Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.12.2009 – 10 A 1671/09Zitiert von 8
- OLG Schleswig, 29.06.2022 – 12 U 137/21Zitiert von 2
- AG Brandenburg an der Havel, 29.10.2021 – 31 C 288/20Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 13.07.2009 – 231 C 14646/08Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2014 – 1 L 116/12
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2013 – 1 M 72/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.03.2025 – 3 U 120/23
- OLG Brandenburg, 07.11.2023 – 3 U 120/22
- VG Cottbus, 19.10.2023 – VG 6 K 752/21
52 Entscheidungen zu § 3 BKleingG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BKleingG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/3#abs-1 (1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/3#abs-2 (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/3#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.