Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/14#abs-1 (1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/14#abs-2 (2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/14#abs-3 (3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 14 BKleingG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Köln, 18.07.2024 – 6 S 99/23Zitiert von 1
- BGH, 17.07.2025 – III ZR 92/24Altvertrag über die Anpachtung eines Kleingartens: Ordentliche Kündigung wegen Hinderung der Gemeinde an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung - Kündigung eines fiktiven DauerkleingartensZitiert von 1
- AG Köln, 26.04.2023 – 201 C 143/22Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.