Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 521
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 25.04.2025 – 5 W 16/25
- BGH, 29.05.2000 – II ZR 334/98Zitiert von 1
- OLG München, 27.11.2023 – 34 Wx 203/23 e
- OLG Düsseldorf, 23.04.2009 – I-6 U 58/08
- LG Karlsruhe, 14.02.2014 – 14 O 75/13 KfH III
- OLG Düsseldorf, 17.05.2010 – I-3 Wx 94/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 13/25Mündliche und konkludente Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – 9 U 36/25
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/185#abs-1 (1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/185#abs-2 (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.