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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 540
BGBl. 2020 I S. 540 · 3.311 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Verlängerung und Verbesserung
der Regelungen über die zulässige Miethöhe
bei Mietbeginn
Vom 19. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „für die Dauer
von“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spä-
testens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer
Kraft treten.“
2. § 556g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnis-
ses“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die zurück-
verlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig
geworden ist“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Mo-
nate nach Beginn des Mietverhältnisses oder
war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge
bereits beendet, kann er nur die nach Zugang
der Rüge fällig gewordene Miete zurückver-
langen.“
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert
worden ist, wird folgender § 51 angefügt:
„§ 51
Übergangsvorschriften
zum Gesetz zur Verlängerung
und Verbesserung der Regelungen
über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstande-
nes Mietverhältnis ist § 556g des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 19. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 540. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4493535566a8b7d4….