Art 79 Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/79#abs-1 (1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/79#abs-2 (2) Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden , in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Wird zitiert von 269 Entscheidungen zu Art 79 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 04.09.2025 – C-656/25Zitiert von 1
- EuGH, 18.06.2026 – C-414/24Zitiert von 3
- EuGH, 30.04.2025 – C-313/23Zitiert von 10
- EuGH, 12.01.2023 – C-132/21Datenschutz-Grundverordnung: Nebeneinander und unabhängige Ausübung der verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- EuGH, 08.09.2022 – C-132/21Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 23.03.2026 – 29 K 2876/26
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.07.2026 – 19 U 153/25Online-Glücksspiel: Zulässigkeit einer Stufenklage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zur Bezifferung von Rückforderungsansprüchen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 28.07.2026 – 15 A 3551/25
- LG Traunstein, 17.07.2026 – 9 O 1560/24Datenschutzrecht: Kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei fehlendem Nachweis der Betroffenheit von einem Datenleck Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 79 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.