten wegen Minderung der Erwerbs-
fähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch,
b) Renten und Beihilfen an Hinterbliebene
nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch,
c) Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
1.6 die Lohn- und Einkommensersatzleistungen
nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes; § 8 des Bundeserziehungsgeld-
gesetzes bleibt unberührt,
1.7 das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichs-
versicherungsordnung; § 8 des Bundeserzie-
hungsgeldgesetzes bleibt unberührt,

1.8 die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommen-
steuergesetzes steuerfreien
a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a
des Lastenausgleichsgesetzes, mit Aus-
nahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2
des Lastenausgleichsgesetzes,
b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den
§§ 301 bis 301b des Lastenausgleichs-
gesetzes,
c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhalts-
beihilfe nach § 45 des Reparationsschäden-
gesetzes,
d) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den
§§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269
Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
2.1 die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes
steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feier-
tags- oder Nachtarbeit,
2.2 der nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreie Arbeitslohn,
2.3 der nach § 40a des Einkommensteuer-
gesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuer-
te Arbeitslohn,
3.1 der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Frei-
betrag),
3.2 die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des
Einkommensteuergesetzes; das Jahresein-
kommen vermindert sich um den Betrag, um
den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst
werden, und um den Gewinnzuschlag nach
§ 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes,
3.3 die auf Sonderabschreibungen und erhöhte
Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie
die höchstmöglichen Absetzungen für Abnut-
zung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes
übersteigen,
4.1 der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten
oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung
des Dienstverhältnisses,
4.2 der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produk-
tionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld
nach dem Gesetz zur Förderung der Ein-
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
tätigkeit,
4.3 die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuerge-
setzes steuerfreien Leistungen aus öffent-
lichen Mitteln an Arbeitnehmer des Stein-
kohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des
Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und
Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,
Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-
nalisierungsmaßnahmen,
5.1 die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes dem Empfänger nicht zu-
zurechnenden Bezüge, die ihm von nicht
zum Familienhaushalt rechnenden Personen
gewährt werden, und die Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz,
5.2 die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerfreien
a) allgemeinen Leistungen nach § 5 des
Unterhaltssicherungsgesetzes,
b) Leistungen für Grundwehrdienst leistende
Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unter-
haltssicherungsgesetzes,
5.3 die Hälfte der einer Tagespflegeperson er-
setzten Aufwendungen für die Kosten der
Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23
des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
5.4 die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung
bestimmten Anteils an Leistungen zum Unter-
halt
a) des Kindes oder Jugendlichen in Fällen
aa) der Vollzeitpflege nach § 39 in Ver-
bindung mit § 33 oder mit § 35a
Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch,
bb) einer vergleichbaren Unterbringung
nach § 21 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch,
b) des jungen Volljährigen in Fällen der Voll-
zeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den
§§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a
Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch,
5.5 die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflege-
hilfen, die keine Wohn- und Wirtschafts-
gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen
führen,
6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung
nach dem Bundesausbildungsförderungs-
gesetz,
b) Leistungen der Begabtenförderungswerke,
soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst
sind,
c) Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Drit-
ten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Beiträge zur Deckung des Unterhalts-
bedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz,
6.2 die als Zuschuss gewährte Graduiertenförde-
rung,
7. die Leistungen der laufenden Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den Vorschriften des
Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewer-
berleistungsgesetzes und des Bundesversor-
gungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer
Berechnung berücksichtigten Kosten für den
Wohnraum oder im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5
den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden
Betrag übersteigen,
8. die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1
Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,
9. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4
genannten Personen eigen genutzten Wohn-
raums.

(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung
und zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach
Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 und 5.4
dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2
zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe ab-
gezogen werden.“
3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1
Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge
zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten
Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des
sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages
abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung
der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 ent-
sprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten
eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds
geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine
Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet
werden, besteht.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden
aaa) vor Buchstabe a die Angabe „3 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 500
Euro“ und das Wort „Schwerbehinderten“
durch die Wörter „schwerbehinderten
Menschen“,
bbb) in Buchstabe b das Wort „Schwerbehin-
derte“ durch die Wörter „schwerbehin-
derte Mensch“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden
aaa) die Angabe „2 400 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „1 200 Euro“,
bbb) das Wort „Schwerbehinderten“ durch
die Wörter „schwerbehinderten Men-
schen“ und
ccc) das Wort „Schwerbehinderte“ durch die
Wörter „schwerbehinderte Mensch“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „1 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „750 Euro“ ersetzt.
dd) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren,
für das Kindergeld nach dem Einkommen-
steuergesetz oder dem Bundeskindergeld-
gesetz oder eine Leistung im Sinne des
§ 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeld-
gesetzes gewährt wird, wenn der Antrag-
berechtigte allein mit Kindern zusammen-
wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder
Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haus-
halt abwesend ist.“
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
ff) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe
„1 200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„600 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haus-
halt rechnenden früheren oder dauernd
getrennt lebenden Ehegatten;“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 18 Nr. 1 werden die Wörter „öffentliche Leistun-
gen“ durch die Wörter „Leistungen aus öffentlichen
Haushalten“ ersetzt.
6. In § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden nach den
Wörtern „öffentlicher Förderung der Wohnung“ die
Wörter „oder Förderung nach dem Wohnraum-
förderungsgesetz,“ eingefügt.
7. § 38 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten
oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder
Belastung sind die bezeichneten Vorschriften gleich-
falls nicht anzuwenden.“
Artikel 17a
Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze
In Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeld-
gesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2671), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist,
wird die Nummer 3 aufgehoben.
Artikel 18
Änderung der Wohngeldverordnung
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Februar 2001 (BGBl. I S. 192) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1a Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen-
den Satz ersetzt:
„Wohnraum wird durch Wohnungsbau im Sinne des
§ 16 Abs. 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
geschaffen; maßgebend ist der Wohnraumbegriff des
§ 4a des Wohngeldgesetzes.“
2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie
folgt gefasst:
„1. des Wohnungsbaus im Sinne des § 16 Abs. 1
und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes; maß-
gebend ist der Wohnraumbegriff des § 4a des
Wohngeldgesetzes;

2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohn-
geld-Lastenberechnung durch Modernisierung im
Sinne des § 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungs-
gesetzes; maßgebend ist der Wohnraumbegriff
des § 4a des Wohngeldgesetzes;“.
3. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „36 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „20 Euro“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit
In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085)“ die Wörter
„oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 20
Änderung des Bewertungsgesetzes
§ 29 Abs. 3 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991
(BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die
Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zu-
ständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraum-
förderungsgesetzes gefördert worden sind.“
Artikel 21
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. August
2001 (BGBl. I S. 2267) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 58 werden nach den Wörtern „nach dem
Zweiten Wohnungsbaugesetz“ die Wörter „oder dem
Wohnraumförderungsgesetz“ eingefügt.
2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst:
„59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und
Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der
Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraum-
förderungsgesetz erhält, soweit die Einkünfte
dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile
aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im
Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so-
weit sie die Vorteile aus einer entsprechenden
Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbau-
gesetz oder nach dem Wohnraumförderungs-
gesetz nicht überschreiten;“.
Artikel 22
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1344), wird wie folgt geändert:
1. In § 25f Abs. 3 werden die Wörter „Familienheim im
Sinne des § 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“
durch die Wörter „selbst genutztes Wohneigentum
im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungs-
gesetzes“ ersetzt.
2. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eines Kauf-
eigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kauf-
eigentumswohnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes)“ durch die
Wörter „von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne
des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes“
ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
§ 194 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort „wird“
gestrichen und es wird folgender Halbsatz angefügt:
„und die Mittel zur Förderung des selbst genutzten Wohn-
eigentums auf Grund des Wohnraumförderungsgesetzes
und der hierzu erlassenen Vorschriften des Landes, soweit
die Mittel nachweislich zur Herstellung oder Anschaffung
des selbst genutzten Wohneigentums verwendet werden,“.
Artikel 24
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung –
Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird
§ 2 Abs. 1 Nr. 16 wie folgt gefasst:
„16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförder-
ten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungs-

baugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohn-
raumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im
Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraum-
förderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig
sind,“.
Artikel 25
Änderung der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung
In § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichs-
abgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484),
die zuletzt durch Artikel 66 Nr. 9 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des Wohnraum-
förderungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 26
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 8, 9, 18 und 25 dieses Gesetzes
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverord-
nungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 27
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Wohnungsbindungs-
gesetzes und des Gesetzes über den Abbau der Fehl-
subventionierung im Wohnungswesen in der ab dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Artikel 1 § 9 Abs. 3 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am 1. März 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 13. September
2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2376. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c613c5fd18b40dd5….