Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 445a Rückgriff des Verkäufers
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445a#abs-1 (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 5 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445a#abs-2 (2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445a#abs-4 (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 445a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bremen, 20.09.2022 – 7 K 1732/20Zitiert von 1
- LG Köln, 11.07.2018 – 26 O 128/17
- BGH, 08.12.2021 – VIII ZR 190/19Gewährleistung beim Kauf eines vom sog. Dieselskandal betroffenen EU-Neufahrzeugs: Interessengerechte Vertragsauslegung bei Nacherfüllungsverlangen des Käufers gerichtet auf Lieferung eines Nachfolgemodells; Berücksichtigung des Mehrwerts des Nachfolgemodells; Darlegungs- und Beweislastverteilung bei verkäuferseitiger Einrede der Unverhältnismäßigkeit in Ansehung angebotener Nachbesserung durch Software-UpdateZitiert von 137
- BGH, 21.07.2021 – VIII ZR 254/20Kaufrechtliche Gewährleistung für ein vor Bekanntwerden des sog. Dieselskandals erworbenes Neufahrzeug: Fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung; Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden Sache; Ersetzung der Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige Sache; Beschaffungspflicht des Verkäufers bei Lieferbarkeit lediglich eines Nachfolgemodells; Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache beim VerbrauchsgüterkaufZitiert von 85
- BGH, 21.07.2021 – VIII ZR 275/19Kaufrechtliche Gewährleistung für ein vor Bekanntwerden des sog. Dieselskandals erworbenes Neufahrzeug: Fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung; Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegensand vollständig entsprechenden Sache; Ersetzung der Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige Sache; Beschaffungspflicht des Verkäufers bei Lieferbarkeit lediglich eines Nachfolgemodells; Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache beim VerbrauchsgüterkaufZitiert von 6
- BGH, 21.07.2021 – VIII ZR 357/20Kaufrechtliche Gewährleistung für ein vor Bekanntwerden des sog. Dieselskandals erworbenes mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Neufahrzeug: Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache beim Verbrauchsgüterkauf; sittenwidriges Handeln des Verkäufers als HerstellerZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.05.2025 – 2 U 2/25
- OLG München, 27.07.2023 – 35 U 5534/22Dieselskandal: Kein Schadensersatzanspruch für Käufer eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG München, 11.05.2023 – 35 U 7434/22 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 445a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 445a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
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