Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 11 Kündigungsentschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/11#abs-1 (1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/11#abs-2 (2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/11#abs-3 (3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 11 BKleingG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 30.05.2001 – 2 U 174/00Zitiert von 2
- BGH, 06.06.2002 – III ZR 181/01Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 06.10.2015 – 6 U 79/14Zitiert von 3
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2020 – 42/18
- AG Brandenburg an der Havel, 02.02.2017 – 34 C 79/15
- BGH, 06.11.2003 – III ZR 376/02Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.03.2025 – 3 U 120/23
- FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – 3 K 3246/13
- BGH, 11.10.2007 – III ZR 298/06Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BKleingG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.