Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2290#abs-1 (1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2290#abs-2 (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2290#abs-3 (3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 2290 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 10.07.2024 – 3 U 14/24
- OLG Hamm, 02.12.2011 – I-15 W 603/10
- OLG Celle, 30.10.2002 – 7 U 48/97
- BGH, 20.12.2012 – IX ZR 56/12Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner ErbeinsetzungZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 22.12.2020 – 3 W 115/20
- BGH, 22.05.2024 – IV ZB 26/23Wirksamkeit einer erbrechtlichen Verfügung zugunsten des geschiedenen EhepartnersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 – 7 U 24/25
- OLG Nürnberg, 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb
- OLG Bremen, 09.05.2025 – 1 W 4/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2290 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 2290 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2290 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 2290 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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