Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 51 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2024 – VIII ZR 36/23Umfang der Auskunftspflicht bei Erstvermietung nach ModernisierungZitiert von 1
- BGH, 16.01.2024 – VIII ZR 135/23Wohnraummiete in Hamburg: Auskunftsverpflichtung des Vermieters hinsichtlich der Vormiete bei kurzem VormietverhältnisZitiert von 3
- BGH, 29.11.2023 – VIII ZR 75/23Wohnraummiete in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt: Reichweite der vorvertraglichen Auskunftspflicht des Vermieters bei Berufung auf die mit dem Vormieter vertraglich vereinbarte VormieteZitiert von 5
- LG Berlin, 13.09.2022 – 65 S 74/22Zitiert von 1
- LG Berlin, 28.12.2021 – 65 S 120/21Zitiert von 1
- BGH, 15.05.2024 – VIII ZR 52/23Wohnraummietrechtsstreit: Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Einreichung einer mit einer einbettenden Signatur versehenen Rechtsmittelschrift; Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung über die künftige Herabsetzung der Miete bei vereinbarter StaffelmieteZitiert von 9
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu Art 229 § 51 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 51 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstandenes Mietverhältnis ist § 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.