Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556g?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:
Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Hat der Vermieter eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf diese Auskunft beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556g?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der Textform.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 556g aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 540)
BGBl. 2020 I S. 540
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 556g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2648)
BGBl. 2018 I S. 2648
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