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Artikel 1 · BT-Drs. 19/15824 · S. 16

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 556d Absatz 2 BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungs-
ermächtigung)
Zu Buchstabe a (Änderung des § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB)
Bislang sind die Landesregierungen lediglich ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten für höchs-
tens fünf Jahre durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Nach Ausschöpfen dieser Frist ist eine erneute Auswei-
sung beziehungsweise Verlängerung bisher nicht möglich. Durch Einfügung des Wortes „jeweils“ in § 556d Ab-
satz 2 Satz 1 BGB können die Landesregierungen zukünftig eine bestimmte Gebietskulisse mehrfach für jeweils
höchstens fünf Jahre als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmen. Zugleich wird der Wortlaut der
Vorschrift angeglichen an den Wortlaut des § 558 Absatz 3 Satz 3 BGB (Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-
verordnung zur Bestimmung eines Gebiets mit abgesenkter Kappungsgrenze) und des § 577a Absatz 2 Satz 2
BGB (Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit verlängerter Kündi-
gungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung).
Zu Buchstabe b (Änderung des § 556d Absatz 2 Satz 4 BGB)
Mit der Änderung des § 556d Absatz 2 Satz 4 BGB wird bestimmt, dass alle von den Landesregierungen erlasse-
nen Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten spätestens mit Ab-
lauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten müssen. Die Regelungen der Mietpreisbremse können daher bun-
desweit längstens bis einschließlich 31. Dezember 2025 angewendet werden. Eine Rechtsverordnung zur Bestim-
mung eines Gebiets mit einem angespannten Wohnungsmarkt kann aber zukünftig auch nach dem 31. Dezember
2020 in Kraft treten. In Verbindung mit der in Buchstabe a geschaffenen Möglichkeit, eine bestimmte G

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.891 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/15824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 33.782–43.673 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert 33ad2cacb714b6bc….

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