Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/8839 · S. 32
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Im Hin- blick auf die verschiedenen Zeitpunkte, ab denen die euro- päischen Rechtsakte anwendbar sind, ist eine differenzierte Regelung erforderlich. Zu Absatz 1 Die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahn- verfahrens trat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 31. Dezember 2006 in Kraft. Mit Ausnahme bestimmter Informationspflichten gelten die Bestimmungen der Verordnung ab dem 12. Dezember 2008. Zu diesem Zeitpunkt müssen die innerstaatlichen Durch- führungsvorschriften wirksam werden. Dem trägt Absatz 1 Rechnung. Zu Absatz 2 Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 trat am 30. Dezember 2007 in Kraft (vgl. Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung). Die Vorschriften der Verordnung, mit Ausnahme einiger Infor- mationspflichten, gelten ab dem 13. November 2008. Dieses Datum soll wegen des Sachzusammenhangs auch für das Inkrafttreten der neuen Vorschriften über die Auslands- zustellung (§§ 183, 184 ZPO-E) maßgeblich sein. Die Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfah- rens für geringfügige Forderungen trat nach ihrer Veröffent- lichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 1. August 2007 in Kraft, Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. Mit Ausnahme einiger Informationspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Kommis- sion gelten ihre Bestimmungen gemäß Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 abweichend von der Verord- nung (EG) Nr. 1896/2006 erst ab dem 1. Januar 2009. Die verfahrensrechtlichen Durchführungsvorschriften können daher erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werden. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/8839 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 33.881 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/8839, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.277–183.158 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 5a52a34e9517f457….
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