Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/361#abs-1 (1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/361#abs-2 (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/361#abs-3 (3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu § 361 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 20.05.2021 – III ZR 126/19Verbrauchervertrag: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung durch eine Online-Partnervermittlung und einer weiteren nicht ordnungsgemäßen Belehrung - Unwirksamkeit einer WiderrufsbelehrungZitiert von 12
- LG Dessau-Roßlau, 17.03.2017 – 2 O 522/16Zitiert von 1
- BGH, 14.02.2023 – XI ZR 152/22Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags: Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Veräußerung des Fahrzeugs an einen DrittenZitiert von 23
- BGH, 20.03.2018 – XI ZR 309/16Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Wirksamkeit einer Klausel über das Recht des Kunden zur AufrechnungZitiert von 61
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2019 – 17 U 209/18Zitiert von 4
- LG Krefeld, 28.07.2017 – 1 S 20/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2025 – XI ZR 133/24Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages; Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts
- BGH, 21.10.2025 – II ZR 119/24(Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG; Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall der Liquidation und Rechtsfolgen des Widerrufs)
- OLG Düsseldorf, 12.09.2025 – 22 U 194/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 361 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.