Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG München, 05.12.2025 – 452 C 5755/25
- BVerfG, 23.09.1992 – 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87Neuregelung des Kleingartenrechts (Höchstpachtzins; Verlängerung der Pachtverhältnisse)Zitiert von 15
- OLG Brandenburg, 07.11.2023 – 3 U 120/22
- BVerfG, 09.04.1998 – 1 BvR 44/92Zitiert von 6
- BGH, 14.03.2013 – III ZR 417/12Kleingarten-Pachtvertrag im Beitrittsgebiet: Abgrenzung zwischen Vertragsänderung und Novation; Fortbestehen eines Kleingarten-Pachtvertrags mit dem Rechtsnachfolger eines eingetragenen Verbands der Garten- und SiedlerfreundeZitiert von 4
- BGH, 02.10.2007 – III ZB 47/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BKleingG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
1.
der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder
2.
der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.