Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/204?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verjährung wird gehemmt durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/204?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/204?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 204 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 204 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 204 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 204 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 204 geändert und eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 204 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2122)
BGBl. 2008 I S. 2122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.