§ 362 BGB — Erlöschen durch Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 15.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.