Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 311c Erstreckung auf Zubehör

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

§ 311b § 312