Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 519 Einrede des Notbedarfs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/519#abs-1 (1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/519#abs-2 (2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 519 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.09.2005 – X ZR 51/03Zitiert von 5
- BGH, 26.10.1999 – X ZR 69/97Zitiert von 7
- OLG München, 12.01.2023 – 8 U 2430/22
- VG Düsseldorf, 22.08.2008 – 21 K 4231/06Zitiert von 1
- BGH, 19.07.2011 – X ZR 140/10Schenkung: Beginn der Zehnjahresfrist für den Ausschluss der Rückforderung eines mit dem Vorbehalt lebenslanger Nutzung geschenkten GrundstücksZitiert von 2
- BGH, 19.12.2000 – X ZR 146/99Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.04.2024 – 5 U 188/22
- OLG Frankfurt am Main, 09.03.2023 – 15 U 295/21
- OLG Thüringen, 16.05.2022 – 3 U 1153/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 519 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.