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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 254

BGBl. 2016 I S. 254 · 107.855 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 254
                                      Gesetz
                    zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
       Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung
    der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten*
                                                        Vom 19. Februar 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                    Gesetz
              über die alternative
    Streitbeilegung in Verbrauchersachen
 (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)

                        Abschnitt 1
             Allgemeine Vorschriften

                                §1

                    Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz gilt für die außergerichtliche Bei-
legung von Streitigkeiten durch eine nach diesem Ge-
setz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle
oder durch eine nach diesem Gesetz eingerichtete be-
hördliche Verbraucherschlichtungsstelle unabhängig
von dem angewendeten Konfliktbeilegungsverfahren.
Dieses Gesetz gilt auch für Verbraucherschlichtungs-
stellen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften aner-
kannt, beauftragt oder eingerichtet wurden, soweit
diese anderen Rechtsvorschriften keine abweichende
Regelung treffen; von den §§ 2 und 41 darf nicht abge-
wichen werden.
  (2) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Kunden-
beschwerdestellen oder auf sonstige Einrichtungen zur
Beilegung von Streitigkeiten, die nur von einem einzi-
gen Unternehmer oder von mit ihm verbundenen Unter-
nehmen getragen oder finanziert werden oder die nur
im Auftrag eines solchen Unternehmers oder von mit
ihm verbundenen Unternehmen tätig werden.

                                §2
              Verbraucherschlichtungsstelle
   (1) Verbraucherschlichtungsstelle ist eine Einrich-
tung, die

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
  alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
  Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
  2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbrau-
  cherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

1. Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung zivil-
   rechtlicher Streitigkeiten durchführt, an denen Ver-
   braucher oder Unternehmer als Antragsteller oder
   Antragsgegner beteiligt sind, und
2. nach diesem Gesetz oder auf Grund anderer
   Rechtsvorschriften als Verbraucherschlichtungs-
   stelle anerkannt, beauftragt oder eingerichtet wor-
   den ist.
   (2) Eine Einrichtung, die nicht nach diesem Gesetz
oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Verbrau-
cherschlichtungsstelle anerkannt, beauftragt oder ein-
gerichtet ist, darf sich nicht als Verbraucherschlich-
tungsstelle bezeichnen. Sie darf von ihrem Träger nicht
als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet werden.

Das Verbot in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die
Einrichtung in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nach der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitig-
keiten und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl.
L 165 vom 18.6.2013, S. 63) anerkannt und in die von
der Europäischen Kommission geführte Liste aller im
Europäischen Wirtschaftsraum anerkannten Streitbeile-
gungsstellen aufgenommen worden ist.

                   Abschnitt 2

               Private
    Verbraucherschlichtungsstellen

                         §3

                    Träger der
           Verbraucherschlichtungsstelle
   Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein
eingetragener Verein sein. Nimmt der Träger Unterneh-
merinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder
wird der Träger von einem Verband, der Unternehmer-
interessen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt,
finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucher-
schlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers ge-

trennter, zweckgebundener und ausreichender Haus-
halt zur Verfügung stehen.
BGBl. 2016, Seite 255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 255
                           §4

                 Zuständigkeit von
           Verbraucherschlichtungsstellen

   (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf An-
trag eines Verbrauchers Verfahren zur außergericht-
lichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrau-
chervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Ver-
tragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitig-
keiten sind ausgenommen.

   (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zu-
ständigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, Ver-
tragstypen oder Unternehmer beschränken. Hat die

Verbraucherschlichtungsstelle keine einschränkende

Zuständigkeitsregelung getroffen, führt sie die Bezeich-

nung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ und

ist für Anträge nach Absatz 1 zuständig, mit Ausnahme

von

1. Streitigkeiten aus Verträgen über

   a) nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allge-
      meinem Interesse,

   b) Gesundheitsdienstleistungen,

   c) Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche
      Einrichtungen,
2. Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucher-
   schlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschrif-
   ten anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.

Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre

Zuständigkeit auf in einem Land niedergelassene Un-

ternehmer beschränken; in diesem Fall führt sie die Be-
zeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“
mit einem Zusatz, der das Land angibt, für das sie zu-
ständig ist. Eine solche Zuständigkeitsbeschränkung
kann sich auch auf mehrere Länder beziehen und muss
dann dementsprechend angegeben werden.
   (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Tä-
tigkeit auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Strei-
tigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als
Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, erstre-
cken; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenom-
men.

   (4) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zu-
ständigkeit ausschließen für Verbraucher, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum haben, oder für Unterneh-
mer, die nicht im Inland niedergelassen sind.

                           §5
                  Verfahrensordnung

   (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Ver-
fahrensordnung haben. Die Verfahrensordnung be-

stimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die

Einzelheiten seiner Durchführung.

  (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine
Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Ver-
braucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die

das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte
anzurufen.

                            §6
                       Streitmittler

   (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle ist mit mindes-
tens einer Person zu besetzen, die mit der außerge-
richtlichen Streitbeilegung betraut und für die unpar-
teiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist
(Streitmittler). Ist nur ein Streitmittler bestellt, muss er
einen Vertreter haben; auf den Vertreter des Streitmitt-
lers sind Satz 1, die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 7
bis 9 entsprechend anzuwenden.

   (2) Der Streitmittler muss über die Rechtskenntnisse,

insbesondere im Verbraucherrecht, das Fachwissen

und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung

von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbraucher-

schlichtungsstelle erforderlich sind. Der Streitmittler

muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder
zertifizierter Mediator sein.

  (3) Der Streitmittler darf in den letzten drei Jahren
vor seiner Bestellung nicht tätig gewesen sein
1. für einen Unternehmer, der sich zur Teilnahme an

   Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlich-
   tungsstelle verpflichtet hat oder auf Grund von
   Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist,
2. für ein mit einem Unternehmer nach Nummer 1 ver-
   bundenes Unternehmen,
3. für einen Verband, dem ein Unternehmer nach Num-
   mer 1 angehört und der Unternehmerinteressen in

   dem Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Ver-

   braucherschlichtungsstelle zuständig ist,

4. für einen Verband, der Verbraucherinteressen in dem
   Wirtschaftsbereich wahrnimmt, für den die Verbrau-
   cherschlichtungsstelle zuständig ist.
Die Tätigkeit als Streitmittler für einen Verband nach
Satz 1 Nummer 3 oder 4 steht einer erneuten Bestel-
lung als Streitmittler nicht entgegen.

                            §7
                Unabhängigkeit und
          Unparteilichkeit des Streitmittlers

   (1) Der Streitmittler ist unabhängig und an Weisun-
gen nicht gebunden. Er muss Gewähr für eine unpar-
teiische Streitbeilegung bieten.
  (2) Der Streitmittler darf nicht nur von einem Unter-
nehmer oder von nur mit einem Unternehmer verbun-
denen Unternehmen vergütet oder beschäftigt werden.
Die Vergütung des Streitmittlers darf nicht mit dem Er-
gebnis von Streitbeilegungsverfahren in Zusammen-
hang stehen.
   (3) Der Streitmittler ist verpflichtet, Umstände, die
seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträch-
tigen können, dem Träger der Verbraucherschlichtungs-
stelle unverzüglich offenzulegen.

   (4) Der Streitmittler hat den Parteien alle Umstände

offenzulegen, die seine Unabhängigkeit oder Unpartei-

lichkeit beeinträchtigen können. Der Streitmittler darf
bei Vorliegen solcher Umstände nur dann tätig werden,
wenn die Parteien seiner Tätigkeit als Streitmittler aus-
drücklich zustimmen.
BGBl. 2016, Seite 256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 256
   (5) Ist die Aufgabe des Streitmittlers einem Gremium
übertragen worden, dem sowohl Vertreter von Verbrau-
cherinteressen als auch von Unternehmerinteressen
angehören, so müssen beide Seiten in gleicher Anzahl
vertreten sein. § 6 Absatz 3 ist auf Mitglieder des Gre-
miums, die Unternehmerinteressen oder Verbraucherin-

teressen vertreten, nicht anzuwenden.

                          §8

                 Amtsdauer und
           Abberufung des Streitmittlers

   (1) Der Streitmittler muss für eine angemessene
Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre

nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.

  (2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden,
wenn
1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und un-
   parteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler

   nicht mehr erwarten lassen,

2. er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der
   Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder
3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

                          §9

                Beteiligung von
Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden

   (1) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
ein Verband, der Unternehmerinteressen wahrnimmt,
oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
von einem solchen Verband finanziert, so bedürfen die
Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der
Verbraucherschlichtungsstelle, die Verfahrensordnung
und die Bestellung oder Abberufung eines Streitmittlers
der Beteiligung eines Verbands, der die Interessen von
Verbrauchern wahrnimmt (Verbraucherverband). Der
Verbraucherverband muss eine qualifizierte Einrichtung
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlas-
sungsklagengesetzes sein und sich für die Vertretung

von Verbraucherinteressen im Zuständigkeitsbereich
der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. Die
Beteiligung ist in den Regeln über die Organisation der
Verbraucherschlichtungsstelle vorzusehen.
   (2) Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Ver-
braucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherver-
band finanziert, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entspre-

chend für die Beteiligung eines Verbands, der Unter-

nehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband).
Der Unternehmerverband muss sich für die Vertretung
von Unternehmerinteressen im Zuständigkeitsbereich
der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen.

                         § 10

               Informationspflichten
         der Verbraucherschlichtungsstelle
  (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterhält eine
Webseite, auf der die Verfahrensordnung und klare
und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und
zur Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle
sowie zu den Streitmittlern, zur Anerkennung als Ver-
braucherschlichtungsstelle sowie zum Ablauf und zu

den Kosten des Streitbeilegungsverfahrens veröffent-
licht sind.
  (2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Ab-
satz 1 in Textform übermittelt.

                     Abschnitt 3

         Streitbeilegungsverfahren

                           § 11

                Form von Mitteilungen

   Der Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungs-
verfahrens, Stellungnahmen, Belege und sonstige Mit-
teilungen können der Verbraucherschlichtungsstelle in

Textform übermittelt werden.

                           § 12
                   Verfahrenssprache

  (1) Verfahrenssprache ist Deutsch.

   (2) Die Verfahrensordnung kann weitere Sprachen
vorsehen, in denen ein Streitbeilegungsverfahren
durchgeführt werden kann, wenn eine Partei dies bean-
tragt und die andere Partei sich darauf einlässt. Der
Streitmittler kann mit den Parteien durch Individualab-
rede auch eine nicht in der Verfahrensordnung vorgese-
hene Verfahrenssprache vereinbaren.

                           § 13
                       Vertretung

   (1) Die Parteien können sich im Streitbeilegungsver-
fahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine an-
dere Person, soweit diese zur Erbringung außergericht-
licher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten las-
sen.
   (2) Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden,
sich im Streitbeilegungsverfahren vertreten zu lassen.

                           § 14

                   Ablehnungsgründe

   (1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines
Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn
1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Ver-
   braucherschlichtungsstelle fällt,
2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem
   Antragsgegner geltend gemacht worden ist oder

3. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist

   oder mutwillig erscheint, insbesondere weil

   a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits
      verjährt war und der Unternehmer sich auf die
      Verjährung beruft,
   b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist,

   c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskosten-
      hilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen
      worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsver-
      folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
      bietet oder mutwillig erscheint.
   (2) Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der
Streitmittler die Durchführung eines von einem Verbrau-
cher eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens nach § 4
Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt:
BGBl. 2016, Seite 257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 257
1. eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein
   Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt
   oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbrau-
   cherschlichtungsstelle anhängig,

2. ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sach-
   entscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei
   einem Gericht anhängig, es sei denn, das Gericht
   ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessord-
   nung im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbrau-
   cherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens
   an,

3. der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine
   bestimmte Höhe,

4. die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven
   Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft
   beeinträchtigen, insbesondere weil
   a) die Verbraucherschlichtungsstelle den Sachver-
      halt oder rechtliche Fragen nur mit einem unan-
      gemessenen Aufwand klären kann,

   b) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Be-
      wertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt
      ist.

Die Ablehnungsgründe dürfen den Zugang von Ver-
brauchern zu dem Streitbeilegungsverfahren nicht er-
heblich beeinträchtigen. Für Anträge nach § 4 Absatz 3
gelten die in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Be-
schränkungen der zulässigen Ablehnungsgründe nicht.

   (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt dem An-
tragsteller und, sofern der Antrag bereits an den An-
tragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antrags-

gegner die Ablehnung in Textform und unter Angabe

der Gründe mit. Sie übermittelt die Ablehnungsent-

scheidung innerhalb von drei Wochen nach Eingang

des Antrags.

    (4) Der Streitmittler kann die weitere Durchführung
eines Streitbeilegungsverfahrens aus den in den Ab-
sätzen 1 und 2 aufgeführten Gründen ablehnen, wenn
der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens ein-
tritt oder bekannt wird. Der Ablehnungsgrund nach Ab-
satz 1 Nummer 2 greift nicht, wenn der Antragsgegner

in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens
einwilligt oder Erklärungen zur Sache abgibt. Absatz 3
Satz 1 ist anzuwenden.

   (5) Der Streitmittler setzt das Streitbeilegungsverfah-
ren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass
seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs
durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner
nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der
Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit
weder anerkannt noch abgelehnt hat. Der Streitmittler
lehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungs-
verfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen
Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Gel-
tendmachung vollständig anerkennt; Absatz 3 Satz 1 ist
anzuwenden. Erkennt der Antragsgegner den streitigen
Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit des-
sen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Streit-
mittler das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab
Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.

                         § 15
                 Beendigung des
        Verfahrens auf Wunsch der Parteien

   (1) Das Streitbeilegungsverfahren endet, wenn der
Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt oder der wei-
teren Durchführung des Verfahrens widerspricht.
   (2) Erklärt der Antragsgegner, an dem Streitbei-
legungsverfahren nicht teilnehmen oder es nicht fort-
setzen zu wollen, so beendet der Streitmittler das Ver-
fahren, es sei denn, Rechtsvorschriften, Satzungen
oder vertragliche Abreden bestimmen etwas anderes.

   (3) Das Recht einer Partei, das Streitbeilegungsver-
fahren bei Vorliegen eines erheblichen Verfahrensman-
gels zu beenden, darf nicht beschränkt werden.

                         § 16
             Unterrichtung der Parteien
   (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss den An-
tragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags auf
Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens und
den Antragsgegner zugleich mit der Übersendung des
Antrags über Folgendes unterrichten:
1. dass das Verfahren nach der Verfahrensordnung
   durchgeführt wird und dass deren Wortlaut auf der
   Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle verfüg-
   bar ist und auf Anfrage in Textform übermittelt wird,

2. dass die Parteien mit ihrer Teilnahme am Streitbeile-
   gungsverfahren der Verfahrensordnung der Verbrau-
   cherschlichtungsstelle zustimmen,
3. dass das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens
   von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens ab-
   weichen kann,

4. dass sich die Parteien im Streitbeilegungsverfahren

   von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person,

   soweit diese zur Erbringung von Rechtsdienstleis-

   tungen befugt ist, beraten oder vertreten lassen kön-

   nen,
5. dass die Parteien im Streitbeilegungsverfahren nicht
   durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere
   Person vertreten sein müssen,
6. über die Möglichkeit einer Beendigung des Streitbei-
   legungsverfahrens nach § 15,

7. über die Kosten des Verfahrens und

8. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht des
   Streitmittlers und der weiteren in die Durchführung
   des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Per-
   sonen.
  (2) Von der wiederholten Unterrichtung eines Unter-
nehmers, der regelmäßig an Streitbeilegungsverfahren
der Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und auf
weitere Unterrichtungen verzichtet hat, kann abgese-
hen werden.

                         § 17

                 Rechtliches Gehör
  (1) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und kön-
nen Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Die Ver-
braucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine an-
gemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Die Frist
beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag
verlängert werden.
BGBl. 2016, Seite 258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 258
   (2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Par-
teien mündlich erörtern, wenn diese Möglichkeit in der
Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle
vorgesehen ist und die Parteien zustimmen.

                           § 18

                       Mediation
   Führt der Streitmittler nach der Verfahrensordnung
der Verbraucherschlichtungsstelle eine Mediation durch,
so sind die Vorschriften des Mediationsgesetzes mit
Ausnahme des § 2 Absatz 1 des Mediationsgesetzes
ergänzend anzuwenden.

                           § 19

                Schlichtungsvorschlag

   (1) Hat der Streitmittler nach der Verfahrensordnung
den Parteien einen Vorschlag zur Beilegung der Strei-
tigkeit (Schlichtungsvorschlag) zu unterbreiten, so be-
ruht dieser auf der sich aus dem Streitbeilegungsver-

fahren ergebenden Sachlage. Der Schlichtungsvor-
schlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und
soll insbesondere die zwingenden Verbraucherschutz-
gesetze beachten. Der Schlichtungsvorschlag ist mit
einer Begründung zu versehen, aus der sich der zu-
grunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Bewer-
tung des Streitmittlers ergeben.

  (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt
den Parteien den Schlichtungsvorschlag in Textform.

   (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet

die Parteien mit der Übermittlung des Schlichtungsvor-
schlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des
Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem
Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen
kann. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag
nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen. Die Ver-
braucherschlichtungsstelle setzt den Parteien eine an-
gemessene Frist zur Annahme des Vorschlags.

   (4) Von einer Unterrichtung des Unternehmers nach
Absatz 3 ist abzusehen, wenn sich dieser dem Schlich-
tungsvorschlag bereits vorab unterworfen hat.

                           § 20
                    Verfahrensdauer

   (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle benachrichtigt

die Parteien, sobald sie keine weiteren Unterlagen und

Informationen mehr benötigt (Eingang der vollständigen

Beschwerdeakte). Der Eingang der vollständigen Be-
schwerdeakte ist in der Regel anzunehmen, wenn die
Parteien nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellung-
nahme hatten.
  (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt
den Parteien den Schlichtungsvorschlag oder, sofern
kein Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten ist, den In-
halt der Einigung über die Beilegung der Streitigkeit
oder den Hinweis auf die Nichteinigung innerhalb von

90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde-

akte.

   (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann die Frist
von 90 Tagen bei besonders schwierigen Streitigkeiten
oder mit Zustimmung der Parteien verlängern. Sie un-
terrichtet die Parteien über die Verlängerung der Frist.

                              § 21
                Abschluss des Verfahrens

   (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt
den Parteien das Ergebnis des Streitbeilegungsverfah-
rens in Textform mit den erforderlichen Erläuterungen.
Mit dieser Mitteilung ist das Streitbeilegungsverfahren
beendet.
   (2) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mittei-
lung nach Absatz 1 als Bescheinigung über einen er-
folglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3
des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert wor-

den ist, in der jeweils geltenden Fassung zu bezeich-
nen.

                              § 22

                     Verschwiegenheit

   Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung
des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Perso-
nen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit
durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die
Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung
ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des
Mediationsgesetzes gilt entsprechend.

                              § 23

                            Entgelt

   (1) Ist ein Unternehmer an dem Streitbeilegungsver-
fahren beteiligt, so kann von dem Verbraucher ein Ent-
gelt nur erhoben werden, wenn der Antrag des Verbrau-
chers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
als missbräuchlich anzusehen ist; in diesem Fall beträgt
das Entgelt höchstens 30 Euro. In sonstigen Fällen
kann die Verbraucherschlichtungsstelle vom Verbrau-
cher ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn

1. sie diesen unverzüglich nachdem ihr bekannt wurde,
   dass an dem Verfahren kein Unternehmer beteiligt
   ist, auf diese Kosten hingewiesen hat, und
2. der Verbraucher an dem Verfahren weiterhin teilneh-
   men wollte.
   (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann vom Un-

ternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungs-

verfahren bereit ist oder verpflichtet ist, ein angemes-

senes Entgelt verlangen.

                       Abschnitt 4
             Anerkennung privater
     Ve r b r a u c he r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n

                              § 24
                        Anerkennung

   Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Ein-

richtung als Verbraucherschlichtungsstelle an, wenn die

Einrichtung die organisatorischen und fachlichen Anfor-
derungen an die Streitbeilegung in Verbrauchersachen
nach den Abschnitten 2 und 3 erfüllt, die Einrichtung
ihren Sitz im Inland hat, auf Dauer angelegt ist und ihre
Finanzierung tragfähig erscheint. Weitergehende Anfor-
BGBl. 2016, Seite 259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 259
derungen an die Einrichtung, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

                         § 25
              Antrag auf Anerkennung
           und Mitteilung von Änderungen

  (1) Der Antrag auf Anerkennung als Verbraucher-
schlichtungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag sind
beizufügen:

1. die Verfahrensordnung der Einrichtung und
2. die Regeln über die Organisation und die Finanzie-
   rung der Einrichtung, einschließlich der Regeln über
   die Verfahrenskosten.

   (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet
die zuständige Behörde unverzüglich über Änderungen
der für die Anerkennung relevanten Umstände und
sonstiger im Antrag mitgeteilter Angaben.

   (3) Das Ergebnis einer nach § 9 erforderlichen Betei-
ligung eines Verbraucherverbands oder eines Unter-
nehmerverbands ist der zuständigen Behörde zusam-
men mit den Angaben nach den Absätzen 1 oder 2 zu
übermitteln. Abweichungen von Empfehlungen des be-
teiligten Verbands sind zu begründen, es sei denn, der
Verband hat als Mitglied eines paritätisch besetzten
Gremiums an der Entscheidung mitgewirkt.

                         § 26
             Widerruf der Anerkennung

   (1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für
ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht
mehr oder kommt sie in sonstiger Weise den Anforde-
rungen an eine Verbraucherschlichtungsstelle in erheb-
lichem Umfang nicht nach, so teilt die zuständige Be-
hörde der Verbraucherschlichtungsstelle mit, welche
Änderungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung er-
forderlich sind, und fordert sie auf, diese Änderungen
innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

  (2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerken-
nung, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle die Än-
derungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Zu-
gang der Aufforderung nach Absatz 1 durchführt.

                         § 27

                Zuständige Behörde
           und Verordnungsermächtigung

   (1) Zuständige Behörde ist, soweit nicht durch Bun-
desgesetz etwas anderes bestimmt ist, das Bundesamt
für Justiz.
   (2) Ist durch Bundesgesetz bestimmt, dass eine an-
dere Behörde als das Bundesamt für Justiz für die An-
erkennung einer Einrichtung als Verbraucherschlich-
tungsstelle zuständig ist, so ist diese andere Behörde
im Verhältnis zum Bundesamt für Justiz ausschließlich
zuständig. Die Anerkennung richtet sich nach den für
die Anerkennung durch diese andere Behörde maßgeb-
lichen Vorschriften, auch wenn die Zuständigkeit der
Verbraucherschlichtungsstelle über den Anwendungs-
bereich der Vorschrift hinausgeht, der die Zuständigkeit
dieser anderen Behörde begründet.

                       Abschnitt 5
                     Behördliche
     Ve r b r a u c he r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n

                              § 28
                     Behördliche
            Verbraucherschlichtungsstellen

   Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gel-
ten die §§ 4 bis 7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§ 8, 10
und 11 sowie 13 bis 22 sinngemäß. § 9 Absatz 1 ist nur
anzuwenden, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle
bei einer Kammer eingerichtet ist. Anforderungen an
behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich
aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unbe-
rührt.

                       Abschnitt 6

               Universal-
     schlichtungsstellen der Länder

                              § 29

             Universalschlichtungsstelle
            und Verordnungsermächtigung
  (1) Die Länder richten ergänzende Verbraucher-
schlichtungsstellen ein (Universalschlichtungsstelle
des Landes).
   (2) Das Land kann von der Einrichtung einer Univer-
salschlichtungsstelle absehen, wenn ein ausreichendes
Schlichtungsangebot besteht. Das Schlichtungsange-
bot ist ausreichend, wenn für jede Streitigkeit nach
§ 4 Absatz 2 Satz 2 mit einem in diesem Land nieder-
gelassenen Unternehmer eine Verbraucherschlich-
tungsstelle zur Verfügung steht, deren Verfahren dem
Unternehmer zur Teilnahme offensteht.

  (3) Die Länder können
1. selbst eine behördliche Universalschlichtungsstelle
   einrichten,

2. eine geeignete anerkannte Verbraucherschlich-
   tungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlich-
   tungsstelle einschließlich der Befugnis, für die
   Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Ge-
   bühren zu erheben, beleihen oder
3. eine geeignete anerkannte Verbraucherschlich-
   tungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlich-
   tungsstelle beauftragen.

Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit
der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragt,
handelt sie als private Verbraucherschlichtungsstelle
nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit als
Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Be-
stimmungen des § 30.
  (4) Die Landesregierungen

1. bestimmen durch Rechtsverordnung die für die Be-
   leihung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und die
   Beauftragung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 sowie
   die für die Rechts- und Fachaufsicht über die Uni-
   versalschlichtungsstelle des Landes zuständige Be-
   hörde und
2. können durch Rechtsverordnung Regelungen zur
   Beendigung der Beleihung nach Absatz 3 Satz 1
BGBl. 2016, Seite 260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 260
   Nummer 2 oder der Beauftragung nach Absatz 3
   Satz 1 Nummer 3 treffen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Lan-
desbehörde übertragen.

                           § 30
                 Zuständigkeit und
      Verfahren der Universalschlichtungsstelle

   (1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes lehnt
die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab,

wenn

1. eine andere Verbraucherschlichtungsstelle zustän-
   dig ist,
2. weder der Unternehmer in diesem Land niedergelas-
   sen ist noch der Verbraucher in diesem Land seinen
   Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
3. es sich um eine Streitigkeit aus einem in § 4 Absatz 2
   Satz 2 Nummer 1 genannten Vertrag handelt,
4. der Wert des Streitgegenstands weniger als 10 Euro
   oder mehr als 5 000 Euro beträgt,
5. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem

   Unternehmer geltend gemacht worden ist oder

6. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist
   oder mutwillig erscheint, insbesondere weil
   a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits
      verjährt war und der Unternehmer sich auf die
      Verjährung beruft,
   b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist,

   c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskosten-
      hilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen
      worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfol-
      gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-
      tet oder mutwillig erscheint.
   (2) Die Verfahrensordnung der Universalschlich-
tungsstelle des Landes kann weitere nach § 14 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 zulässige Ableh-
nungsgründe vorsehen.
  (3) Die Universalschlichtungsstelle des Landes teilt
dem Verbraucher im Fall des Absatzes 1 Nummer 1
mit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige Ver-
braucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden
kann.
   (4) Die Universalschlichtungsstelle führt Schlich-
tungsverfahren durch. Sie kann einen Schlichtungsvor-
schlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unter-
nehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der Universal-
schlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist, zu dem
Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt.

   (5) Von der Bereitschaft des Unternehmers zur Teil-

nahme am Streitbeilegungsverfahren ist auszugehen,

wenn er gegenüber dem Verbraucher, auf seiner Web-
seite oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen erklärt hat, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Universalschlichtungsstelle teilzunehmen. Von der Be-
reitschaft des Unternehmers ist auch dann auszuge-
hen, wenn er zwar keine Teilnahmebereitschaft nach
Satz 1 erklärt hat, aber die Teilnahme am Verfahren
nicht innerhalb von drei Wochen ablehnt, nachdem
ihm der Antrag des Verbrauchers von der Universal-
schlichtungsstelle des Landes übermittelt worden ist.

Die Universalschlichtungsstelle muss den Unternehmer
zugleich mit der Übermittlung des Antrags auf die in
Satz 2 geregelte Rechtsfolge hinweisen und ferner da-
rauf hinweisen, dass für die Durchführung des Streitbei-
legungsverfahrens eine Gebühr nach § 31 oder im Fall
einer beauftragten Universalschlichtungsstelle ein Ent-
gelt nach § 23 erhoben werden kann.

                              § 31

                            Gebühr

   (1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes nach

§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die
Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Un-
ternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungs-
verfahren bereit ist oder verpflichtet ist, eine Gebühr,
deren Höhe kostendeckend sein soll und die Höhe
des Streitwerts berücksichtigt. Die Gebühr beträgt
1. 190 Euro       bei    Streitwerten      bis    einschließlich
   100 Euro,
2. 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis ein-
   schließlich 500 Euro,

3. 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis ein-

   schließlich 2 000 Euro und

4. 380 Euro bei Streitwerten über 2 000 Euro.
   (2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten
Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Ge-
bühr auf 75 Euro; die Gebühr entfällt im Fall der Ableh-
nung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungs-
verfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2. Die Universal-
schlichtungsstelle des Landes kann eine niedrigere Ge-
bühr bestimmen oder eine Gebührenbefreiung gewäh-
ren, wenn die Erhebung der Gebühr nach Absatz 1
Satz 2 und nach Satz 1 nach den besonderen Um-
ständen des Einzelfalls unbillig erscheint. Die Erhebung
der Gebühr erscheint insbesondere dann unbillig, wenn
die Universalschlichtungsstelle die Durchführung des
Streitbeilegungsverfahrens nach § 30 Absatz 1 Num-
mer 6 ablehnt, nachdem der Unternehmer sich in der
Sache geäußert hat.
   (3) Von dem Verbraucher, der die Durchführung eines
Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine
Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände als miss-
bräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt die Ge-
bühr 30 Euro.

                        Abschnitt 7

               Zentrale Anlaufstelle
         f ü r Ve r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g ,

  L i s t e d e r Ve r b r a u c h e r s c h l i c h t u n g s -

        stellen und Berichtspflichten

                              § 32
               Zentrale Anlaufstelle
für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten
 der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden

   (1) Das Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle
für die Europäische Kommission (Zentrale Anlaufstelle
für Verbraucherschlichtung).
BGBl. 2016, Seite 261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 261
   (2) Die zuständige Behörde teilt der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung mit:

1. die Anerkennung sowie den Widerruf und die Rück-
   nahme der Anerkennung einer privaten Verbraucher-
   schlichtungsstelle; eine private Verbraucherschlich-
   tungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist ent-
   sprechend auszuweisen;

2. die Angaben, die für die Eintragung der privaten Ver-
   braucherschlichtungsstelle in die Liste nach § 33
   Absatz 1 erforderlich sind.
  (3) Die für die Aufsicht einer behördlichen Verbrau-
cherschlichtungsstelle zuständige Behörde (Aufsichts-
behörde) teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbrau-
cherschlichtung mit:

1. die Einrichtung und die Auflösung einer behörd-
   lichen Verbraucherschlichtungsstelle; eine behörd-
   liche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 29 Ab-
   satz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universalschlich-
   tungsstelle des Landes auszuweisen;

2. die Angaben, die für die Eintragung der behördlichen
   Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste nach § 33
   Absatz 1 erforderlich sind.

   (4) Die Beleihung oder Beauftragung einer anerkann-
ten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der
Universalschlichtung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 2 oder 3 sowie die Beendigung einer solchen Be-
auftragung oder Beleihung sind der Zentralen Anlauf-
stelle für Verbraucherschlichtung durch die nach Maß-
gabe von § 29 Absatz 4 zuständige Behörde des Lan-
des mitzuteilen.

   (5) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2
bis 4 sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucher-
schlichtung unverzüglich mitzuteilen.

                         § 33

               Liste der Verbraucher-
         schlichtungsstellen sowie Zugang
 zur Liste der Europäischen Kommission und zur
Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung

   (1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
tung führt eine Liste der Verbraucherschlichtungs-

stellen. Diese Liste wird der Europäischen Kommission
unter Hinweis auf Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie
2013/11/EU übermittelt und regelmäßig aktualisiert.
Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
macht die jeweils aktuelle Fassung der Liste auf ihrer
Webseite zugänglich und macht die Liste mit Stand
1. Januar jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

   (2) Die zuständigen Behörden und die Zentrale An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung machen die von
der Europäischen Kommission erstellte Liste aller im
Europäischen Wirtschaftsraum anerkannten Streitbei-
legungsstellen auf ihren Webseiten zugänglich, indem
sie einen Link zur Webseite der Europäischen Kommis-
sion einstellen. Auf Anfrage stellen sie diese Liste in
Textform zur Verfügung.

                          § 34

                 Berichtspflichten
              und Auskunftspflichten
         der Verbraucherschlichtungsstelle

   (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt jährlich
einen Tätigkeitsbericht. Sie veröffentlicht den Tätig-
keitsbericht auf ihrer Webseite und übermittelt ihn auf
Anfrage in Textform. Für die Übermittlung eines Be-
richts auf Papier kann sie vom Empfänger Ersatz der
dafür notwendigen Auslagen verlangen.

   (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt alle
zwei Jahre einen Bericht mit einer umfassenden Dar-
stellung und Bewertung ihrer Tätigkeit (Evaluationsbe-
richt). Die private Verbraucherschlichtungsstelle über-
mittelt den Evaluationsbericht der zuständigen Behörde
und die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle
übermittelt den Evaluationsbericht der Aufsichtsbehör-
de. Die Universalschlichtungsstelle des Landes über-
mittelt ihren Bericht der nach Maßgabe von § 29 Ab-
satz 4 zuständigen Behörde und gibt ihn der Zentralen
Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung zur Kenntnis.

  (3) Die Verbraucherschlichtungsstelle berichtet ins-
besondere über Geschäftspraktiken, die auffällig häufig
Anlass für Anträge auf Durchführung von Streitbeile-
gungsverfahren waren.

   (4) Die Verbraucherschlichtungsstelle gibt über
Geschäftspraktiken nach Absatz 3 auch außerhalb der
Berichte nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine aktuelle
Auskunft, wenn eine nach § 2 des EG-Verbraucher-
schutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
dert worden ist, zuständige Behörde sie im Rahmen ih-
rer Zuständigkeit darum ersucht.

   (5) Ist in einem Land keine Universalschlichtungs-

stelle eingerichtet, hat das Land der Zentralen Anlauf-
stelle für Verbraucherschlichtung jeweils zum 1. Okto-
ber, frühestens aber zum 1. Oktober 2016, mitzuteilen,
durch welche Verbraucherschlichtungsstellen für dieses
Land ein ausreichendes Schlichtungsangebot sicher-
gestellt wird. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

                          § 35

           Verbraucherschlichtungsbericht

   (1) Die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
tung veröffentlicht zum 9. Juli 2018 und danach alle vier
Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Verbraucher-
schlichtungsstellen im Bundesgebiet (Verbraucher-
schlichtungsbericht) und übermittelt diesen der Euro-
päischen Kommission.

   (2) Für den Verbraucherschlichtungsbericht übermit-
teln die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehör-
den sowie die nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zu-
ständigen Behörden der Zentralen Anlaufstelle für Ver-
braucherschlichtung erstmals zum 31. März 2018 und
BGBl. 2016, Seite 262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 262
danach alle zwei Jahre eine Auswertung der ihnen nach
§ 34 Absatz 2 übermittelten Evaluationsberichte.

                    Abschnitt 8

               Informations-
        pflichten des Unternehmers

                          § 36

           Allgemeine Informationspflicht

   (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält
oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet,
hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und ver-
ständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist
   oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren
   vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzuneh-
   men, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
   hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teil-
   nahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
   Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder
   wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teil-
   nahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben
   zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlich-
   tungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers,
   an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Ver-
   braucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

  (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen,
   wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedin-
   gungen gegeben werden, wenn der Unternehmer
   Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
  (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Num-
mer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am
31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder
weniger Personen beschäftigt hat.

                          § 37

                   Informationen
           nach Entstehen der Streitigkeit

   (1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine

für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter

Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen,

wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag
durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht bei-
gelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich
an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsver-
fahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit
ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teil-
nahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehre-
rer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder ver-
pflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzu-
geben.

  (2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

                    Abschnitt 9

 Grenzübergreifende Zusammenarbeit

                          § 38

                 Zusammenarbeit
     mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
   Die Verbraucherschlichtungsstelle arbeitet mit Streit-
beilegungsstellen zusammen, die in Umsetzung der

Richtlinie 2013/11/EU in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem sonstigen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung
vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind.

                          § 39

                  Zusammenarbeit
                mit der Europäischen
        Plattform zur Online-Streitbeilegung
   Die Verbraucherschlichtungsstelle ist Stelle für alter-
native Streitbeilegung im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung ver-
braucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

                          § 40

                  Unterstützung
         von Verbrauchern bei grenzüber-
  greifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die
 Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung

  (1) Das Bundesamt für Justiz
1. unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zu-
   ständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
   sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum,
2. erfüllt die Aufgaben der Kontaktstelle für die Euro-
   päische Plattform zur Online-Streitbeilegung nach
   Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013.
   (2) Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine
juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige
Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle
mit den Aufgaben nach Absatz 1 zu beleihen. Der Be-
liehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungs-
gemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu
bieten. Er bietet die notwendige Gewähr, wenn

1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Auf-

   gaben notwendige Ausstattung und Organisation

   verfügt, und

2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder Ver-
   tretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich ge-
   eignet sind.
Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht
des Bundesamts für Justiz.

  (3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1
übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht, so kann das
Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Ent-
schädigung beenden.
BGBl. 2016, Seite 263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 263
   (4) Der Beliehene kann die Beendigung der Belei-
hung jederzeit schriftlich verlangen. Dem Begehren ist
innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortfüh-

rung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entspre-

chen.

  (5) Das Bundesamt für Justiz macht die Beleihung
im Bundesanzeiger bekannt.

                   Abschnitt 10
             Schlussvorschriften

                         § 41

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 sich als Verbraucher-
   schlichtungsstelle bezeichnet oder
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 eine Einrichtung als
   Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Justiz.

                         § 42
             Verordnungsermächtigung
   (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. die Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags
   auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
   nach § 25 Absatz 1 und an die beizufügenden Un-
   terlagen und Belege näher zu bestimmen,

2. die Angaben zu einer Verbraucherschlichtungsstelle,
   die die zuständige Behörde nach § 32 Absatz 2 und 5
   oder die Aufsichtsbehörde nach § 32 Absatz 3 und 5
   der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
   tung mitzuteilen hat, näher zu bestimmen,

3. die Inhalte der Informationen, die die Verbraucher-
   schlichtungsstelle auf ihrer Webseite nach § 10 Ab-
   satz 1 bereitzustellen hat, näher zu bestimmen und
   weitere Informationen für die Webseite vorzusehen,
4. Einzelheiten zu Inhalt und Form des Tätigkeitsbe-
   richts und des Evaluationsberichts der Verbraucher-
   schlichtungsstelle nach § 34 Absatz 1 und 2, zu In-
   halt und Form des Verbraucherschlichtungsberichts
   der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-
   tung nach § 35 Absatz 1 und der Auswertungen
   der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
   nach § 35 Absatz 2 näher zu bestimmen,
5. die Zusammenarbeit der Verbraucherschlichtungs-
   stellen zu regeln
  a) nach § 34 Absatz 4 mit den nach § 2 des

     EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes zu-
     ständigen Behörden,
  b) nach § 38 mit Streitbeilegungsstellen anderer
     Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ei-

     nes sonstigen Vertragsstaats des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum.

   (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-

braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-

nung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-
ten des Verfahrens der Universalschlichtungsstellen
nach den §§ 29 und 30 zu regeln.

                         § 43
                 Projektförderung,
            Forschungsvorhaben, Bericht

   (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz fördert bis zum 31. Dezember 2019
die Arbeit einer ausgewählten Allgemeinen Verbrau-
cherschlichtungsstelle (§ 4 Absatz 2 Satz 2), die bun-
desweit tätig ist.
   (2) Begleitend untersucht das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz in einem wissen-
schaftlichen Forschungsvorhaben die Funktionsweise
dieser Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, um
Erkenntnisse in Bezug auf Inanspruchnahme, Fallzah-
len, Arbeitsweise, Verfahrensdauer, Erfolgsquoten,
Kosten und Entgelte zu sammeln und auszuwerten.
Das Forschungsvorhaben muss bis zum 31. Dezember
2020 abgeschlossen sein.
   (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag
und dem Bundesrat nach Abschluss des wissenschaft-
lichen Forschungsvorhabens über die Ergebnisse; ein
Zwischenbericht ist bis zum 31. Dezember 2018 vorzu-
legen.

                       Artikel 2
               Änderung des
    Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

  Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
   folgt gefasst:
  „§ 17 Übergangsvorschriften“.

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Ver-
         braucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Feb-
         ruar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt
         auch, wenn der Unternehmer keine Webseite
         unterhält oder keine Allgemeinen Geschäfts-
         bedingungen verwendet.“

3. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 17

                  Übergangsvorschriften“.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) § 6 Absatz 3 Nummer 4 gilt nur für nach
     dem 31. März 2016 geschlossene Verträge.“
BGBl. 2016, Seite 264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 264
                       Artikel 3

                 Änderung der

          Bundesrechtsanwaltsordnung

   § 191f Absatz 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

   „(4) Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlich-
tungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsge-
setz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254). Das Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit
dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von
Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. Das Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucher-
schlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 5
des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Das Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungs-

stelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher-

schlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeile-
gungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

   (5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsan-
waltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation
der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats ein-
schließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der
Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter,
der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfah-
rens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:

1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten

   unentgeltlich durchgeführt werden;

2. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögens-
   rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von
   15 000 Euro statthaft sein;

3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf
   nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungs-

   verfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhängig
   gemacht werden.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
                Gesetzes betreffend

      die Einführung der Zivilprozessordnung

   § 15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich
vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucher-
schlichtungsstelle, eine branchengebundene andere
Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrie-
und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der
Innung angerufen hat.“

                             Artikel 5
                  Änderung des

        Justizverwaltungskostengesetzes

  Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des
          Luftverkehrsgesetzes“.
2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
   urteilten“ die Wörter „sowie im Schlichtungsverfah-
   ren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes“ eingefügt.
3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                                  „§ 16a
                Behördliche Schlichtung
          nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
     Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses
   schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.“

4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-

   dert:

   a) Die Anmerkung zu Nummer 1220 wird wie folgt
      gefasst:
      „Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast
      die Gebühr 1222 auferlegt oder das Schlich-
      tungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht
      zugeleitet wird.“

   b) Nach Nummer 1220 werden die folgenden Num-
      mern 1221 und 1222 eingefügt:
                                                                  Gebühren-
        Nr.             Gebührentatbestand
                                                                   betrag

      „1221 Das    Luftfahrtunternehmen
            erkennt die Forderung des
            Fluggastes innerhalb von
            vier Wochen ab Zuleitung
            des Schlichtungsbegehrens
            an und die Durchführung
            des Schlichtungsverfahrens
            wird entbehrlich:

               Die Gebühr 1220 ermäßigt
               sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   75,00 €
      1222     Auferlegung einer Gebühr nach
               § 57a Abs. 3 LuftVG . . . . . . . . . 30,00 €“.

                             Artikel 6

                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 204 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines An-
          trags, mit dem der Anspruch geltend gemacht
          wird, bei einer
BGBl. 2016, Seite 265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 265
         a) staatlichen oder staatlich anerkannten
            Streitbeilegungsstelle oder
         b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das
            Verfahren im Einvernehmen mit dem An-
            tragsgegner betrieben wird;
         die Verjährung wird schon durch den Eingang
         des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle ge-
         hemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt
         gegeben wird,“.
  b) In Nummer 12 wird das Wort „Gütestelle“ durch
     das Wort „Streitbeilegungsstelle“ ersetzt.
2. § 309 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
     „14. (Klageverzicht)
           eine Bestimmung, wonach der andere Ver-
           tragsteil seine Ansprüche gegen den Ver-
           wender gerichtlich nur geltend machen darf,
           nachdem er eine gütliche Einigung in einem
           Verfahren zur außergerichtlichen Streitbei-
           legung versucht hat.“

                       Artikel 7

                  Änderung des
          Unterlassungsklagengesetzes

   Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 10 wird das Wort „und“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

     „12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des

          Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom

          19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Arti-

          kel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)

          Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments

          und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
          Online-Beilegung      verbraucherrechtlicher
          Streitigkeiten und zur Änderung der Verord-
          nung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
          2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013,
          S. 1).“
2. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „(Bundesanstalt)“
   gestrichen.

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14
                 Schlichtungsverfahren
             und Verordnungsermächtigung

     (1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
  1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
     betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienst-
     leistungen,

2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs,
3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdienstever-
   träge in

   a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Ge-
      setzbuchs,
   b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom
      16. September 2009 über grenzüberschrei-
      tende Zahlungen in der Gemeinschaft und
      zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
      2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11),
      die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung
      (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
      S. 22) geändert worden ist, und
   c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom
      14. März 2012 zur Festlegung der technischen
      Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
      für Überweisungen und Lastschriften in Euro
      und zur Änderung der Verordnung (EG)
      Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22),
      die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014
      (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert wor-
      den ist,

   d) der Verordnung (EU) 2015/751 des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 29. April
      2015 über Interbankenentgelte für kartenge-
      bundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
      19.5.2015, S. 1),

4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des Zah-
   lungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen E-Geld-
   Emittenten und ihren Kunden,

5. der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs,
   wenn an der Streitigkeit Verbraucher beteiligt
   sind, oder

6. sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit
   Verträgen, die Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1

   Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Finanz-

   dienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 des

   Kreditwesengesetzes betreffen, zwischen Ver-

   brauchern und nach dem Kreditwesengesetz be-

   aufsichtigten Unternehmen

können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts,
die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für
Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Ver-
braucherschlichtungsstelle oder die bei der Deut-
schen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Ver-
braucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der
Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucher-

schlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach
Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuständig; die bei der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einge-
richtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die
Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 5 und 6 zustän-
dig. Diese behördlichen Verbraucherschlichtungs-
stellen sind nur zuständig, wenn es für die Streitig-
keit keine zuständige anerkannte Verbraucher-
schlichtungsstelle gibt.
BGBl. 2016, Seite 266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 266
     (2) Jede Verbraucherschlichtungsstelle nach Ab-
  satz 1 muss mit mindestens zwei Schlichtern be-
  setzt sein, die die Befähigung zum Richteramt ha-
  ben. Die Schlichter müssen unabhängig sein und
  das Schlichtungsverfahren fair und unparteiisch füh-
  ren. Sie sollen ihre Schlichtungsvorschläge am gel-
  tenden Recht ausrichten und sie sollen insbeson-
  dere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze be-
  achten. Für das Schlichtungsverfahren kann von ei-
  nem Verbraucher kein Entgelt verlangt werden.
     (3) Das Bundesamt für Justiz erkennt auf Antrag
  eine Schlichtungsstelle als private Verbraucher-
  schlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn

  1. der Träger der Schlichtungsstelle ein eingetrage-
     ner Verein ist,
  2. die Schlichtungsstelle für die Streitigkeiten nach
     Absatz 1 Satz 1 zuständig ist und

  3. die Organisation, Finanzierung und Verfahrens-
     ordnung der Schlichtungsstelle den Anforderun-
     gen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
     entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
     sen wurde.
  Die Verfahrensordnung einer anerkannten Schlich-
  tungsstelle kann nur mit Zustimmung des Bundes-
  amts für Justiz geändert werden.

    (4) Das Bundesamt für Justiz nimmt die Verbrau-
  cherschlichtungsstellen nach Absatz 1 in die Liste
  nach § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeile-
  gungsgesetzes auf und macht die Anerkennung
  und den Widerruf oder die Rücknahme der Anerken-
  nung im Bundesanzeiger bekannt.
      (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
  braucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
  ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
  bedarf, entsprechend den Anforderungen der Richt-
  linie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative
  Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und
  zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
  und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom
  18.6.2013, S. 63)

  1. die näheren Einzelheiten der Organisation und
     des Verfahrens der bei der Deutschen Bundes-
     bank und der bei der Bundesanstalt für Finanz-
     dienstleistungsaufsicht nach diesem Gesetz ein-
     gerichteten Verbraucherschlichtungsstellen, ins-
     besondere auch die Kosten des Schlichtungsver-
     fahrens für einen am Schlichtungsverfahren betei-
     ligten Unternehmer,
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
     Anerkennung einer privaten Verbraucherschlich-
     tungsstelle und für die Aufhebung dieser Aner-
     kennung sowie die Voraussetzungen und das Ver-
     fahren für die Zustimmung zur Änderung der Ver-
     fahrensordnung,

  3. die Zusammenarbeit der behördlichen Verbrau-

     cherschlichtungsstellen und der privaten Verbrau-

     cherschlichtungsstellen mit

      a) staatlichen Stellen, insbesondere der Bundes-
         anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, und

     b) vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen
        Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten
        des Abkommens über den Europäischen Wirt-
        schaftsraum.“

4. § 16 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 16

               Überleitungsvorschrift zum
        Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über
  alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegen-
   heiten und zur Durchführung der Verordnung über
  Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

    (1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
  nach § 14 Absatz 5 gelten ergänzend

  1. für die Verbraucherschlichtungsstelle bei der
     Deutschen Bundesbank und für deren Verfahren
     die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung,

  2. für die Verbraucherschlichtungsstelle bei der
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     und für deren Verfahren die Kapitalanlageschlich-
     tungsstellenverordnung.

  Bei ergänzender Anwendung der Kapitalanlage-
  schlichtungsstellenverordnung nach Satz 1 Num-
  mer 2 treten an die Stelle der Streitigkeiten nach
  dem Kapitalanlagegesetzbuch die Streitigkeiten
  nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6. Schlich-
  ter, die für die Schlichtung von Streitigkeiten nach
  § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bestellt sind, dürfen
  nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahr-
  nehmen, die den Vorschriften des Kreditwesenge-
  setzes unterliegen. Vor der Bestellung von Schlich-
  tern für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 6 sind abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1
  der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung der
  BVI Bundesverband Investment und Asset Manage-
  ment e. V. sowie die Ombudsstelle Geschlossene
  Fonds e. V. nicht zu beteiligen.

     (2) Die Schlichtungsstellen der Verbände, denen
  die Schlichtungsaufgabe nach § 7 Absatz 1 und 2
  der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung oder
  nach § 11 Absatz 1 der Kapitalanlageschlichtungs-
  stellenverordnung jeweils in der vor dem 26. Februar
  2016 geltenden Fassung wirksam übertragen wor-
  den ist, gelten bis zum 1. Februar 2017 als aner-
  kannte private Verbraucherschlichtungsstellen nach
  § 14 Absatz 1.“

                       Artikel 8

              Änderung des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

  In § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EG-Verbraucher-

schutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006

(BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4

des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „und 17“ durch ein
Komma und die Angabe „17, 20 und 21“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 267
                       Artikel 9
                 Änderung des
           Energiewirtschaftsgesetzes

   Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005

(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wör-

   ter „Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie“

   durch die Wörter „Schlichtungsstelle mit deren An-

   schrift und Webseite, über die Verpflichtung des Lie-

   feranten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren
   sowie über“ ersetzt.
2. § 111a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elek-
     tronisch“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt
     und werden nach der Angabe „§ 111b“ die Wörter
     „unter Angabe der Anschrift und der Webseite der
     Schlichtungsstelle“ eingefügt.
  b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:

     „Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass
     es zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren ver-
     pflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner
     Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach
     § 111b, die Anschrift und die Webseite der
     Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teil-

     nahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen.“

3. § 111b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch
         das Wort „Energie“ und werden die Wörter
         „für Ernährung, Landwirtschaft und“ durch
         die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „machen“

         die Wörter „und der Zentralen Anlaufstelle

         für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-

         satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeile-

         gungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I

         S. 254) mitzuteilen“ eingefügt.

  c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
         „(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrich-
     tung kann nach Absatz 3 Satz 1 als Schlichtungs-
     stelle anerkannt werden, wenn sie die Vorausset-
     zungen für eine Anerkennung als Verbraucher-
     schlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreit-
     beilegungsgesetz erfüllt, soweit das Energiewirt-
     schaftsgesetz keine abweichenden Regelungen
     trifft.

       (5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem

     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

     und dem Bundesministerium der Justiz und für

     Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisati-

     ons- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des

     Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt un-

     berührt.“

  d) In Absatz 6 Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt“
     das Wort „geringes“ eingefügt.

  e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Technologie“ durch
         das Wort „Energie“ und werden die Wörter
         „für Ernährung, Landwirtschaft und“ durch

         die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Soweit dieses Gesetz keine abweichenden

         Regelungen trifft, muss die beauftragte

         Schlichtungsstelle die Anforderungen nach

         dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz er-

         füllen.“

  f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

        „(8) Die anerkannte und die beauftragte
     Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungs-
     stellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsge-
     setz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist
     anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsge-
     setz keine abweichenden Regelungen trifft. Die
     Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlich-
     tungsvorschläge von allgemeinem Interesse für
     den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentli-
     chen.“

  g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

4. Dem § 111c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass

  sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen
  besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlän-
  gert.“

                     Artikel 10

               Änderung der
      Stromgrundversorgungsverordnung

   In § 2 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 der Stromgrund-

versorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I

S. 2391), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Ge-

setzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) geän-

dert worden ist, werden die Wörter „anzurufen und die

Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle“ durch die

Wörter „anzurufen, die Anschrift und die Webseite der
zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des
Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren“
ersetzt.

                     Artikel 11

               Änderung der
       Gasgrundversorgungsverordnung

   In § 2 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 der Gasgrundver-

sorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I

S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-

nung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) geändert

worden ist, werden die Wörter „anzurufen und die An-

schrift der zuständigen Schlichtungsstelle“ durch die

Wörter „anzurufen, die Anschrift und die Webseite der

zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des
Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren“
ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 268
                       Artikel 12

                   Änderung der
          Verordnung zur Übertragung
        von Befugnissen zum Erlass von
     Rechtsverordnungen auf die Bundes-

    anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   In § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 626 Absatz 5 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
nach den Wörtern „und des § 331 Absatz 2 Satz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs“ das Komma durch das

Wort „sowie“ ersetzt und werden die Wörter „sowie

Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 342 Absatz 5
Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagege-

setzbuchs jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-

ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ge-

strichen.

                       Artikel 13
                  Änderung des
            Kapitalanlagegesetzbuchs

  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013

(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-

zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 342 wie
   folgt gefasst:
   „§ 342 Beschwerdeverfahren“.
2. § 342 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 342
                   Beschwerdeverfahren“.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

   c) Absatz 4 wird Absatz 3 und nach der Angabe
      „Absatz 1“ werden die Wörter „oder Streitigkeiten
      nach Absatz 3“ gestrichen.
   d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

                       Artikel 14

               Aufhebung der
 Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
  Die Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung vom
16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2479), die durch Artikel 345 der

Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 15

                 Änderung des
         Versicherungsvertragsgesetzes

   § 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015
(BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „(1) Das Bundesamt für Justiz kann privatrecht-
   lich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle
   zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten

   1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im
      Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      anerkennen,

   2. zwischen Versicherungsvermittlern oder Versi-
      cherungsberatern und Versicherungsnehmern im
      Zusammenhang mit der Vermittlung von Versi-
      cherungsverträgen anerkennen.
   Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle an-
   rufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt un-
   berührt.

      (2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung

   kann als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn

   sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als
   Verbraucherschlichtungsstelle nach § 24 des Ver-

   braucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar

   2016 (BGBl. I S. 254) erfüllt. Eine anerkannte

   Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle
   nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das
   Bundesamt für Justiz nimmt die Verbraucherschlich-
   tungsstellen nach Absatz 1 in die Liste nach § 33
   Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
   auf und macht die Anerkennung und den Widerruf

   oder die Rücknahme der Anerkennung im Bundes-

   anzeiger bekannt.“

2. In Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt“ das
   Wort „geringes“ eingefügt.
3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Ein-
   richtung als Schlichtungsstelle anerkannt wird, weist
   das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-

   cherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
   terium der Finanzen und dem Bundesministerium für
   Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlich-
   tungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

   mung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde
   oder Bundesanstalt zu und regelt deren Verfahren
   sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen.
   § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist
   entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle
   ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Ver-
   braucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anfor-

   derungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsge-
   setz erfüllen.“

                      Artikel 16

           Änderung des Postgesetzes

  § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 453 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2) Für die außergerichtliche Streitbeilegung nach
der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und
Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch
die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten
selbst. Unbeschadet der Regelungen der Verordnung
nach Absatz 1 regelt die Streitbeilegungsstelle die wei-
teren Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeile-
gungsverfahrens in einer Schlichtungsordnung, die sie
BGBl. 2016, Seite 269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 269
veröffentlicht. Die außergerichtliche Beilegung von
Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem
Postdienstleister muss den Anforderungen des Ver-
braucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar
2016 (BGBl. I S. 254) entsprechen. Das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der
Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die
Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbrau-
cherstreitbeilegungsgesetzes.“

                      Artikel 17
                 Änderung des
          Telekommunikationsgesetzes

  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004

(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 45n wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          den Wörtern „verpflichtet werden,“ die Wörter
          „dem Verbraucher und auf Verlangen anderen
          Endnutzern“ eingefügt und werden die Wörter
          „zu veröffentlichen“ durch das Wort „bereit-
          zustellen“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. über den Vertragsbeginn, die noch ver-

              bleibende Vertragslaufzeit und die bei Ver-
              tragskündigung anfallenden Gebühren,“.

      cc) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      dd) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-
          mern 4 und 5 ersetzt:
          „4. über die Dienstqualität einschließlich ei-
              nes Angebotes zur Überprüfbarkeit der
              Datenübertragungsrate und

          5. über die Maßnahmen, die zur Gewährleis-
             tung der Gleichwertigkeit beim Zugang für
             behinderte Endnutzer getroffen worden

             sind.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          den Wörtern „verpflichtet werden,“ die Wörter
          „dem Verbraucher und auf Verlangen anderen
          Endnutzern“ eingefügt und werden die Wörter
          „zu veröffentlichen“ durch das Wort „bereit-
          zustellen“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. den Umfang der angebotenen Dienste
              einschließlich der Bedingungen für Daten-
              volumenbeschränkungen,“.

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Informationen sind in klarer, verständ-
      licher und leicht zugänglicher Form dem Verbrau-
      cher und auf Verlangen anderen Endnutzern be-
      reitzustellen. In der Rechtsverordnung nach Ab-
      satz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Be-
      reitstellung weitere Anforderungen festgelegt
      werden.“
2. § 47a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
     mer 2 nach den Wörtern „bei der“ die Wörter
     „Verbraucherschlichtungsstelle der“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in den Nummern 4
     und 5 werden jeweils vor dem Wort „Bundesnetz-
     agentur“ die Wörter „Verbraucherschlichtungs-
     stelle der“ eingefügt.
  d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden Sätze
     werden angefügt:
     „Die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundes-
     netzagentur muss die Anforderungen nach dem
     Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Feb-

     ruar 2016 (BGBl. I S. 254) erfüllen. Das Bundes-

     ministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt

     der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-

     tung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 5
     des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.“
3. § 145 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 145

                       Kosten von
      außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
     Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfah-
  ren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen
  nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die
  Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten

  selbst.“

                      Artikel 18

               Änderung des
  EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
  Das EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“
     durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“
     ersetzt.

  b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

        „(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach
     Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Ver-
     braucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar
     2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministe-
     rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-
     vernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
     tiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucher-
     schlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträger-
     übergreifende Schlichtungsstelle sein. Die Aner-
     kennung und der Widerruf oder die Rücknahme
     der Anerkennung sind im Bundesanzeiger be-
     kannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle
     für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2
     und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
     mitzuteilen.
        (4) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Rei-
     severmittler haben bei der Beantwortung einer
     Beschwerde im Zusammenhang mit den unter
     die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 fallenden Rech-
     ten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlich-
     tung hinzuweisen und die Adressen geeigneter
     Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.
BGBl. 2016, Seite 270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 270
         (5) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle
      nach Absatz 3 anerkannt wurde, kann das Bun-
      desministerium für Verkehr und digitale Infra-
      struktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
      terium der Justiz und für Verbraucherschutz die
      Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsver-
      ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ei-
      ner Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu-
      weisen und deren Verfahren sowie die Erhebung
      von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Ver-
      braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Re-
      gelung der Gebühren anzuwenden. Die Schlich-
      tungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle
      nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
      und muss die Anforderungen nach dem Verbrau-
      cherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.“
  c) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
2. In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die
   Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
   tungen“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
     ter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch
     die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
     setzt.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 19
                  Änderung der
           Eisenbahn-Verkehrsordnung

   § 37 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I

S. 782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung

vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch
   das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“ ersetzt.
2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

     „(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Ab-
  satz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbrau-
  cherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016
  (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für
  Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
  braucherschutz. Die Verbraucherschlichtungsstelle
  kann     auch    eine   verkehrsträgerübergreifende
  Schlichtungsstelle sein. Die Anerkennung und der
  Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind
  im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der
  Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
  nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbei-
  legungsgesetzes mitzuteilen.
     (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei
  der Beantwortung einer Beschwerde wegen der
  Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Mög-
  lichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adres-
  sen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mit-
  zuteilen.“

3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
    „(4) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle
  nach Absatz 2 anerkannt wurde, kann das Bundes-

  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
  tiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der
  Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne
  Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbe-
  hörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Ver-
  fahren sowie die Erhebung von Gebühren und Aus-
  lagen regeln. § 31 des Verbraucherstreitbeilegungs-
  gesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entspre-
  chend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Ver-
  braucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucher-
  streitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen
  nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfül-
  len.“

                      Artikel 20
                Änderung des
    EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
   Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz      vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 138 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle“
     durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle“
     ersetzt.
  b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach
     Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Ver-
     braucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar

     2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministe-

     rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ein-

     vernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-

     tiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucher-

     schlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträger-
     übergreifende Schlichtungsstelle sein. Die Aner-
     kennung und der Widerruf oder die Rücknahme
     der Anerkennung sind im Bundesanzeiger be-
     kannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle
     für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2
     und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
     mitzuteilen.

        (4) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Rei-
     severmittler haben bei der Beantwortung einer
     Beschwerde im Zusammenhang mit den unter
     die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 fallenden
     Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der
     Schlichtung hinzuweisen und die Adressen ge-
     eigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzutei-
     len.
        (5) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle
     nach Absatz 3 anerkannt wurde, kann das Bun-
     desministerium für Verkehr und digitale Infra-
     struktur im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
     terium der Justiz und für Verbraucherschutz die
     Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsver-
     ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ei-
     ner Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu-
     weisen und deren Verfahren sowie die Erhebung
     von Gebühren und Auslagen regeln. § 31 des Ver-
     braucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Re-
     gelung der Gebühren entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2016, Seite 271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 271
     Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlich-
     tungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeile-
     gungsgesetz und muss die Anforderungen nach
     dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.“
  c) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die

         Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“

         durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-

         struktur“ ersetzt.

     bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
         durch einen Punkt ersetzt.
     cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 9 Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter
   „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wör-
   ter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

                      Artikel 21
                   Änderung des
               Luftverkehrsgesetzes
  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 567 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 57c folgende Angabe eingefügt:
  „§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungs-
         gesetz“.

2. § 57 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Justiz kann im
         Einvernehmen mit dem Bundesministerium
         für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem
         Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
         schaft und Verbraucherschutz und dem Bun-
         desministerium für Wirtschaft und Technolo-
         gie“ durch die Wörter „Justiz und für Verbrau-
         cherschutz kann im Einvernehmen mit dem
         Bundesministerium für Verkehr und digitale
         Infrastruktur und dem Bundesministerium für
         Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „ist“ durch die Wörter
         „und der Widerruf oder die Rücknahme der
         Anerkennung sind“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen
     können als Schlichtungsstellen anerkannt wer-
     den, wenn die Schlichtungsstellen und die Durch-
     führung des Schlichtungsverfahrens den Anfor-
     derungen dieses Gesetzes, des Verbraucher-
     streitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016
     (BGBl. I S. 254) und der nach diesen Gesetzen
     erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.“
  c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Von dem Fluggast kann ein Entgelt von bis zu
     30 Euro verlangt werden, wenn die Geltendma-

     chung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren
     missbräuchlich ist.“
  d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern
     „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und
     für Verbraucherschutz“ eingefügt.
  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Eine anerkannte Einrichtung ist Verbrau-
     cherschlichtungsstelle nach dem Verbraucher-

     streitbeilegungsgesetz. Das Bundesministerium

     der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt

     der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlich-

     tung die Angaben nach § 32 Absatz 2 und 5
     des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Die
     Schlichtungsstelle hat den Evaluationsbericht
     nach § 34 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeile-
     gungsgesetzes an das Bundesministerium der

     Justiz und für Verbraucherschutz zu übermitteln.
     Dieses leitet den Evaluationsbericht an die Zen-
     trale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung wei-
     ter; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbei-
     legungsgesetzes ist nicht anzuwenden.“
3. § 57a wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Die Schlichtungsstelle und die Durchfüh-
     rung des Schlichtungsverfahrens müssen den
     Anforderungen dieses Gesetzes, des Verbrau-
     cherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund
     dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
     entsprechen.
        (3) Das Bundesamt für Justiz kann dem Flug-
     gast die Gebühr 1222 der Anlage (Kostenver-
     zeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz
     auferlegen, wenn die Geltendmachung des An-
     spruchs im Schlichtungsverfahren missbräuch-
     lich ist.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Justiz im Einver-
         nehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
         kehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-
         desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
         und Verbraucherschutz und dem Bundesmi-
         nisterium für Wirtschaft und Technologie“
         durch die Wörter „Justiz und für Verbraucher-
         schutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
         nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur
         und dem Bundesministerium für Wirtschaft
         und Energie“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3“
         die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 ist
     Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Ver-
     braucherstreitbeilegungsgesetz und von der Zen-
     tralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung in
     die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucher-
     streitbeilegungsgesetzes einzutragen; § 32 Ab-
     satz 3 und 5 sowie § 35 Absatz 2 des Verbrau-
     cherstreitbeilegungsgesetzes sind nicht anzu-
     wenden.“
4. § 57b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
     „von Fluggästen oder“ durch die Wörter „oder der
BGBl. 2016, Seite 272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 272
      Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere
      Klasse sowie“ ersetzt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

         „4. das Schlichtungsbegehren missbräuch-

             lich ist, insbesondere wenn die Streitig-

             keit durch außergerichtlichen Vergleich

             bereits beigelegt ist,“.

      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „gemacht
          worden ist oder“ durch die Wörter „gemacht
          worden ist, wenn das Luftfahrtunternehmen

          den geltend gemachten Anspruch nicht abge-
          lehnt hat oder wenn das Luftfahrtunterneh-
          men den geltend gemachten Anspruch weder
          anerkannt noch abgelehnt hat und“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Schlichtung
     die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage
     beeinträchtigen würde“ durch die Wörter „eine
     grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewer-
     tung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt
     ist“ ersetzt.
5. § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d er-

   setzt:
                         „§ 57c
              Verordnungsermächtigungen

     (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-

  braucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem

  Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-

  struktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft

  und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der

  Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anfor-
  derungen an die Schlichtungsstellen nach § 57 und
  das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57

  und 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren.

    (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
  auch die Einzelheiten des Verfahrens nach § 57 Ab-
  satz 5 regeln.

     (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
  braucherschutz kann im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der
  Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge
  nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an
  die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn
  diese seit dem 1. November 2013 oder seit der letz-
  ten Anpassung mehr als 10 Prozent beträgt.

                         § 57d
                    Verhältnis zum
           Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

     Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts

  und der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung

  keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung
  von Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Ab-
  satz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und

  die auf Grund des § 42 Absatz 1 des Verbraucher-

  streitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-

  nungen. Dies gilt auch für die Schlichtung von Strei-

  tigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b

  Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht
  vertraglich verbunden ist.“

6. Dem § 72 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Die durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umset-
  zung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in
  Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung
  der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Ver-

  braucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016

  (BGBl. I S. 254) geänderten und eingefügten Vor-

  schriften des Zweiten Abschnitts 5. Unterabschnitt

  gelten nicht für Ansprüche, die vor dem 1. April 2016
  entstanden sind.“

                      Artikel 22

                Änderung der
     Luftverkehrsschlichtungsverordnung

  Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung vom 11. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3820) wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 17 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 17a Verhältnis zum           Verbraucherstreitbeile-
          gungsgesetz“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen
      können als Schlichtungsstellen nach § 57 Ab-

      satz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt wer-

      den, wenn die Schlichtungsstellen, die Durch-

      führung der Schlichtungsverfahren und die Re-

      gelung der Entgelte folgenden Anforderungen

      entsprechen:

      1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

      2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser

         Rechtsverordnung,

      3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbrau-
         cherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar
         2016 (BGBl. I S. 254) und

      4. denjenigen Vorschriften der nach § 42 Ab-
         satz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
         zes erlassenen Rechtsverordnung, die die
         Anforderungen nach Nummer 3 konkretisie-
         ren.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die
      Wörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Er-
      ledigung“ durch das Wort „Ausübung“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Schlichter haben die Beteiligten über den

      Umfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu in-

      formieren.“

 4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der

   Schlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt,

   die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können,

   und die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit

   ausdrücklich zustimmen.“

 5. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 273
   „Entscheidungen über die Schlichtung im Luftver-
   kehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3
   sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der
   stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Ab-
   sätzen 1 und 2.“

 6. In § 7 Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 5“
    die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.
 7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfah-
   rensordnung zu geben, die die Anforderungen an
   die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfah-
   ren nach den folgenden Vorschriften näher be-
   stimmt:
   1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgeset-
      zes,

   2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser
      Rechtsverordnung,
   3. nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Ver-
      braucherstreitbeilegungsgesetzes und

   4. nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Ab-
      satz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
      erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforde-
      rungen nach Nummer 3 konkretisieren.“
 8. In § 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die
    Wörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

 9. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „eingereicht werden“ das Komma und die Wör-
      ter „wenn diese hierfür einen Zugang eröffnet
      hat“ gestrichen.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden,

      sich vertreten zu lassen.“
10. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „geltend gemacht hat und“ die Wörter „der An-
    spruch von dem Luftfahrtunternehmen abgelehnt
    wurde oder der Anspruch von dem Luftfahrtunter-
    nehmen weder anerkannt noch abgelehnt wurde
    und“ eingefügt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die privatrechtlich organisierte Schlichtungs-
      stelle kann in ihrer Verfahrensordnung die Fristen

      nach den Sätzen 2 und 4 verkürzen.“

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Anru-
      fung der Schlichtungsstelle missbräuchlich
      oder“ gestrichen.

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Sobald keine weiteren Angaben und Un-
      terlagen mehr benötigt werden (Eingang der voll-
      ständigen Beschwerdeakte), benachrichtigt die
      Schlichtungsstelle die Beteiligten.“

12. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Der Schlichtungsvorschlag ist den Beteilig-
   ten 90 Tage nach Eingang der vollständigen Be-
   schwerdeakte zu übermitteln. Die Schlichtungs-

    stelle kann diese Frist bei besonders schwierigen
    Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Beteiligten
    verlängern. Die Beteiligten sind über die Verlänge-
    rung der Frist zu unterrichten.“

13. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                           „§ 17a

                     Verhältnis zum
            Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

      Für das Verhältnis der Vorschriften dieser
    Rechtsverordnung zu den Vorschriften des Verbrau-
    cherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund
    des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen gilt § 57d des Luftverkehrsge-
    setzes.“

14. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Die durch Artikel 22 des Gesetzes zur
       Umsetzung der Richtlinie über alternative Streit-
       beilegung in Verbraucherangelegenheiten und
       zur Durchführung der Verordnung über Online-
       Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
       vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geänder-
       ten und eingefügten Vorschriften dieser Rechts-
       verordnung gelten nicht für Ansprüche, die vor
       dem 1. April 2016 entstanden sind.“

                      Artikel 23

               Überleitungsvorschrift

   (1) Schlichtungsstellen, die nach § 191f der Bundes-
rechtsanwaltsordnung, § 14 des Unterlassungsklagen-
gesetzes, § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-
buchs in der bis zum 26. Februar 2016 geltenden
Fassung, § 18 des Postgesetzes, § 47a des Telekom-
munikationsgesetzes und § 57a des Luftverkehrsgeset-
zes eingerichtet worden sind, haben zum 30. Juni 2016

die nach Artikel 1 § 32 Absatz 3 erforderlichen Angaben
an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
zu melden.

   (2) Schlichtungsstellen, die nach § 111b des Ener-

giewirtschaftsgesetzes, § 214 des Versicherungsver-
tragsgesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomni-
bus-Gesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Gesetzes oder § 57 des Luftverkehrsgesetzes in der bis
zum 1. April 2016 geltenden Fassung anerkannt oder

beauftragt worden sind, können ihre Tätigkeit bis zum
1. August 2016 auf der bis zum 1. April 2016 geltenden
Rechtsgrundlage fortsetzen. Nach Ablauf dieses Zeit-
raums gelten sie als Verbraucherschlichtungsstellen
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und un-
terliegen den ab 1. April 2016 geltenden Vorschriften.

§ 6 Absatz 3 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
gilt für Streitmittler, die am 1. April 2016 bei den
Schlichtungsstellen nach Satz 1 bereits als Streitmittler
tätig waren, erst ab dem 30. April 2019.
BGBl. 2016, Seite 274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 274
                      Artikel 24

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Artikel 1 § 40 Absatz 2 bis 5 und § 42, die Arti-
kel 6, 7 Nummer 2 bis 4 und Artikel 17 Nummer 1 treten

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

   am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 36
   und 37, Artikel 7 Nummer 1 und Artikel 14 treten am
   1. Februar 2017 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
   am 1. April 2016 in Kraft.
      (2) Artikel 23 tritt zum 30. April 2019 außer Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 19. Februar 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 254. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 59f44bb018dd4977….