Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445b#abs-1 (1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445b#abs-2 (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445b#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 445b BGB →
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Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 445b Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 445b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. I S. 969
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