Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Braunschweig, 26.05.2017 – 5 O 1808/16 (10)
- BVerfG, 09.04.1998 – 1 BvR 44/92Zitiert von 6
- BGH, 05.07.2018 – III ZR 355/17Kleingartenpachtvertrag: Kündigung des Hauptpachtvertrages durch den Zwischenpächter; Herausgabeanspruch des Hauptverpächters gegen den Endpächter; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch den Endpächter
- OLG Braunschweig, 27.10.2017 – 9 U 68/17Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 07.11.2023 – 3 U 120/22
- LG Düsseldorf, 29.09.2014 – 18b-O-28-14
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2020 – 42/18
- OLG Brandenburg, 06.10.2015 – 6 U 79/14Zitiert von 3
- BGH, 13.02.2014 – III ZR 250/13Pachtvertrag über ein Kleingartengrundstück: Kündigung wegen beabsichtigter anderer bauplanungsrechtlich zulässiger Nutzung auf Grundlage eines übergeleiteten Bebauungsplans und Darlegungslast des VerpächtersZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BKleingG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/10#abs-1 (1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/10#abs-2 (2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/10#abs-3 (3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.