Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Münster, 27.06.2005 – 02 O 268/05
- OLG Hamm, 24.02.2012 – I-11 U 8/11
- VG Greifswald, 02.11.2017 – 3 A 1058/15 HGW
- VG Greifswald, 10.08.2017 – 3 A 2263/16 HGW
- OLG Hamm, 10.02.2010 – 11 U 273/09
- VG Greifswald, 24.08.2017 – 3 A 843/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 4.24Zahlung eines Duldungsverpflichteten auf die Steuerschuld; Erstattungsanspruch bei Zahlung auf die Steuerschuld eines anderen
- OLG Stuttgart, 16.08.2023 – 3 U 324/21
- OLG Saarbrücken, 19.05.2023 – 5 W 12/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 436 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/436#abs-1 (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/436#abs-2 (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.