Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/5089 · S. 80
Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Verjährung hemmt. Nach Artikel 12 der Richtlinie 2013/11EU muss si- chergestellt werden, dass Parteien, die an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen, deren Ergebnis unverbindlich ist, nicht durch Ablauf von Verjährungsfristen während des Verfahrens daran ge- hindert werden, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Das kann für alle Parteien von Verfahren vor Verbrau- cherschlichtungsstellen nur erreicht werden, wenn die Regelungen, die bisher nur für Gütestellen, die von einer Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt wurden, auch auf alle eingerichteten oder anerkannten Ver- braucherschlichtungsstellen erstreckt werden. Das soll mit der Neufassung des § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB geschehen. Künftig soll nicht nur der Antrag zur Geltendmachung eines Anspruchs bei einer von einer Landesjustizverwal- tung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen. Auch wenn ein solcher Antrag bei einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle gestellt wird, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, soll die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gehemmt werden. Eine staatliche Stelle, die Streitbeilegung betreibt, ist jede Stelle, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung eingerichtet wurde. Dazu gehören alle Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Kammern, die außergerichtliche Streit- beilegung betreiben. Erfasst werden nicht nur die behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen, sondern auch alle anderen staatlichen Streitbeilegungsstellen. Staatlich anerkannte Stellen, di
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.221 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/5089, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 325.730–328.951 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2450c4d37567859a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP