Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/1#abs-1 (1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/1#abs-2 (2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/1#abs-3 (3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 1 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.07.2024 – 22 D 47/23.NEZitiert von 7
- LG Cottbus, 05.09.2025 – DG 6/24
- LG Cottbus, 21.02.2025 – DG 7/24Disziplinarverfahren gegen eine Richterin: Kürzung der Dienstbezüge wegen eines einheitlichen Dienstvergehens durch Verstöße gegen zivilprozessuale Pflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Stuttgart, 09.03.2021 – 18 K 4640/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 28.05.2020 – 14 K 20290/17Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 24.09.2018 – 1 K 4029/16
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24Zitiert von 1
- LG Cottbus, 10.11.2023 – DG 1/21
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2022 – 2 A 10078/22Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.1966 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 1966 (BGBl. I 653)
BGBl. 1966 I S. 653
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.