Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 474 Verbrauchsgüterkauf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/474?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/474?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 474 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 474 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 474 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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