Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Nach Gewicht
- BGH, 16.07.2003 – VIII ZR 302/02Zitiert von 7
- OLG Stuttgart, 25.10.2012 – 2 U 45/12
- LG Essen, 16.12.2004 – 10 S 354/04
- BGH, 22.11.2017 – VIII ZR 83/16Kaufpreiszahlung im Internet-Versandhandel via PayPal: Wiederaufleben der getilgten Forderung nach Rückbuchung im Rahmen des KäuferschutzesZitiert von 8
- OLG Hamm, 24.05.2011 – I-2 U 177/10
- LG Dortmund, 23.09.2009 – 6 O 576/07
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 26.08.2025 – 5 V 609/25 U
- LG Arnsberg, 05.06.2025 – 4 O 84/24Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 – 6 U 12/24Zitiert von 9
67 Entscheidungen zu § 447 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 447 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/447#abs-1 (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/447#abs-2 (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.