Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
Stand: 01.01.2023
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2351 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2008 – IV ZR 32/06Zitiert von 4
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
- OLG Düsseldorf, 20.04.2012 – I-7 U 184/10
- BGH, 27.06.2012 – IV ZR 239/10Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings: Begriff des HinterlassenenZitiert von 6
- KG, 14.02.2022 – 19 W 168/21
- OLG Köln, 21.01.2021 – 24 U 48/20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2351 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 2351 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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