Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Stand: 10.06.2019
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 2352 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 14.02.2022 – 19 W 168/21
- OLG Celle, 17.04.2023 – 6 W 37/23
- OLG Schleswig, 15.04.2014 – 3 Wx 93/13
- BGH, 20.02.2008 – IV ZR 32/06Zitiert von 4
- AG Wipperfürth, 26.04.2021 – 8 VI 19/21Zitiert von 1
- AG Wiesbaden, 21.05.2019 – 417 VI 1875/18 G
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 01.09.2023 – 1 U 676/22 Erb
- OLG Celle, 15.05.2023 – 18 W 17/23Grundbuchverfahren: Entbehrlichkeit eines Erbscheins bei Nachweis der Erbfolge durch notariellen Erbvertrag und notariellen Verzichtsvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 02.06.2021 – 2 Wx 145/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2352 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 2352 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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