Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 650i Verbraucherbauvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650i#abs-1 (1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650i#abs-2 (2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/650i#abs-3 (3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 650i BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.04.2021 – 24 U 198/20Zitiert von 5
- OLG Hamm, 24.04.2021 – 24 U 198/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.01.2023 – 5 U 266/21Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 17.12.2025 – 12 U 35/25
- OLG München, 09.06.2022 – 20 U 8299/21 Bau e
- BGH, 16.03.2023 – VII ZR 94/22Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags; Stellung einer BauhandwerkersicherheitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.05.2026 – 10 U 54/25
- OLG Naumburg, 09.12.2025 – 2 U 21/25Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 31.10.2025 – 19 O 185/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 650i BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 650i eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. I S. 969
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.