Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1851 Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
Stand: 01.01.2023
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1851 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 14.03.2025 – 3 W 9/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 3 W 51/25
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 – 7 U 24/25
- LG Köln, 14.12.2023 – 1 T 271/23
- LG München II, 20.01.2023 – 6 T 4598/22 BET
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 1851 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.