Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/481#abs-1 (1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/481#abs-2 (2) Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohngebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/481#abs-3 (3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil derselben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 481 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.10.2016 – 10 U 13/16
- BGH, 29.03.2006 – VIII ZR 173/05Verbrauchsgüterkauf: Nichterfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht für die Unternehmerstellung; Anwendbarkeit der Vermutung des § 476 BGB auf den Tierkauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- BFH, 30.09.1980 – VIII R 22/79Zitiert von 11
- VGH Bayern, 16.04.2020 – 12 C 19.286Zitiert von 1
- AG Köln, 29.10.2015 – 139 C 96/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.07.2013 – I-7 U 170/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 481 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.01.2011 Ausfertigung
§ 481 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I 34)
BGBl. 2011 I S. 34
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.