Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 18 Haushaltsangehörige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/18#abs-1 (1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/18#abs-2 (2) Haushaltsangehörige sind:
sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 18 WoFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 09.03.2026 – 8 K 620/25
- LG Duisburg, 11.09.2006 – 7 T 211/06
- VG Berlin, 27.09.2019 – 8 L 184.19Zitiert von 1
- VGH Bayern, 27.03.2024 – 1 ZB 23.1548 , 1 ZB 23.1584Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 – 8 K 332.17
- VG Düsseldorf, 17.07.2018 – 14 K 15764/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 24.04.2017 – L 20 SO 418/14Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Kosten der Unterkunft - Angemessenheitsgrenze - schlüssiges Konzept - ländlicher Raum - Bildung des Vergleichsraums - Kreisgebiet - Clusteranalyse - Ermittlung der kalten Betriebskosten anhand von Vorauszahlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- SG Detmold, 30.09.2014 – S 8 SO 87/13Zitiert von 1
- SG Detmold, 30.09.2014 – S 8 SO 216/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.