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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 540

BGBl. 2020 I S. 540 · 3.311 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540
                                       Gesetz
                         zur Verlängerung und Verbesserung
              der Regelungen über die zulässige Miethöhe
bei Mietbeginn
                                               Vom 19. März 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „für die Dauer
     von“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
  b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spä-
      testens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer
      Kraft treten.“
2. § 556g wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter

     „ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnis-
     ses“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die zurück-
          verlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig
          geworden ist“ gestrichen.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Mo-
         nate nach Beginn des Mietverhältnisses oder

         war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge
         bereits beendet, kann er nur die nach Zugang
         der Rüge fällig gewordene Miete zurückver-
         langen.“

                       Artikel 2
           Änderung des Einführungs-
     gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) geändert
worden ist, wird folgender § 51 angefügt:

                         „§ 51
               Übergangsvorschriften
            zum Gesetz zur Verlängerung
         und Verbesserung der Regelungen

     über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

  Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstande-
nes Mietverhältnis ist § 556g des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.“

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 19. März 2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 540. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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