Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 4 Kleingartenpachtverträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/4#abs-1 (1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/4#abs-2 (2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/4#abs-3 (3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 4 BKleingG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2026 – III ZR 11/26
- BGH, 23.07.2026 – III ZR 9/26Kündigung eines in einer Kleingartenanlage gelegenen Pachtgrundstücks mit Gemeinschaftseinrichtungen
- OLG Celle, 30.05.2001 – 2 U 174/00Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 27.10.2017 – 9 U 68/17Zitiert von 4
- BGH, 21.02.2013 – III ZR 266/12Formular-Kleingartenpachtvertrag: Wirksamkeit von Vereinbarungen für den Fall des Nichtvorhandenseins eines Nachpächters für den abgebenden PächterZitiert von 11
- LG Braunschweig, 26.05.2017 – 5 O 1808/16 (10)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.11.2023 – 3 U 120/22
- BGH, 25.05.2023 – III ZB 106/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 3 U 90/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BKleingG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
-
08.04.1994 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I 766)
BGBl. 1994 I S. 766
-
08.12.1986 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.