Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Stand: 10.06.2019
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
Wird zitiert von 116 Entscheidungen zu § 363 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.06.2013 – XII ZR 50/12Statthaftigkeit des Urkundenprozesses: Klage auf Zahlung rückständiger Miete bei vom Mieter vorbehaltener Rechte wegen eines Mangels bei Annahme der MietsacheZitiert von 4
- LG Köln, 13.08.2021 – 32 O 486/19Zitiert von 2
- OLG Köln, 10.10.2016 – 15 U 136/16
- BGH, 12.10.2016 – VIII ZR 103/15Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr zugunsten des KäufersZitiert von 56
- OLG Köln, 30.03.2012 – 1 U 77/11
- OLG Köln, 27.03.2018 – 18 U 134/17Kaufrecht: Darlegungs- und Beweislast für das Gelingen der Nacherfüllung durch ein Software-Update; Anforderungen an die Substantiierung von Mängeln nach der Nachbesserung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
- OLG Brandenburg, 21.08.2025 – 5 U 7/25
- AG Frankenthal (Pfalz), 18.06.2025 – 3a C 17/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 363 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.