Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

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