Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312m Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312m#abs-1 (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312m#abs-2 (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 312m BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 159/24Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrags; Neuabschluss eines unwirksamen Maklervertrags durch eine einseitige BestätigungZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 21.10.2022 – 19 U 39/22
- LG Berlin, 11.08.2022 – 52 O 298/21Zitiert von 1
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BGH, 30.06.2026 – VIII ZR 150/22Mietrecht: Aktivlegitimation eines Rechtsdienstleisters bei nachträglicher schriftlicher Bestätigung einer nach § 312j BGB unwirksamen Online-Beauftragung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 18.11.2025 – 5 UKl 10/25
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 07.08.2024 – 3 U 233/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.02.2024 – 20 UKl 4/23Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 28.11.2022 – 30 O 28/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312m BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.