Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 362 Erlöschen durch Leistung

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/362?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/362?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

§ 361 § 363