Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.07.2024 – 22 D 47/23.NEZitiert von 4
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2004 – L 5 BL 2/04Zitiert von 1
- BVerwG, 19.02.2015 – 7 C 11/12Zulassung des Ausbaus eines Hafens zu einem trimodalen Umschlagshafen durch PlanfeststellungsbeschlussZitiert von 70
- LG Cottbus, 05.09.2025 – DG 6/24
- LG Cottbus, 21.02.2025 – DG 7/24
- VG Stuttgart, 09.03.2021 – 18 K 4640/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2025 – 4 S 1235/24
- VGH Bayern, 02.09.2024 – 3 CE 24.1440Zitiert von 2
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24
33 Entscheidungen zu § 1 LBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/1#abs-1 (1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/1#abs-2 (2) Sollen Grundstücke für die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden, so ist die Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Belange des Städtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vorhaben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung gelegen und für das Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch der Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/1#abs-3 (3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern die Vorhaben, für die Grundstücke nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffentliche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundesminister von der Stellungnahme der Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor seiner Entscheidung.