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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2538

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2538                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                         Gesetz
              zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet
                      (Schuldrechtsänderungsgesetz
- SchuldRÄndG)
                                                  Vom 21. September 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                     Gesetz

                 zur Anpassung
      schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse
        an Grundstücken im Beitrittsgebiet

        (Schuldrechtsanpassungsgesetz -
                  SchuldRAnpG)

                     1n haltsübers icht

Kapitel 1        Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1      Anwendungsbereich

Abschnitt2       Begriffsbestimmungen
                 Grundsätze

Abschnitt3
Unterabschnitt 1 Durchführung der
                 Schuldrechtsanpassung

Unterabschnitt 2 Rechtsgeschäfte mit
                 anderen Vertragschließenden
Unterabschnitt 3 Beendigung des
                 Vertragsverhältnisses

Kapitel 2        Vertragliche Nutzungen zu
                 anderen persönlichen Zwecken
                 als Wohnzwecken
Abschnitt 1      Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2      Besondere Bestimmungen
                 für Ferienhaus- und Wochenend-
                 haussiedlungen sowie
                 andere Gemeinschaften
Kap~el3          Überlassungsverträge

                                                               §§
            Abschnitt 1      Überlassungsverträge
                             zu Wohnzwecken                  34 bis41
            Abschnitt2       Andere Überlassungsverträge            42
            Kapitel4         Errichtung von Gebäuden auf-
                             grund eines Miet-, Pacht-oder
                             sonstigen Nutzungsvertrages     43bis54

            Abschnitt 1      Grundsätze                      43und44
            Abschnitt2       Gewerblich genutzte
                             Grundstücke                     45 bis49

            Abschnitt3       Zu Wohnzwecken
                             genutzte Grundstücke            50bis54
            Kapitel 5        Verfahrensvorschriften          55und56
   §§
            KapiteI6         Vorkaufsrecht                          57
 1 bis 17
  1 bis3
                                     Kapitel 1
 4und5
 6bis 17
                            Allgemeine Vorschriften

 6und7
                                  Abschnitt 1

                           Anwendungsbereich
 Bbis 10
                                          §1
11 bis 17
                          Betroffene Rechtsverhältnisse

              (1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grund-
18bis33     stücken in dem in Artiket 3 des Einigungsvertrages ge-
18bis28     nannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund
            1. eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen
               Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur
               Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen,
29 bis33       jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken
34bis42        überlassen,
BGBl. 1994, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539
2. eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232
   § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-

   setzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen
   Zwecken übergeben oder

3. eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages
   von einem anderen als dem Grundstückseigentümer
   bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staat-
   licher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen
   Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

  (2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem un-
mittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum
Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte über-
geben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf
diesen Vertrag anzuwenden.

                             §2

         Nicht einbezogene Rechtsverhiltnisse

  (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf
Rechtsverhältnisse anzuwenden, deren Bereinigung im
Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehen ist. Dies gilt
insbesondere für

1. Nutzungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3, wenn
   die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe d und e
   des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten
   Voraussetzungen des Eigenheimbaus vorliegen,
2. Überlassungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, wenn der
   Nutzer mit Billigung staatlicher Stellen ein Eigenheim
   errichtet oder bauliche Investitionen nach § 12 Abs. 2
   des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in ein vorhan-
   denes Gebäude vorgenommen hat, und
3. Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge nach § 1
   Abs. 1 Nr. 3, wenn der Nutzer für seinen Handwerks-
   oder Gewerbebetrieb auf einem ehemals volkseigenen
   Grundstück einen Neubau errichtet oder eine bauliche
   Maßnahme nach § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereini-
   gungsgesetzes vorgenommen hat.

   (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für die in § 71 des Ver-
tragsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
bezeichneten Verträge.
  (3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingarten-
anlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingarten-
gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 210), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Schuldrechtsänderungs-
gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. 1 S. 2538),
unberührt. Ist das Grundstück nach Ablauf des 2. Oktober
1990 in eine Kleingartenanlage eingegliedert worden, sind
vom Zeitpunkt der Eingliederung an die Bestimmungen
des Bundeskleingartengesetzes anzuwenden.

                             §3

                   Zeitliche Begrenzung
  Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche
Verträge anzuwenden, die bis zum Abl~uf des 2. Oktober
1990 abgeschlossen worden sind.

                      Abschnitt 2

             Begriffsbestimmungen

                           §4

                         Nutzer
   (1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder
juristische Personen des privaten oder öffentlichen
Rechts, die aufgrund eines Überlassungs-, Miet-, Pacht-
oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundstücks
berechtigt sind.

  (2) Ist der Vertrag mit einer Personengemeinschaft nach
den §§ 266 bis 273 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik geschlossen worden, sind
deren Mitglieder gemeinschaftlich Nutzer. Soweit die Nut-
zer nichts anderes vereinbart haben, sind die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft
anzuwenden.

                           §5

                       Bauwerke

  (1) Bauwerke sind Gebäude, Baulichkeiten nach§ 296
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-
schen Republik und Grundstückseinrichtungen.

   (2) Grundstückseinrichtungen sind insbesondere die zur
Einfriedung und Erschließung des Grundstücks erforder-
lichen Anlagen.

                     Abschnitt 3

                     Grundsitze

                    Unterabschnitt 1
      Durchführung der Schuldrechtsanpassung

                           §6

               Gesetzliche Umwandlung
  (1) Auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verträge sind die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Miete oder die Pacht anzuwenden, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
  (2) Vereinbarungen, die die Beteiligten (Grundstücks-
eigentümer und Nutzer) nach Ablauf des 2. Oktober 1990
getroffen haben, bleiben von den Bestimmungen dieses
Gesetzes unberührt. Dies gilt unabhängig von ihrer Ver-
einbarkeit mit Rechtsvorschriften der Deutschen De-
mokratischen Republik auch für bis zu diesem Zeitpunkt
getroffene Abreden, die vom Inhalt eines Vertrages
vergleichbarer Art abweichen, nicht zu einer unange-
messenen Benachteiligung eines Beteiligten führen und
von denen anzunehmen ist, daß die Beteiligten sie auch
getroffen hätten, wenn sie die durch den Beitritt bedingte

Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
vorausgesehen hätten.
   (3) In einem Überlassungsvertrag getroffene Abreden
bleiben nur wirksam, soweit es in diesem Gesetz be-
stimmt ist.
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2540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                           §7
        Kündigungaschutz durch Moratorium

  (1) Eine vom Grundstückseigentümer oder einem ande-
ren Vertragschließenden(§ 8 Abs. 1 Satz 1) nach Ablauf
des 2. Oktober 1990 ausgesprochene Kündigung eines in
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Vertrages ist unwirksam, wenn
der Nutzer nach Artikel 233 § 2a Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zum Bürger11chen Gesetzbuche gegenüber dem
Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt war und
den Besitz noch ausübt. Satz 1 ist auch anzuwenden,
wenn dem Nutzer der Besitz durch verbotene Eigenmacht
entzogen wurde. Abweichende rechtskräftige Entschei-
dungen bleiben unberührt.

  (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigung
wegen vertragswidrigen Gebrauchs, Zahlungsverzugs
des Nutzers oder aus einem anderen wichtigen Grund
erfolgt ist.

  (3) Artikel 232 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bür-

gerlichen Gesetzbuche bleibt unberührt.

                    Unterabschnitt 2
                   Recht8geschlfte
           mit anderen Vertragschließenden

                           §8
                     Vertragseintritt
   (1) Der Grundstückseigentümer tritt in die sich ab dem
1. Januar 1995 ergebenden Rechte und Pflichten aus
einem Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die
Nutzung seines Grundstücks ein, das landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften bis zum Ablauf des
30. Juni 1990 oder staatliche Stellen im Sinne des § 1 O
Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bis zum
Ablauf des 2. Oktober 1990 im eigenen oder in seinem

Namen mit dem Nutzer abgeschlossen haben. Die in § 46

des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktions-

genossenschaften vom 2. Jull 1982 (GBI. 1 Nr. 25 S. 443)

bezeichneten Genossenschaften und Kooperationsbezie-
hungen stehen landwirtschaftlichen Produktionsgenos-
senschaften gleich. Die Regelungen zum VertragsOber-
gang in § 17 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.

  (2) Ist der Vertrag mit einem Zwischenpächter ab-
geschlossen worden, tritt der Grundstückseigentümer in
dieses Vertragsverhlltnis ein.

  (3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Vertrag-
schließende zur Überlassung des Grundstücks nicht be-
rechtigt war und der Nutzer beim Vertragsabschluß den
Mangel der Berechtigung des anderen VertragschUeßen-
den kannte. Kannte nur der Zwischenpächter den Mangel
der Berechtigung des anderen Vertragschließenden, tritt
der Grundstückseigentümer In den vom Zwischenpächter
mit dem unmittelbar Nutzungsberechttgten geschlosse-
nen Vertrag ein. Ein Verstoß gegen die In§ 18 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes Ober die landwirtschaftlichen Produktions-
genossenschaften vom 2. Juli 1982 genannten Voraus-
setzungen ist nicht beachtlich.

  (4) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben
unberührt.

                           §9
              Vertragßche Nebenpflichten

   Grundstückseigentümer ood Nutzer können die Er-
füllung solcher Pflichten verweigern, die nicht unmittel-
bar die Nutzung des GrundstOcks betreffen und nach
Ihrem Inhalt von oder gegenüber dem anderen Vertrag-
schließenden zu erbringen waren. Dies gilt Insbeson-
dere fOr die Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen in
Wochenendhaussiedlungen und die Verpflichtung des
Nutzers zur Mitarbeit in einer landwirtschaftlichen Produk-
tionsgenossenschaft.

                           §10
      Verantwortlichkeit fOr Fehler oder Schiefen

   (1) Der Grundstückseigentümer haftet dem Nutzer nicht
für Fehler oder Schäden, die infolge eines Umstandes ein-
getreten sind, den der andere Vertragschließende zu ver-
treten hat.

   (2) Soweit der Grundstückseigentümer nach Absatz 1

nicht h~ftet, kann der Nutzer unbeschadet des gesetz-
lichen Vertragseintritts Schadensersatz von dem anderen
Vertragschließenden ver1angen.

                     Unterabschnitt 3

        Beendigung des Vertragsverhilbüsses

                           § 11
          Eigentumserwerb an BauHchkelten
  (1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht
das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Bau-
lichkeiten auf den Grundstückseigentümer Ober. Eine mit
dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorObergehen-
den Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks.

   (2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Siche-

rungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12

fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Ent-

schädigung nach § 12 vertangen.

                           §12
            Entschädigung für das Bauwerk

  (1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädi-
gung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das
Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bau-
werk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften Ober die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu
verlangen, bleibt unberührt.

   (2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des
Grundstückseigent0mers, Ist die Entschädigung nach
dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe
des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzu-
wenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu
einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder
das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem
die Frist, In der der Grundstückseigentümer nur unter den
in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzun-
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gen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist),
seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.
  (3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann
der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Ver-
kehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeit-
punkt der Rückgabe erhöht ist.

   (4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berech-
tigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und
sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
anzuwenden.

  (5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen ande-
rer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen
Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses
Gesetzes unberührt.

                          §13
   Entschädigungsleistung bei Sicherungsrechten

   Hat der Sicherungsnehmer dem Grundstückseigen-
tümer das Bestehen eines Sicherungsrechts an der Bau-
lichkeit angezeigt, kann der Grundstückseigentümer die
Entschädigung nach § 12 nur an den Sicherungsnehmer
und den Nutzer gemeinschaftlich leisten.§ 1281 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-
wenden.
                          §14
       Entschädigung für Vermögensnachtelle

  Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des
Grundstückseigentümers vor Ablauf der Kündigungs-
schutzfrist, kann der Nutzer neben der Entschädigung für
das Bauwerk nach § 12 eine Entschädigung für die Ver-
mögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige
Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind.
Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Nutzer
durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichti-
gem Grund gegeben hat.

                          §15
     Beseitigung des Bauwerks; Abbruchkosten

  (1) Der Nutzer Ist bei Vertragsbeendigung zur Beseiti-
gung eines entsprechend den Rechtsvorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik errichteten Bau-
werks nicht verpflichtet. Er hat jedoch die Hälfte der
Kosten für den Abbruch des Bauwerks zu tragen, wenn
1. das Vertragsverhältnis von ihm oder nach Ablauf der
   in § 12 Abs. 2 bestimmten Frist vom Grundstücks-

   eigentümer gekündigt wird oder er durch sein Verhal-
   ten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund
   gegeben hat und
2. der Abbruch innerhalb eines Jahres nach Besitzüber-
   gang vorgenommen wird.

  (2) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer den

beabsichtigten Abbruch des Bauwerks rechtzeitig anzu-

zeigen. Der Nutzer ist berechtigt, die Beseitigung selbst

vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

  (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden,
wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf des 31. Dezem-
ber 2022 endet.                      ·

                           §16
            Kündigung bei Tod des Nutzers
  (1) Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch
der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages
nach § 569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt.

  (2) Ein Vertrag nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 zur kleingärtneri-
schen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird
beim Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehe-
gatten fortgesetzt, wenn auch der überlebende Ehegatte
Nutzer ist.
                          §17

                  Unredlicher Erwerb
  (1) Der Grundstückseigentümer kann ein Vertragsver-
hältnis nach § 1 Abs. 1 kündigen, wenn der Nutzer beim
Abschluß des Vertrages unredlich im Sinne des § 4 des
Vermögensgesetzes gewesen ist. Die Kündigung ist spä-
testens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den
Ablauf des auf die Kündigung folgenden fünften Monats
zulässig. Kündigungen gemäß Satz 1 sind nur wirksam,
wenn sie bis zum 31. Dezember 1996 erklärt werden.
  (2) Der Grundstückseigentümer ist zu einer Kündigung
nach Absatz 1 nicht berechtigt, wenn er die Aufhebung
des Nutzungsvertrages durch Bescheid des Amtes zur
Regelung offener Vermögensfragen beantragen kann
oder beantragen konnte.
  (3) Für ein bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 errichte-
tes Bauwerk kann der Nutzer eine Entschädigung nach
§ 12 Abs. 2 verlangen. § 14 ist nicht anzuwenden.

                        Kapitel 2

              Vertragliche Nutzungen
              zu anderen persönlichen
             Zwecken als Wohnzwecken

                    Abschnitt 1
           Allgemeine Vorschriften

                          §18

 Anwendbarkeit der nachfolgenden Bestimmungen
  Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu
anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen
anzuwenden.

                          §19

                 Heilung von Mängeln
  (1) Ein Vertrag nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ist nicht deshalb
unwirksam, weil die nach § 312 Abs. 1 Satz 2 des Zivilge-
setzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vor-
gesehene Schriftform nicht eingehalten worden ist.

  (2) Das Fehlen der Zustimmung zur Bebauung nach

§ 313 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs ist unbeachtlich, wenn

der Nutzungsvertrag von einer staatlichen Stelle abge-

schlossen worden ist und eine Behörde dieser Körper-
schaft dem Nutzer eine Bauzustimmung erteilt hat.
  (3) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben
unberührt.
BGBl. 1994, Seite 2542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2542
                                                         -
- - - --------   -------- - - - - - - - - - - - - -   ---------
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                           §20
                    Nutzungsentgelt

  (1) Der Grundst0ckseigentümer kann vom Nutzer die
Zahlung eines Nutzungsentgelts verlangen. Die Höhe des
Entgelts richtet sich nach der Nutzungsentgeltverordnung
vom 22. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1339) in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
  (2) Auf die bisher unentgeltlichen Nutzungsverträge sind
die Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung ent-
sprechend anzuwenden. Der Grundstückseigentümer

kann den Betrag verlangen, den der Nutzer im Falle einer

entgeltlichen Nutzung nach den §§ 3 bis 5 der Nutzungs-

entgeltverordnung zu zahlen hätte.
  (3) Hat das Nutzungsentgelt die orts0bUche Höhe

erreicht, kann jede Partei bis zum Ablauf der Kündigungs-

schutzfrist eine Entgeltanpassung nach Maßgabe der fol-

genden Bestimmungen verlangen. Eine Anpassung ist
zulässig, wenn das Nutzungsentgelt seit einem Jahr nicht
gelodert worden ist und das ortsObliche Entgelt sich seit-

dem um mehr als zehn vom Hundert verändert hat. Das

Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil
schriftlich geltend zu machen. Das angepaßte Nutzungs-
entgelt wird vom Beginn des dritten Kalendermonats an
geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlan-
gens folgt.

                           §21

           Gebrauchsüberlassung an Dritte

  (1) Macht der Grundstückseigentümer imerhalb der
Kündigungsschutzfrist seinen Anspruch auf Anpassung
des Nutzungsentgelts geltend, kann der Nutzer bis zum
Ablauf des zweiten auf die Erhöhungserklärung folgenden
Monats vom Grundstückseigentümer die Erlaubnis zur
entgeltlichen Überlassung des Grundstücks oder eines

Grundstücksteils an einen Dritten verlangen. Ist dem

Grundstückseigentümer die Überlassung nur bei einer

angemessenen Erhöhung des Nutzungsentgelts zuzumu-
ten, kann er die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig
machen, daß sich der Nutzer mit einer solchen Erhöhung
einverstanden erklärt.

  (2) Ist dem Grundstückseigentümer die Unterverpach-
tung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen
des Nutzers nicht zuzumuten, kann er den Nutzer unter
Hinweis, daß er das Vertragsverhältnis kündigen werde,
zur Abgabe einer Erklärung darüber auffordern, ob der
Nutzer den Vertrag zu den geänderten Bedingungen auch
ohne Unterverpachtung fortsetzen will. Lehnt der Nutzer
die Fortsetzung des Vertrages ab dder erklärt er sicli
innerhalb einer Frist von einem Monat nicht, kann der
Grundstückseigentümer die Erteilung der Erlaubnis ver-
weigern und das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der
sich aus den§§ 565 und 584 des B0rgerlichen Gesetz-
buchs ergebenden Frist zum nächstmöglichen Termin
kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Nutzer nur zur
Zahlung des bisherigen Nutzungsentgelts verpflichtet.

                           §22

        Zustimmung zu baulichen lnvestttionen

  (1) Die Neuerrichtung eines Bauwerks sowie Verände-
rungen an einem bestehenden Bauwerk, durch die dessen
Nutzfläche vergrößert oder dessen Wert nicht nur unwe-
sentlich erhöht wird, bedürfen der Zustimmung des
Grundstückseigentümers.

  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Nutzer die beabsichtig-
ten baulichen Investitionen dem Grundstückseigentümer
anzeigt, auf ihre Entschädigung nach § 12 verzichtet und
sich zur Übernahme der Abbruchkosten verpflichtet.

                                       §23

                       Kündigungsschutzfrist
  (1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht kündigen.

  (2) Vom 1. Januar 2000 an kann der Grundstücks-

eigentümer den Vertrag nur kündigen, wenn er das

Grundstück

1. zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als
   Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehören-

   den Personen oder seine Familienangehörigen be-

   nötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem

   Grundstückseigentümer angesichts seines Wohn-

   bedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen
   auch unter Würdigung der Interessen des Nutzers nicht

   zugemutet werden kann oder

2. alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen
   Nutzung zuführen oder alsbald für diese Nutzung vor-
   bereiten will.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Kündigung auch
vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig,
wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder

Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Pla-
nungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte
andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe
des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Ver-
wirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlich-
keit des Bebauungsplans erfordern.

  (3) Vom 1. Januar 2005 an kann der Grundstücks-

eigentümer den Vertrag auch dann kündigen, wenn er

das Grundstück

1. zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als
   Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehören-
   den Personen oder seine Familienangehörigen
   benötigt oder

2. selbst zu kleingärtnerischen Zwecken, zur Erholung
   oder Freizeitgestaltung benötigt und der Ausschluß
   des Kündigungsrechts dem Grundstückseigentümer
   angesichts seines Erholungsbedarfs und seiner sonsti-
   gen berechtigten Interessen auch unter Berücksichti-
   gung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet wer-
   den kann.

  (4) Vom 4. Oktober 2015 an kann der Grundstücks-
eigentümer den Vertrag nach Maßgabe der allgemeinen
Bestimmungen kündigen.
  (5) Hatte der Nutzer am 3. Oktober 1990 das
60. Lebensjahr vollendet, ist eine Kündigung durch den
Grundstückseigentümer zu Lebzeiten dieses Nutzers
nicht zulässig.

  (6) Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über

Grundstücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des
16. Juni 1994 bebaut hat, und für Nutzungsverträge über
Garagengrundstücke gilt der besondere Kündigungs-
schutz nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezem-
ber 2002. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Diese Verträge
kann der Grundstückseigentümer auch dann kündigen,
BGBl. 1994, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2543
wenn er das Grundstück einem besonderen Investitions-
zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 des lnvestitionsvorrang-
gesetzes zuführen will.

  (7) Handelt es sich um ein Grundstück oder den Teil

eines Grundstücks, das aufgrund eines Vertrages zur
Errichtung von Garagen überlassen wurde, kann der
Grundstückseigentümer abweichend von den Absätzen 1
bis 6 den Vertrag auch kündigen, wenn
1. er als Wohnungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1
   und § 5 Abs. 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes auf dem
   Grundstück gelegene Wohnungen an deren Mieter ver-
   äußern will und
2. der Nutzer der Garage nicht Mieter einer auf dem
   Grundstück gelegenen Wohnung ist.

Der Nutzer kann der Kündigung widersprechen und die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn
dessen Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde,
die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist.

                           §24

      Sonderregelungen für bewohnte Gebäude

   (1) Wohnt der Nutzer in einem zum dauernden Wohnen
geeigneten Wochenendhaus, kann er auch nach Ablauf
der in § 23 genannten Fristen der Kündigung des Grund-
stückseigentümers widersprechen und die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn die Beendi-
gung des Vertragsverhältnisses für ihn oder seine Familie
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichti-
gung der Interessen des GrundstOckseigentümers nicht
zu rechtfertigen ist. § 556a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist entsprechend anzuwenden.
  (2) Ist das Grundstück veräußert worden, kann der
Erwerber vor Abtauf von drei Jahren seit der Eintragung
der Rechtsänderung in das Grundbuch nicht kündigen,
wenn er das Grundstück einer in§ 23 Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Verwendung zuführen will.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der auf die Veräuße-
rung des Grundstücks gerichtete Vertrag vor dem
13. Januar 1994 abgeschlossen worden ist.
  (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
der Grundstückseigentümer oder der andere Vertrag-
schließende der Nutzung zu Wohnzwecken ausdrücklich
widersprochen hatte.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der

Nutzer nach dem 20. Juli 1993 seine Wohnung aufgibt und

ein Wochenendhaus nunmehr dauernd als Wohnung

nutzt.

                          §25

   Nutzungsrechtsbestellung mit Nutzungsvertrag

   (1) Wurde der Vertrag im Zusammenhang mit der

Bestellung eines Nutzungsrechts zur Errichtung eines

Eigenheimes abgeschlossen und bilden die genutzten

Flächen eine räumliche Einheit, die die für den Eigenheim-

bau vorgesehene Regelgröße von 500 Quadratmetern

übersteigt, so kann der Grundstückseigentümer den Ver-
trag abweichend von § 23 ganz oder hinsichtlich einer
Teilfläche kündigen, soweit die betroffene Fläche abtrenn-
bar und selbständig baulich nutzbar ist und dem Nutzer
mindestens eine Gesamtfläche von 500 Quadratmetern
verbleibt. Die Kündigung ist ferner zulässig, soweit die

betroffene Fläche abtrennbar und angemessen wirt-
schaftlich nutzbar ist und dem Nutzer mindestens eine
Gesamtfläche von 1 000 Quadratmetern verbleibt. § 13
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Ist entsprechend

anzuwenden.

  (2) Wird der Vertrag gemäß Absatz 1 hinsichtlich einer
Teilfläche gekündigt, so wird er über die Restfläche fortge-
setzt. Der Nutzer kann eine Anpassung des Nutzungsent-
gelts verlangen. Das angepaßte Entgelt wird vom Beginn
des Kalendermonats an geschuldet, in dem die Kündi-
gung wirksam wird.
  (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats für den Ablauf des auf die Kündi-
gung folgenden fünften Monats zulässig, wenn sich nicht
aus § 584 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine län-
gere Frist ergibt.

  (4) Der Nutzer kann einer Kündigung nach Absatz 1
widersprechen, wenn die Beendigung des Vertrages für
ihn zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des§ 26 Abs. 3 ·
des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes führen würde.
Der Grundstückseigentümer kann in diesem Fall vom Nut-

zer den Ankauf des Grundstücks zum ungeteilten Boden-
wert nach Maßgabe der Bestimmungen des Sachen-
rechtsbereinigungsgesetzes verlangen.

                           §26
           Mehrere Grundstückseigentümer

  (1) Erstreckt sich die dem Nutzer zugewiesene Fläche
über mehrere Grundstücke, können die Grundstücks-
eigentümer das Vertragsverhältnis nur gemeinsam kün-
digen.
  (2) Im Falle der gemeinsamen Kündigung haften die
Grundstückseigentümer dem Nutzer für die nach diesem
Gesetz zu leistenden Entschädigungen als Gesamt-
schuldner. Befindet sich ein vom Nutzer errichtetes Bau-
werk auf mehreren Grundstücken, sind die Grundstücks-
eigentümer im Verhältnis zueinander im Zweifel zu glei-
chen Teilen verpflichtet. Entschädigungen nach den §§ 14
und 27 sind im Zweifel im Verhältnis der auf den jeweiligen
Eigentümer entfallenden Fläche aufzuteilen.
  (3) Das Recht zur Kündigung steht einem Grundstücks-
eigentümer allein zu, wenn die auf seinem Grundstück
befindliche Teilfläche selbständig nutzbar ist. Das Kündi-
gungsrecht besteht auch, wenn die Teilfläche gemeinsam
mit einer weiteren auf dem Grundstück zur Nutzung zuge-

wiesenen Bodenfläche selbständig nutzbar ist. Der

Grundstückseigentümer hat dem anderen Grundstücks-

eigentümer seine Kündigungsabsicht rechtzeitig anzuzei-

gen.

  (4) Wird der Vertrag nach Absatz 3 von einem Grund-
stückseigentümer gekündigt, kann der Nutzer vom
Eigentümer des anderen Grundstücks die Fortsetzung

des Vertrages über die auf dessen Grundstück befindliche

Teilfläche verlangen. Das Fortsetzungsverlangen muß

schriftlich bis zum Ablauf des zweiten auf den Zugang der

Kündigung folgenden Monats erklärt werden. § 25 Abs. 2

Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

  (5) Wird der Vertrag nicht nach Absatz 4 fortgesetzt, hat
der kündigende Grundstückseigentümer dem anderen
Grundstückseigentümer nach Maßgabe des§ 14 die Ver-
mögensnachteile auszugleichen, die diesem durch die
vorzeitige Beendigung der Gemeinschaft entstehen. Der
BGBl. 1994, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2544
2544                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

kündigende Grundstückseigentümer hat den anderen
Grundstückseigentümer von einer Entschädigungspflicht
nach § 12 Abs. 1 freizustellen.

                          §27
          Entschldigung fOr Anpflanzungen

  Nach Beendigung des Vertrages hat der Grundstücks-
eigentümer dem Nutzer neben der Entschädigung für das
Bauwerk auch eine Entschädigung für die Anpflanzungen
zu leisten. § 12 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

                          §28
     Überlassungsvertrlge zu Erholungszwecken
  Ist die Nutzungsbefugnis am Grundstück durch einen
Überlassungsvertrag im Sinne des Artikels 232 § 1a des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ein-
geräumt worden, richtet sich die Verpflichtung des Nut-
zers zur Tragung der öffentlichen Lasten des Grundstücks
nach § 36. Die Ansprüche des Nutzers auf Auskehr des bei
Vertragsabschluß hinterlegten Betrages und auf Erstat-
tung der Beträge, die vom staatlichen Verwalter zur Ablö-
sung von Verbindlichkeiten des Grundstückseigentümers
verwandt wurden, bestimmen sich nach § 37.

                      Abschnitt 2
      Besondere Bestimmungen für
  Ferienhaus- und Wochenendhaussied-
  lungen sowie andere Gemeinschaften

                          §29

                  Begriffsbestimmung

  Ferienhaus-   und    Wochenendhaussiedlungen       sind
Flächen, die

1. nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung
   zur Erholung dienen,
2. mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder
   anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken
   bebaut worden sind,
3. durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere
   Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu
   einer Anlage verbunden sind und
4. nicht Kleingartenanlagen im Sinne des§ 1 des Bundes-
   kleingartengesetzes sind.

                           §30
       Kündigung des Zwischenpachtvertrages
  (1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, die Kün-
digung des Zwischenpachtvertrages auf eine Teilfläche zu
beschränken. Ist eine Interessenabwägung nach § 23
Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 2 vorzunehmen, sind auch
die Belange des unmittelbar Nutzungsberechtigten zu
berücksichtigen. Im Falle einer Teilflächenkündigung wird
der Zwischenpachtvertrag über die Restfläche fortge-

setzt.

  (2) Wird das Vertragsverhältnis aus einem in der Person
des Zwischenpächters liegenden Grund gekündigt, tritt
der Grundstückseigentümer In die Vertragsverhältnisse
des Zwischenpächters mit den unmittelbar Nutzungsbe-

rechtigten ein. Schließt der Grundstückseigentümer mit
einem anderen Zwischenpächter einen Vertrag ab, so tritt
dieser anstelle des bisherigen Zwischenpächters in die
Vertragsverhältnisse mit den unmittelbar Nutzungsbe-
rechtigten ein.
                            §31

       Kündigung durch den Zwlschenplchter
  (1) Der Zwischenpächter kann den Vertrag mit dem
unmittelbar Nutzungsberechtigten auch kündigen, wenn
die Beendigung des Vertrages zur Neuordnung der Sied-
lung erforderlich ist.
  (2) Die Entschädigung nach den §§ 12, 14 und 27 sowie
die Abbruchkosten hat der Zwischenpächter zu tragen.

                            §32
    Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen

  (1) Der Grundstückseigentümer, der das Grundstück
zur Erholung oder Freizeitgestaltung nutzt, ist berechtigt,
die in der Siedlung belegenen gemeinschaftlichen Einrich-
tungen zu nutzen.
   (2) Die Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen
eines Vereins erfolgt durch Ausübung der Rechte als Ver-
einsmitglied. Wird der Grundstückseigentümer nicht Mit-
glied, kann er die Nutzung dieser Einrichtungen gegen
Zahlung eines angemessenen Entgelts verlangen.
   (3) Eine Personengemeinschaft nach § 4 Abs. 2 kann für
die Nutzung der Einrichtungen ein angemessenes Entgelt
verlangen, wenn der Grundstückseigentümer nicht Mit-
glied der Gemeinschaft wird.

                            §33

                Andere Gemeinschaften

  Auf Rechtsverhältnisse in Garagen-, Bootsschuppen-
und vergleichbaren Gemeinschaften sind die Bestimmun-
gen der§§ 29 bis 32 entsprechend anzuwenden.

                         Kapitel 3
                 Überlassungsverträge

                     Abschnitt 1
             0 b er Ia s s u n g s v e rt r i g e
                 zu Wohnzwecken

                            §34
            Anwendbarkeit des Mietrechts
  Überlassungsverträge zu Wohnzwecken werden als auf
unbestimmte Zeit geschlossene Mietverträge fortgesetzt.
Auf sie sind die allgemeinen Bestimmungen über die
Wohnraummiete anzuwenden, soweit nicht im folgenden
etwas anderes bestimmt ist.

                            §35

                         Mietzins

  Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zah-
lung eines Mietzinses verlangen. Solange Im Beitrittsge-
biet mietpreisrechtliche Bestimmungen bestehen, gilt für
BGBl. 1994, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545
den Mietzins § 11 Abs. 2 bis 7 des Gesetzes zur Regelung
der Miethöhe.

                            §36
                    Öffentliche Lasten

   (1) Hat sich der Nutzer vertraglich zur Übernahme der
auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten ver-
pflichtet, Ist er von dieser Verpflichtung freizustellen,
sobald der Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses nach
diesem Gesetz erstmals geltend gemacht wird. Der Nutzer
hat dem Grundstückseigentümer über die Höhe der von
ihm getragenen Lasten Auskunft zu erteilen.

  (2) Einmalig zu zahlende öffentliche Lasten hat der Nut-
zer nicht zu tragen.

                            §37
                   Sicherheitsleistung

   (1) Die Anspruche des Nutzers auf Erstattung der
Beträge, die vom staatlichen Verwalter aus dem bei Ver-
tragsabschluß vom Nutzer hinterlegten Betrag zur Ablö-
sung von Verbindlichkeiten des GrundstückselgentOmers
verwandt wurden, bestimmen sich nach§ 38 Abs. 2 und 3
des Sachenrechtsberelnigungsgesetzes.

   (2) Der Nutzer kann vom GrundstückseigentOmer die
Zustimmung zur Auszahlung der bei Abschluß des Vertra-
ges hinterlegten Beträge mit Ausnahme der aufgelaufenen

Zinsen, der Grundstückseigentümer vom Nutzer die
Zustimmung zur Auszahlung der Zinsen verlangen. Satz 1
ist auf die Zinsen nicht anzuwenden, die auf die Zeit entfal-
len, in der der Nutzer nach diesem Gesetz zur Zahlung von
Miet- oder Pachtzinsen verpflichtet ist.
  (3) Ein vertraglich vereinbartes Recht des Nutzers, den
Anspruch nach Absatz 1 durch Eintragung einer Siche-
rungshypothek am Grundstück zu sichern, bleibt
unberührt. Der Grundstückseigentümer ist berechtigt,
eine andere in § 232 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichnete Sicherheit zu leisten.

                            §38

                Beendigung der Vertrlge
  (1) Eine Kündigung des Mietvertrages durch den Grund-
stückseigentümer ist bis zum Ablauf des 31. Dezember
1995 ausgeschlossen.
  (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 kann der
Grundstückseigentümer den Mietvertrag nur kündigen,
wenn er das auf dem Grundstack stehende Gebäude zu
Wohnzwecken fOr sich, die zu seinem Hausstand
gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen
benötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem
Grundstückseigentümer angesichts seines Wohnbedarfs
und seiner sonstigen berechtigten Interessen auch unter
Würdigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet
werden kann.

  (3) Ist das Grundstück veräußert worden, kann sich der

Erwerber nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Eintra-
gung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf Eigenbe-
darf zu Wohnzwecken berufen. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den, wenn der auf die Veräußerung des Grundstücks
gerichtete Vertrag vor dem 13. Januar 1994 abgeschlos-
sen worden ist.                       ·

                         §39

       Verlängerung der Kündigungsschutzfrist
   Hat der Nutzer auf dem Grundstück in nicht unerheb-
lichem Umfang Um- und Ausbauten oder wesentliche
bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung des Gebäu-
des unternommen, die nicht den in § 12 Abs. 2 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestimmten Umfang
erreichen, verlängert sich die in § 38 Abs. 2 bestimmte
Frist bis zum 31. Dezember 2010. Satz 1 ist nicht anzu-
wenden, wenn mit den Arbeiten nach dem 20. Juli 1993
begonnen wurde.

                         §40
       Kündigung bei abtrennbaren Teilflichen

  Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, eine Kün-
digung des Mietvertrages für eine abtrennbare, nicht
Oberbaute Teilfläche des Grundstücks zu erklären. Die
Kündigung ist zulässig, wenn das Grundstück die fOr den
Eigenheimbau vorgesehene Regelgröße von 500 Quadrat-
metern übersteigt und die über die Regelgröße hinaus-
gehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich
nutzbar ist. Das Recht zur Kündigung steht dem Grund-
stOckseigentümer auch hinsichtlich einer über 1 000
Quadratmeter hinausgehenden Fläche zu, die abtrennbar
und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist. § 25 Abs. 2
bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

                         §41

                 Verwendungsersatz
   (1) Der Nutzer kann bei Beendigung des Mietvertrages
vom Grundstückseigentümer für alle werterhöhenden Auf-
wendungen, die er bis zum 1. Januar 1995 vorgenommen
hat, Ersatz nach Maßgabe des mit dem staatlichen Ver-
walter abgeschlossenen Vertrages verlangen. Im Zweifel
ist die Entschädigung nach dem Wert zu bestimmen, um
den das Grundstück zum Zeitpunkt der Herausgabe durch
die Aufwendungen des Nutzers noch erhöht ist.
  (2) Ein vertraglicher Anspruch des Nutzers auf Siche-
rung des Ersatzanspruchs für die von ihm bis zum
1. Januar 1995 vorgenommenen werterhöhenden Auf-
wendungen bleibt unberOhrt.

                   Abschnitt 2
       Andere Überlassungsvertrlge

                         §42
                Überlassungsvertrlge
         für gewerbliche und andere Zwecke

  (1) Überlassungsverträge über gewerblich oder zu
anderen als den in den §§ 18 und 34 genannten Zwecken
genutzte Grundstücke werden als unbefristete Miet- oder
Pachtverträge fortgesetzt.
  (2) Eine Kündigung des Vertrages durch den Grund-
stückseigentümer ist bis zum Ablauf des 31. Dezember

1995 ausgeschlossen.

  (3) Der Grundstückseigentümer kann die Zahlung des
für die Nutzung ortsüblichen Entgelts verlangen. Der
Anspruch entsteht mit Beginn des dritten auf den Zugang
des Zahlungsverlangens folgenden Monats. Die §§ 36, 37
und 41 sind entsprechend anzuwenden.
BGBl. 1994, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
2546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                       Kapite14

             Errichtung von Gebäuden

           aufgrund eines Miet-, Pacht-

         oder sonstigen Nutzungsvertrages

                    Abschnitt 1
                    Grundsitze

                          §43

                   Erfaßte Verträge

   Auf Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge über
Grundstücke finden die nachstehenden Regelungen
Anwendung, wenn der Nutzer auf dem Grundstück bis
zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher

Stellen ein Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienendes

Bauwerk errichtet, mit dem Bau eines solchen Bauwerks
begonnen oder ein solches Bauwerk aufgrund einer ver-
traglichen Vereinbarung vom vorherigen Nutzer übernom-
men hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 3).

                          §44

            Vermuteter Vertragsabschluß
  Sind Flächen oder Räumlichkeiten nach der Gewerbe-
raumlenkungsverordnung vom 6. Februar 1986 (GBI. 1
Nr. 16 S. 249) oder der Wohnraumlenkungsverordnung
vom 16. Oktober 1985 (GBI. 1 Nr. 27 S. 301) zugewiesen
worden, gilt mit dem 1. Januar 1995 ein Vertrag zwischen
dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer als zu-
stande gekommen, wenn ein Vertrag nicht abgeschlossen
wurde, der Nutzer mit Billigung staatlicher Stellen ein
Gebäude errichtet hat und der Nutzer den Besitz in diesem
Zeitpunkt noch ausübt. Auf den Vertrag sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes anzuwenden.

                    Abschnitt 2

    Gewerblich genutzte Grundstücke

                          §45

          Bauliche Maßnahmen des Nutzers

  (1) Bauwerke im Sinne dieses Abschnitts sind nur
Gebäude und die in § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinl-
gungsgesetzes bezeichneten baulichen Anlagen.

  (2) Der Errichtung eines Bauwerks stehen die in § 12

Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeich-

neten baulichen Maßnahmen gleich.

                          §46
           Gebrauchsüberlassung an Dritte

  Der Nutzer ist ohne Erlaubnis des Grundstückseigen-
tümers berechtigt, Grundstück und aufstehendes Bau-
werk einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn
nach dem Inhalt des Vertrages zwischen dem Nutzer und
dem Dritten das vom Nutzer errichtete Bauwerk weiter

genutzt werden soll.

                          §47
                        Entgelt
   (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die
Zahlung des für die Nutzung des Grundstücks ortsüb-
lichen Entgelts verlangen. Im Zweifel sind sieben vom

Hundert des Verkehrswertes des unbebauten Grund-
stücks jährlich in Ansatz zu bringen. Die Zahlungspflicht

entsteht mit dem Beginn des dritten auf den Zugang des

Zahlungsverlangens folgenden Monats.

  (2) Das Entgelt ermäßigt sich
1. in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
2. in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und
3. in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel

des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages (Eingangs-

phase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der
Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am
1. Juli 1995. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Be-
teiligten ein höheres Nutzungsentgelt vereinbart haben.

   (3) Nach Ablauf der Eingangsphase kann jede Vertrags-

partei bis zum Ablauf der Kündigungsschutzfrist eine

Anpassung des Nutzungsentgelts verlangen, wenn seit
der letzten Zinsanpassung drei Jahre vergangen sind und
der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung um
mehr als zehn vom Hundert verindert hat. Das Anpas-
sungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teilschrift-
lich geltend zu machen und zu begründen. Das angepaßte
Entgelt wird vom Beginn des dritten Kalendermonats an
geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsver-
langens folgt.

                            §48
        ZustimmunQ zu baulichen Investitionen

  (1) Um- und Ausbauten an bestehenden Bauwerken
durch den Nutzer bedürfen nicht der Zustimmung des
Grundstückseigentümers.
   (2) Der Nutzer kann bei Beendigung des Vertragsver-
hältnisses Ersatz für seine baulichen Maßnahmen, die er
nach dem 1. Januar 1995 vorgenommen hat, nur dann
verlangen, wenn der Grundstückseigentümer den bau•

liehen Maßnahmen zugestimmt hat. In diesem Fall ist die
Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeit-
punkt der Rückgabe des Grundstücks zu bestimmen. Die
Zustimmung des Grundstückseigentümers muß schriftlich
erteilt werden und ein Anerkenntnis der Verpflichtung zum

Wertersatz enthalten.

                            §49

                Kündigungsschutzfristen

  (1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis

zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nur kündigen, wenn

das vom Nutzer errichtete Bauwerk nicht mehr nutzbar
und mit einer Wiederherstellung der Nutzbarkeit durch
den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist. Ist die Nutzung für
mindestens ein Jahr aufgegeben worden, ist zu vermuten,
daß eine Nutzung auch In Zukunft nicht stattfinden wird.

  (2) In den darauf folgenden fünf Kalenderjahren kann der
Grundstückseigentümer den Vertrag auch dann kündigen,
wenn er

1. auf die eigene Nutzung des Grundstücks für Wohn-

   oder betriebliche Zwecke angewiesen ist oder
2. Inhaber eines Unternehmens ist und
   a) das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem
      Betriebsgrundstück steht und· die betriebliche
      Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt
      oder
BGBl. 1994, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
   b) das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funk-
      tionsfläche -für betriebliche Erweiterungen in An-
      spruch genommen werden soll und der Grund-
      stückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des lnvesti-
      tionsvorranggesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1
      S. 1268) bezeichneten Zwecke verfolgt oder der
      Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der
      betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes
      bietet.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen
Belangen des Nutzers eine erheblich höhere Bedeutung

zukommt als den betrieblichen Zwecken nach Nummer 1
oder den investiven Interessen des Grundstückseigentü-
mers nach Nummer 2 Buchstabe b. Die in Satz 1 be-
stimmte Frist verlängert sich um die Restnutzungsdauer
des vom Nutzer errichteten Gebäudes, längstens bis zum
31. Dezember 2020.

                     Abschnitt 3
               Zu Wohnzwecken
             genutzte Grundstücke

                           §50
          Bauliche Maßnahmen des Nutzers
  (1) Gebäude im Sinne dieses Abschnitts sind Wohn-
häuser und die in § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sachenrechts-
bereinigungsgesetzes bezeichneten Nebengebäude.

  (2) Der Errichtung eines Gebäudes stehen bauliche
Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Sachenrechts-
bereinigungsgesetzes gleich.

                           §51

                         Entgelt
   (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die
Zahlung des für die Nutzung des Grundstücks ortsübli-
chen Entgelts verlangen. Im Zweifel sind vier vom Hundert
des Verkehrswertes des unbebauten Grundstücks jährlich
in Ansatz zu bringen.

  (2) Hat der Nutzer ein Eigenheim errichtet. darf das Ent-
gelt nicht über den Betrag hinausgehen, der nach den im
Beitrittsgebiet geltenden mietpreisrechtlichen Bestim-
mungen für die Nutzung eines vergleichbaren Gebäudes
zu zahlen wäre.

  (3) Im übrigen ist§ 47 entsprechend anzuwenden.

                           §52
         Kündigung aus besonderen Gründen

  (1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nur kündigen, wenn
das vom Nutzer errichtete Gebäude nicht mehr nutzbar
und mit einer Wiederherstellung der Nutzbarkeit durch
den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist.
  (2) In den darauf folgenden fünf Kalenderjahren kann der
Grundstückseigentümer den Vertrag auch dann kündigen,

wenn er das auf dem Grundstück stehende Gebäude
zu Wohnzwecken für sich, die zu seinem Hausstand
gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen
benötigt und ihm der Ausschluß des Kündigungsrechts
angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen

berechtigten Interessen auch unter Würdigung der Inter-
essen des Nutzers nicht zugemutet werden kann. Die in

Satz 1 bestimmte Frist verlängert sich um die Restnut-
zungsdauer des vom Nutzer errichteten Gebäudes, läng-
stens bis zum 31. Dezember 2020.
  (3) Ist das Grundstück veräußert worden, kann sich der
Erwerber nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Eintra-
gung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf Eigenbe-
darf zu Wohnzwecken berufen. Satz 1 ist nicht anzuwen-
den, wenn der auf die Veräußerung des Grundstücks
gerichtete Vertrag vor dem 13. Januar 1994 abgeschlos-
sen worden ist.

                           §53

       Kündigung bei abtrennbaren Teilflichen
  Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist§ 40 ent-
sprechend anzuwenden.

                           §54
           Anwendbarkeit des Abschnitts 2
  Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48
entsprechend anzuwenden.

                        Kapitel 5
                Verfahrensvorschriften

                           §55

   Ausschließliche Zustindigkeit des Amtsgerichts

  Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das genutzte Grund-
stück ganz oder zum größten Teil belegen ist, ist ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für alle
Streitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern und
Nutzern über Ansprüche aus Vertragsverhältnissen nach
§ 1 Abs. 1 oder Ober das Bestehen solcher Verhältnisse
ausschließlich zuständig.

                           §56
                    Rechtsentscheid

   (1) Im Berufungsverfahren ist bei der Entscheidung einer
Rechtsfrage, die sich aus einem Vertragsverhältnis nach
§ 1 Abs. 1 ergibt oder die den Bestand eines solchen Ver-
tragsverhältnisses betrifft, § 541 Abs. 1 der Zivilprozeß-
ordnung entsprechend anzuwenden.

  (2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, können die Rechtssachen, fOr die nach Absatz 1
die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landes-
regierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlan-
desgerichte zugewiesen werden, sofern dies der Rechts-
pflege in diesen Sachen, insbesondere der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung, dienHch ist. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.

                       Kapitel 6
                     Vorkaufsrecht

                           §57

              Vorkaufsrecht des Nutzers
  (1) Der Nutzer ist zum Vorkauf berechtigt, wenn das
Grundstück erstmals an einen Dritten verkauft wird.
BGBl. 1994, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548
2548                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  (2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn
1. der Nutzer das Grundstück nicht vertragsgemäß nutzt,

2. der Nutzer die Bestellung eines Vorkaufsrechts nach
   § 20 des Vermögensgesetzes verlangen kann oder ver-
   langen konnte,

3. das Grundstück an Abkömmlinge, den Ehegatten oder
   Geschwister des Grundstückseigentümers verkauft
   wird oder

4. der Erwerber das Grundstück einem besonderen Inve-
   stitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 des lnvestitions-
   vorranggesetzes zuführen will.

  (3) Das Vorkaufsrecht besteht ferner nicht, wenn der
Nutzer

1. eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisa-
   tion oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a
   und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demo-
   kratischen Republik ist oder
2. ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines
   Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu
   einem früheren Zeitpunkt zum Bereich „Kommerzielle
   Koordinierung" gehört hat.

  (4) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über

den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung
des Nutzers über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

  (5) Das Vorkaufsrecht erlischt mit der Beendigung des
Vertragsverhältnisses. Stirbt der Nutzer, so geht das Vor-
kaufsrecht auf denjenigen über, der das Vertragsverhält-
nis mit dem Grundstückseigentümer gemäß den Bestim-

mungen dieses Gesetzes fortsetzt.

  (6) Erstreckt sich die Nutzungsbefugnis auf eine
Teilfläche eines Grundstücks, kann das Vorkaufsrecht nur
ausgeübt werden, wenn die einem oder mehreren Nutzern
überlassene Fläche die halbe Grundstücksgröße über-
steigt. Mehreren Nutzern steht das Vorkaufsrecht in bezug
auf ein Grundstück gemeinschaftlich zu. Im übrigen sind

die §§ 504 bis 514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden.

                        Artikel 2

                      Gesetz
                  zur Bereinigung
               der im Beitrittsgebiet
              zu Erholungszwecken
           verliehenen Nutzungsrechte
         (Erholungsnutzungsrechtsgesetz
                   - ErholNutzG)

                           §1

                  Anwendungsbereich

  Ist für die Errichtung eines Wochenendhauses oder
eines anderen persönlichen Zwecken, jedoch nicht Wohn•
oder betrieblichen Zwecken dienenden Gebäudes ein
Nutzungsrecht an einem Grundstück verliehen worden
(§ 287 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati•

sehen Republik) und kommt ein Anspruch nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz wegen § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht in

Betracht, können Grundstückseigentümer und Nutzer
Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts nach Maß-
gabe dieses Gesetzes geltend machen.

                            §2

     Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts

  Grundstückseigentümer und Nutzer können von dem
jeweils anderen Teil die Annahme eines Angebots auf
Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt
des Angebots den Bestimmungen der§§ 3 bis 8 ent-
spricht.

                            §3
                       Erbbauzins

  (1) Der Zinssatz beträgt jährlich vier vom Hundert des
ungeteilten Bodenwerts eines entsprechenden unbebau-
ten Grundstücks. Jeder Beteiligte kann verlangen, daß der
Erbbauzins nach einem anderen Zinssatz berechnet wird,
wenn der für die Nutzung übliche Zinssatz mehr oder
weniger als vier vom Hundert jährlich beträgt. Der Boden-
wert des Grundstücks ist nach § 19 des Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetzes zu ermitteln.
  (2) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines

Jahres zu zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit

1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Ver-
   mittlungsverfahren, wenn der Grundstückseigentümer
   dessen Durchführung beantragt hat oder sich auf eine
   Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt,
   oder

2. einem § 2 entsprechenden Verlangen des Grund-

   stückseigentümers oder mit der Annahme eines ent-
   sprechenden Angebots des Nutzers.
§ 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sachenrechtsbereinigungs-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

                            §4

                    Zinsanpassungen

  Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in
den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen,
die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Ver-
hältnisse vorsieht. § 46 des Sachenrechtsbereinigungsge-
setzes ist entsprechend anzuwenden.

                            §5

             Ermäßigung des Erbbauzinses
  Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt
sich
1. in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
2. in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und

3. in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel

des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Ein-
gangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt
der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am
1.Juli 1995.

                            §6

                Dauer des Erbbaurechts

  Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsab-
schluß an 30 Jahre.
BGBl. 1994, Seite 2549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2549
                           §7
         Zulässige Nutzung; Heimfallanspruch

  (1) Der Grundstückseigentümer kann eine Vereinbarung
im Erbbaurechtsvertrag verlangen, nach der der Nutzer
das Gebäude nur zu persönlichen Zwecken im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
nutzen darf. Dies gilt nicht, wenn das aufstehende
Gebäude bereits am 20. Juli 1993 dauernd zu Wohn-
zwecken genutzt worden ist.
   (2) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, vom Nut-
zer zu verlangen, daß sich dieser ihm gegenüber verpflich-
tet, das Erbbaurecht auf ihn zu übertragen, wenn der Erb-
bauberechtigte die vertraglich zulässige Nutzung ändert
und sie trotz einer mit Fristsetzung verbundenen Abmah-
nung fortsetzt.

                           §8
                  Anwendbarkeit
       des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

  Auf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbau-
rechte finden im übrigen die für den Eigenheimbau gelten-
den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgeset-
zes entsprechende Anwendung; § 57 des Sachenrechts-
bereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

                       Artikel3
                   Gesetz
         zur Regelung des Eigentums

         an von landwirtschaftlichen

        Produktionsgenossenschaften

       vorgenommenen Anpflanzungen
(Anpflanzungseigentumsgesetz -AnpflEigentG)

                           §1
                 Anwendungsbereich
  Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grund-

stücken, auf denen landwirtschaftliche Produktionsge-

nossenschaften Anpflanzungen vorgenommen haben, an

denen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik selbständiges Eigentum entstanden ist. Den
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ste-
hen die in § 46 des Gesetzes Ober die landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBI. 1
Nr. 25 S. 443) bezeichneten Genossenschaften und Ko-
operationsbeziehungen gleich. Dieses Gesetz ist nicht
anzuwenden, wenn die Anpflanzungen dem Zweck eines
Gebäudes, an dem selbständiges, vom Eigentum am
Grundstack getrenntes Eigentum besteht, zu dienen
bestimmt sind und in einem dieser Bestimmung entspre-
chenden räumlichen Verhältnis zum Gebäude stehen.

                           §2
                 Eigentumsübergang

  Das an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 ent-
standene Sondereigentum erlischt am 1. Januar 1995.
Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil
des Grundstücks.                   ·

                            §3
         Entschldigung für den Rechtsverlust;
                  Wegnahmerecht

  (1) Erleidet der Nutzer infolge des Eigentumsübergangs
nach § 2 einen Rechtsverlust, kann er vom Grundstücks-
eigentümer bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen,
insbesondere Obstbäumen, Beerensträuchem, Reb- und
Hopfenstöcken, eine angemessene Entschädigung in
Geld verlangen.
   (2) Für Bäume, Feldgehölze und Hecken hat der Grund-
stückseigentümer dem Nutzer nur dann eine Entschädi-
gung zu leisten, wenn die Anpflanzungen einen Vermö-
genswert haben. Die Entschädigung ist nach dem durch
den Eigentumsübergang eingetretenen Vermögensnach-
teil, jedoch nicht über den beim Grundstückseigentümer
eingetretenen Vermögenszuwachs hinaus, zu bemessen.
   (3) Der Nutzer ist zur Wegnahme verpflanzbarer Holz-
pflanzen der in Absatz 1 bezeichneten Art berechtigt,
soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenste-
hen. Nimmt er diese weg, ist eine Entschädigung ausge-
schlossen.

                            §4
                Höhe der Entschädigung
  Die Entschädigung ist nach dem Wert der Anpflanzung
im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu bemessen. Bei
mehrjährigen fruchttragenden Kulturen ist der für die Rest-
nutzungsdauer, längstenfalls für 15 Pachtjahre, zu erwar-
tende Gewinn zu berücksichtigen. Statt des Anspruchs
aus Satz 1 kann der Nutzer eine Entschädigung für die
Nachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Neuan-

lage einer gleichartigen Kultur entstehen, höchstens

jedoch den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag.

                           §5
 Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers
  (1) Der Grundstückseigentümer kann den Entschädi-
gungsanspruch des Nutzers dadurch abwenden, daß er
dem Nutzer den Abschluß eines Pachtvertrages für die

Restnutzungsdauer der Kultur, längstens für 15 Jahre, zu

den ortsüblichen Bedingungen anbietet.

  (2) Lehnt der Nutzer den Vertragsabschluß ab, erlischt
der Anspruch auf die Entschädigung. Der Nutzer ist
berechtigt, die Anpflanzungen vom Boden zu trennen und
sich anzueignen, soweit andere Rechtsvorschriften dem
nicht entgegenstehen. Auf das In Satz 2 bestimmte Weg-
nahmerecht ist§ 258 des BOrgertichen Gesetzbuchs ent-
sprechend anzuwenden.

                           §6

               Pacht bei AngewlesenheH
  (1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den
Abschluß eines auf die Restnutzungsdauer der Kultur,
längstens auf 15 Jahre, befristeten Pachtvertrages verlan-
gen, wenn er auf das betroffene Grundstück zur Aufrecht-
erhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche
Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und der Wegfall
der Nutzungsmöglichkeit für ihn oder seine Familie eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
BGBl. 1994, Seite 2550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2550
2550                                    Bundesgesetzblatt,

berechtigten Interessen des Eigentümers nicht zu recht-
fertigen ist.

  (2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den
ortsüblichen Pachtzins verlangen. Nach Beendigung des
Pachtvertrages ist der Grundstückseigentümer zur Zah-
lung einer Entschädigung nicht verpflichtet.

  (3) Auf den Pachtvertrag sind die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Ober die Pacht anzuwenden.
Die §§ 585 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
nicht anzuwenden.

                            §7

         Verhiltnls zu anderen Bestimmungen

  Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend
gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbe-
reinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und
Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

                        Artikel 4
                       Gesetz
                    zur Regelung
               der Rechtsverhältnisse
              an Meliorationsanlagen
       (Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG)

                     Abschnitt 1

          Allgemeine Bestimmungen

                            §1
                  Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an

Grundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn an
den Meliorationsanlagen nach § 27 des Gesetzes über die
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom
2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 25 S. 443), nach § 459 Abs. 1 Satz
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Republik oder nach Artikel 233 § 2b Abs. 1 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche selb-
ständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes
Eigentum besteht.
  (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Anlagen
oder Anlagenteile über oder in öffentlichen Verkehrswe-
gen und Verkehrsflächen, einschließlich der zu den Was-
serstraßen gehörenden Ufergrundstücke, verlegt sind.

                            §2
                  Begriffabestlmmung

  Meliorationsanlagen sind mit dem Erdboden verbun-
dene Beregnungs- und andere Bewässerungs- sowie Ent-
wässerungsanlagen, die der Verbesserung der land- oder
forstwirtschaftlichen Bodennutzung dienen.
Jahrgang 1994, Teil 1

                         Abschnitt 2

              Anlagen zur Bewässerung

                               §3
                 Bestellung einer Dienstbarkeit

      (1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von
    Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grund-
    stückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit
    einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen,
    nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Melio-
    rationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten,
    wie sie zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat.
    Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen ande-
    ren Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1
    des Bürgertichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

      (2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf
    Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt in zwei Jahren nach
    dem 1. Januar 1995.

                               §4
                     Haftung des Erwerbers
       Der Erwerber der Anlage ist dem Grundstückseigentü-
    mer gegenüber nicht zur Beseitigung derjenigen Beein-
    trächtigungen des Grundstücks aus einem nicht ord-
    nungsgemäßen Zustand der Anlage verpflichtet, die vor
    dem Übergang der Gefahr auf den Erwerber eingetreten
    sind.

                                §5

            Einreden des Grundstückseigentümers

      Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer
    Dienstbarkeit nach § 3 verweigern, wenn
    1. die Anlage funktionsunfähig ist und eine Wiederher-
       stellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen

       möglich wäre,

    2. die Anlage nicht mehr genutzt wird und mit einem
       Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist oder

1   3. der Eigentümer der Anlage auf Aufforderung des
       Grundstückseigentümers die Bestellung der Dienst-
       barkeit abgelehnt oder sich in einem Zeitraum von
       sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung nicht
       erklärt hat.
    Wird die Anlage seit mindestens zwei Jahren nicht
    genutzt, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in
    Zukunft nicht stattfinden wird.

                                §6
         Bestehenbleiben In der Zwangsvollstreckung

      Eine nach § 3 Abs. 1 bestellte Dienstbarkeit bleibt im
    Falle einer Zwangsversteigerung in das Grundstück auch
    dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des gering-
    sten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist auf
    Zwangsversteigerungsverfahren, die nach Ablauf des
    31. Dezember 2005 beantragt werden, nicht anzuwenden.
BGBl. 1994, Seite 2551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2551
                            §7

                 Anspruch auf Verzicht

  Der Grundstückseigentümer kann vom Eigentümer der
Anlage verlangen, daß dieser auf eine nach § 3 Abs. 1 ein-
getragene Dienstbarkeit verzichtet, wenn mit einem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage nicht mehr
zu rechnen ist. Ist die Anlage seit mindestens zwei Jahren
nicht mehr genutzt worden, so ist zu vermuten, daß auch

in Zukunft ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht

stattfinden wird.

                            §8

                    Wegnahmerecht
  (1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage
vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn
das Eigentum an der Anlage nach § 1O auf den Grund-
stückseigentümer übergegangen ist und eine Dienst-
barkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach
Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu-
wenden.

  (2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlos-
sen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage
keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentü-
mer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt
der Wegnahme hat.

                            §9
                         Entgelt

  (1) Der Grundstückseigentümer kann von dem Eigentü-
mer der Anlage für die künftige Nutzung ein Entgelt in der
Höhe verlangen, wie es für die Bestellung einer Dienstbar-
keit mit dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Inhalt üblich ist.
  (2) Der Anspruch nach Absatz 1 wird fällig, wenn der
Grundstückseigentümer der Belastung seines Grund-
stücks zugestimmt hat. Der Eigentümer der Anlage kann
im Falle einer nach Absatz 1 geforderten einmaligen Zah-
lung eine zinslose Stundung der Hälfte des zu zahlenden

Betrages auf zwei Jahre verlangen.

                           §10

                  Eigentumsübergang

   (1) Das Eigentum an der Anlage geht spätestens mit
Ablauf des 31. Dezember 1996 auf den Grundstücks-
eigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestand-
teil des Grundstücks. Mit dem Übergang des Eigentums
erlöschen die daraus begründeten Rechte. Satz 3 ist auf
den Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit und das
Wegnahmerecht nicht anzuwenden.

  (2) Die in Absatz 1 bestimmte Rechtsfolge tritt auch ein,
wenn
1. eine Dienstbarkeit nach § 3 Abs. 1 in das Grundbuch
   eingetragen wird,

2. der Eigentümer der Anlage erklärt hat, daß er den
   Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nicht gel-
   tend macht, oder sechs Monate nach Aufforderung
   des Grundstückseigentümers gemäß § 5 Satz 1 Nr. 3
   fruchtlos verstrichen sind oder   ·

3. der Grundstückseigentümer gegenüber dem Anspruch
   auf Bestellung der Dienstbarkeit Einreden nach § 5 gel-

   tend gemacht und der Eigentümer der Anlage nicht
   binnen einer Frist von sechs Monaten nach schriftlicher
   Zurückweisung seines Begehrens Klage erhoben hat
   oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden
   ist, daß ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbar-
   keit nach § 3 Abs. 1 nicht besteht.

  (3) Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsver-

lust nicht verfangt werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden,

wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für
eigene Zwecke nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grund-
stückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert
im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.

                           § 11

     Ersatz der Kosten des Abbruchs der Anlage

  (1) Wird eine Dienstbarkeit nach diesem Abschnitt nicht
bestellt, so kann der Eigentümer des Grundstücks von
dem Eigentümer der Anlage Ersatz der Hälfte der für die
Beseitigung erforderlichen Aufwendungen der auf dem
Grundstück stehenden Anlage oder Anlagenteile verlan-
gen.

  (2) Der Eigentümer des Grundstücks kann den
Anspruch nach Absatz 1 erst geltend machen, nach-
dem er

1. dem Eigentümer der Anlage Gelegenheit gegeben hat,
   die Anlage zu beseitigen, und

2. eine hierfür gesetzte angemessene Frist fruchtlos ver-
   strichen ist.
Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstücks-
eigentümer Ersatz der Hälfte seiner für die Beseitigung der
Anlage erforderlichen Aufwendungen verfangen, die ihm
nach der Aufforderung zu deren Beseitigung entstanden
sind.

  (3) Derjenige, von dem Aufwendungsersatz verlangt

wird, kann von dem anderen Teil verlangen, daß dieser
Ober die Beseitigung der Anlage Rechenschaft ablegt.

  (4) Die Ansprüche aus den Absätzen 1 und 2 verjähren
in drei Jahren nach dem 1. Januar 1995. Die Verjäh-

rung wird unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit über den
Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit rechtshängig
wird.

                     Abschnitt 3

          Anlagen zur Entwässerung

                           §12

                  Eigentumsübergang

  Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befin-
denden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar
1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage
wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
BGBl. 1994, Seite 2552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2552
2552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                          §13
         Entschädigung für den Rechtsverlust
  Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang
einen Rechtsverlust erleidet. kann vom Grundstücks-
eigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstücks-
eigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die
Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

                          §14

            Befristetes Durchleitungsrecht
  Die Eigentümer benachbarter Grundstücke können vom
Grundstückseigentümer verlangen, daß dieser die Ent-
wässerung ihrer Grundstücke durch eine am 1. Januar

1995 vorhandene Drainage- oder andere Leitung über
sein Grundstück bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999
duldet.

                     Abschnitt 4

                Bauliche Anlagen

                          §15

               Ansprüche der Beteiligten

  (1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so
                                           1

beschaffen.daß

1. sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nut-
   zung seines Grundstücks ausschließen oder
2. die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erfor-
   .derlich ist, für den Grundstückseigentümer baulich
    oder wirtschaftlich nicht nutzbar ist,
kann der Ankauf des Grundstücks durch den Eigentümer
der Anlage nach Maßgabe des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes verlangt werden. Jeder der Beteiligten
(Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer) ist zur
Ausübung des Anspruchs berechtigt.

  (2) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert

des Grundstücks zu bestimmen.

   (3) Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstücks-
eigentümer im Falle des Ankaufs des Grundstücks eine
zinslose Stundung der Hälfte des Kaufpreises für fünf
Jahre verlangen. ·
  (4) Ist ein alsbaldiger Abbruch der Anlage zur ordnungs-
gemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich

und zu erwarten, so kann der Eigentümer der Anlage,

wenn er das Grundstück nach Absatz 1 ankauft, vom

Kaufpreis die Hälfte der Abbruchkosten abziehen. Der

Kaufpreis ist jedoch mindestens nach dem in § 82 Abs. 5

des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Ent-
schädigungswert zu bemessen. Verweigert der Grund-
stückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an den
Anlagenbesitzer aus den in § 29 Abs. 1 des Sachenrechts-
bereinigungsgesetzes genannten Gründen, so stehen ihm
die in § 11 bestimmten Ansprüche zu. Rechte aus dem

Anlageneigentum können nicht mehr geltend gemacht
werden. Mit dem Abbruch erlischt das selbständige
Eigentum an der Anlage.

                     Abschnitt 5
                Offene Gewisser

                           §16

  Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen

  Die Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene
Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen
Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewäs-
sern bleiben unberührt.

                     Abschnitt 6

               Schlußbestimmung

                           §17

        Verhältnis zu anderen Bestimmungen

  (1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht gel-
tend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststel-
lung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach

Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

angeordnet ist.

  (2) Die Regelungen über die Begründung von Mitglied-
schaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich
daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.

                        Artikel 5

                  Änderung
         des Bundeskleingartengesetzes

  Nach § 20a des Bundeskleingartengesetzes vom

28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 210), das zuletzt durch Arti-

kel 1 des Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBI. 1 S. 766)
geändert worden ist, wird folgender§ 20b eingefügt:

                          ,,§20b
                  Sonderregelungen
    für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet

  Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die

innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind

die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsge-

setzes entsprechend anzuwenden."

                        Artikel&
                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
BGBl. 1994, Seite 2553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2553


  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


   Berlin, den 21. September 1994

               Der Bundespräsident
                  Roman Herzog

                Der Bundeskanzler
                 Dr. Helmut Kohl

        Die Bundesministerin der Justiz
        S. Leutheusser-Schnarrenberger

             Der Bundesminister
  für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
              Jochen Borchert

           Die Bundesmini~terin
 für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
               1. Schwaetzer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2538. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes eee08dbd66780a30….