Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 10.07.2024 – 3 U 14/24
- OLG Hamm, 02.12.2011 – I-15 W 603/10
- OLG Celle, 30.10.2002 – 7 U 48/97
- BGH, 20.12.2012 – IX ZR 56/12Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner ErbeinsetzungZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 22.12.2020 – 3 W 115/20
- BGH, 22.05.2024 – IV ZB 26/23Wirksamkeit einer erbrechtlichen Verfügung zugunsten des geschiedenen EhepartnersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb
- OLG Bremen, 09.05.2025 – 1 W 4/25
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 – 10 W 44/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2290 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2290#abs-1 (1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2290#abs-2 (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2290#abs-3 (3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.