Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 312m Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Stand: 01.07.2022

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312m#abs-1 (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312m#abs-2 (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

§ 312l § 313