Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 478 Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/478?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/478?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie von § 445b abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/478?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 478 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 478 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
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