Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 18 Haushaltsangehörige
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 09.03.2026 – 8 K 620/25
- LG Duisburg, 11.09.2006 – 7 T 211/06
- VG Berlin, 27.09.2019 – 8 L 184.19Zitiert von 1
- VGH Bayern, 27.03.2024 – 1 ZB 23.1548 , 1 ZB 23.1584Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 – 8 K 332.17
- VG Düsseldorf, 17.07.2018 – 14 K 15764/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 24.04.2017 – L 20 SO 418/14Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Kosten der Unterkunft - Angemessenheitsgrenze - schlüssiges Konzept - ländlicher Raum - Bildung des Vergleichsraums - Kreisgebiet - Clusteranalyse - Ermittlung der kalten Betriebskosten anhand von Vorauszahlungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- SG Detmold, 30.09.2014 – S 8 SO 87/13Zitiert von 1
- SG Detmold, 30.09.2014 – S 8 SO 216/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/18#abs-1 (1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/18#abs-2 (2) Haushaltsangehörige sind:
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.