Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Stand: 14.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312i#abs-1 (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312i#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312i#abs-3 (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 312i BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Saarbrücken, 22.02.2024 – 13 S 43/23
- LG München II, 15.02.2022 – 33 O 4638/21
- AG Köln, 26.05.2023 – 154 C 225/22
- LG Frankfurt am Main, 12.01.2023 – 2-24 O 39/22
- LG Frankfurt am Main, 05.03.2025 – 2-06 O 38/25
- AG Köln, 13.02.2023 – 133 C 189/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
- LG Aachen, 27.05.2026 – 10 O 306/25
- OLG Stuttgart, 25.11.2025 – 6 UKl 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312i BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 312i geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.