Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BFH, 24.07.2002 – II R 33/01Zitiert von 10
- LG Dortmund, 26.11.2024 – 12 O 420/23Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 20.07.2016 – 8 O 473/15
- OLG Stuttgart, 24.08.2004 – 10 U 35/04
- BGH, 27.01.2016 – XII ZR 33/15Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des während des Rechtsstreits verstorbenen Erblassers und Klägers; unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen als Leihe auch bei langer Vertragslaufzeit; Sittenwidrigkeit der langfristigen Verleihung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den VorerbenZitiert von 14
- BFH, 23.06.2010 – II B 32/10Schenkungsteuer bei unentgeltlichem Verzicht auf dingliches Wohnungsrecht - Einwände gegen die Richtigkeit der FG-Entscheidung sind im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 02.06.2025 – 10 U 3/25
- LG Ellwangen, 08.05.2024 – 1 S 83/23
- OLG Brandenburg, 18.04.2024 – 5 U 188/22
21 Entscheidungen zu § 517 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 517 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.